Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108929/2/Br/Pe

Linz, 03.04.2003

 

 

 VwSen-108929/2/Br/Pe Linz, am 3. April 2003

DVR.0690392
 
 

ERKENNTNIS

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn FP, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Februar 2003, Zl. VERKR96-3637-2002, zu Recht:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird im Strafausspruch bestätigt.
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002- AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I. Nr. 117/2002 - VStG;
 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 17,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dessen Einspruch gegen die mit der Strafverfügung vom 16. Dezember 2002 wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 19 Abs.7 und § 19 Abs.4 StVO 1960 und wegen der Übertretung des § 36 lit.e KFG iVm § 134 Abs.1 ausgesprochenen Geldstrafen von 1.) 50 Euro und 2.) 36 Euro und im Nichteinbringungsfall 1.) 21 und 2.) 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Aufgrund des Ermittlungsergebnisses vom 16.12.2002, dass dem Straferkenntnis zugrunde liegt, hat die Bezirkshauptmannschaft wie im Spruch angeführt die Höhe des Strafausmaßes bestätigt.

Laut Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.12.2002, VerkR96-3637-2002, haben Sie am 04.12.2002 die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Mit Einspruch vom 30.12.2002 ha. eingelangt am 30.12.2002 (Telefax), erhoben Sie Einspruch gegen die Höhe der Strafverfügung, da Sie kaum Einkünfte aus Ihrem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb hätten und außerdem Schulden im Ausmaß von über 145.000,-- Euro. Weiters führen Sie an, dass Sie derzeit nur über einen Viehstand von 10 Schafen verfügen und diesem zum Leben unbedingt brauchen. Sie ersuchten auf Grund der besonderen Bedingungen die Strafhöhe zu reduzieren.

 

Unbestritten ist, dass sie diese Übertretung begangen haben.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG hat die Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, über den Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden.

 

Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes: 1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung dejenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. 2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden unter Zugrundelegung Ihrer Angaben berücksichtigt.

 

Es scheinen über Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf, weshalb Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt.

 

Der Strafrahmen sieht für die gegenständlichen Übertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72,00 Euro und bei einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 72,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 36 Stunden vor.

 

Bei diesen Strafbemessungsgründen und dem gesetzlichen Strafrahmen kam eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, weil eine geringere Strafe nicht geeignet wäre, sie in Zukunft wirksam von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 6.12.1965, 926/65, VwS1g. 6818/A) kann auch über Personen, die über kein oder ein sehr geringes Einkommen verfügen, eine Geldstrafe verhängt werden.

 

Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des bestehenden Strafrahmens bewegt, durchaus angemessen und keineswegs überhöht. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe erscheint angemessen und nicht überhöht."

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber Folgendes vor:

"Mit Bescheid vom 21.2.2003 wurde die Höhe der mit Strafverfügung der BH Rohrbach vom 16.12.2002 ausgesprochenen Geldstrafe bestätigt.

 

Binnen offener Frist erhebe ich dagegen

 

Berufung

 

und begründe dies wie folgt:

 

In der Begründung wurde angegeben, dass eine Herabsetzung deshalb nicht in Betracht käme, weil eine geringere Strafe nicht geeignet wäre, mich in Zukunft wirksam von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das ist aber nicht so. Mir ist sehr wohl bewusst, dass ich hier eine Verwaltungsübertretung begangen habe und werde in Zukunft eine solche nicht mehr begehen. Mir ist schon alleine die Tatsache, dass ich wegen dieser Übertretung bestraft werde, Mahnung genug. Dies kann ich insofern untermauern, als ich gerade auf dem Weg zur Werkstätte war und ich auf dem Weg dorthin angehalten und der Verwaltungsübertretung überführt wurde.

 

Die Geldstrafe bewegt sich zwar im unteren Bereich des bestehenden Strafrahmens, doch lässt die durchaus noch eine Ermäßigung zu. Eine Einhebung oder eine Bezahlung der vorgeschriebenen Strafe ist im Hinblick auf meine finanzielle Situation derzeit absolut nicht möglich. Ich habe bereits bekannt gegeben, dass ich derzeit Schulden von über € 145.000,- habe. Hinzu kommt eine Exekutionsverfahren der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Hier war gerade letzte Woche ein Exekutor auf meinem Hof, der eine Geldsumme von € 1.700,- einzubringen hatte. Weiters läuft derzeit ein Verfahren vor dem Landesgericht Linz wegen Zahlung von Kreditschulden, Schließlich kommt noch ein Verfahren vor dem Landesgericht Linz hinzu, wo in der Berufungsinstanz das erstgerichtliche Urteil aufgehoben wurde und nur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück gewiesen wurde. Die daraus erwachsenen Kosten kann ich derzeit auch noch nicht abschätzen.

 

Ich ersuche Sie daher eindringlich, die festgesetzte Strafe auszusetzen oder eventuell auf das geringst mögliche Ausmaß herab zu setzen und gleichzeitig eine Ratenvereinbarung zu treffen."

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt. Der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es mangels gesonderten Antrages gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG nicht.

 

4. Da hier ferner keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

 

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Unstrittig ist, dass der Berufungswerber im Zuge des Einbiegens aus einem Güterweg in einen bevorrangten Straßenzug das Verkehrszeichen "STOP" missachtete. Dadurch wurde das Dienstfahrzeug der Anzeigeleger zu einem unvermittelten Abbremsen genötigt. Anlässlich der darauffolgenden Fahrzeugkontrolle wurde der Ablauf der Begutachtungsplakette "Lochung 4/02" festgestellt.

Der Berufungswerber verantwortete sich lapidar dahingehend "man könne ja auch einmal etwas übersehen" (gemeint die Stopptafel); ebenfalls hätte er auf den Ablauf der Begutachtungsplakette nicht geschaut.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Mit seinen Berufungsausführungen vermag der Berufungswerber der hier erfolgten Strafzumessung nicht mit Erfolg entgegentreten. Bei der Festsetzung einer Geldstrafe handelt es sich eine Ermessensentscheidung, die unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Hier ist darüber hinaus insbesondere auf den hohen Gefährdungsgrad der hier erfolgten Vorrangverletzung hinzuweisen. Im Sinne des § 4 Abs.3 des Führerscheingesetzes wird eine solche Übertretung als schwerer Verstoß gewertet, welcher für einen Probeführerscheinbesitzer zwingend zu einer Nachschulung führt.

Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich daher nicht nur mit Blick auf den Strafrahmen bis zu 726 Euro beim StVO-Delikt und im Falle der Übertretung des KFG bis zu 2.180 Euro als tatschuldangemessen, sondern darüber hinaus als durchaus milde bemessen. Somit vermag hier der Berufungswerber selbst mit dem Hinweis auf seine angeblichen Schulden von 145.000 Euro und die gegen ihn laufenden gerichtlichen Verfahren wegen dieser Schulden den hier verhängten Geldstrafen nicht mit Erfolg entgegentreten.

Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Strafmilderungsrecht) und § 21 VStG (Absehen von der Strafe) scheidet mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus.

Die Kostenentscheidung ist in der unter II. zitierten Norm gesetzlich begründet.

An dieser Stelle ist auf den bereits gestellten und von der Behörde erster Instanz zu beurteilenden Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung hinzuweisen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:
 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. B l e i e r

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