Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108935/20/Bi/Be

Linz, 30.06.2003

 

 

 VwSen-108935/20/Bi/Be Linz, am 30. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Dr. Michael Keinberger) über die Berufung des Herrn W, vertreten durch RA Dr. P, vom 11. März 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 20. Februar 2003, VerkR96-1616-2002, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, auf Grund des Ergebnisses der am 27. Mai 2003 und 17. Juni 2003 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Freiheitsstrafe jedoch auf drei Tage herabgesetzt wird.

 

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 45 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.2 und 4 Z1 FSG und §§ 11 und 12 Abs.1 VStG eine Freiheitsstrafe von 2 Wochen verhängt, weil er am 26. April 2002 um 16.35 Uhr im Gemeindegebiet Schönau iM auf der Zufahrtsstraße zum Haus Oberndorf Nr., vom genannten Haus kommend bis zur Einmündung in die Riedmark Straße und dann im Rückwärtsgang von der Einmündung der Riedmark Straße wieder zum Haus Oberndorf Nr.29 den Kombi gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse oder Unterklasse (§2) gewesen sei, in die das Kfz fällt, nämlich der Klasse B, weil ihm diese mit Bescheid der BH Freistadt, VerkR21-379-1999, bis einschließlich 13. Oktober 2003 entzogen worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 210 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. Mai und 17. Juni 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. P, des Behördenveretreters Herrn G und der Zeugen Andrea A und BI Stefan E durchgeführt. Auf die Zeugeneinvernahme von GI M wurde verzichtet. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw bestritt zunächst, den Pkw gelenkt zu haben und behauptete, der Pkw sei von der Zeugin A gelenkt worden. Er sei zwar im Fahrzeug gesessen, dies jedoch zum Zweck, es zu reinigen, nachdem darin ein Blumenstock umgefallen gewesen sei. Im Übrigen handle es sich bei der genannten Zufahrtsstraße um eine Privatstraße, auf der er fahren dürfe. Sollte das nicht der Fall sein, sei ihm der unverschuldete Rechtsirrtum wegen einer unklaren Gesetzeslage jedenfalls nicht vorwerfbar.

Im Lauf der mündlichen Verhandlung hat der Bw schließlich zugestanden, den Pkw selbst gelenkt zu haben, blieb jedoch bei seiner Verantwortung bezüglich Rechtsirrtum und beantragte Verfahrenseinstellung, in eventu Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und ein Ortsaugenschein bei der genannten Zufahrtsstraße und deren Einmündung in die Riedmark Straße durchgeführt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 26. April 2002 um 16.35 Uhr den Pkw auf der Zufahrtsstraße vom in Richtung, wo er noch vor einem eventuellen Einbiegen vom Meldungsleger BI E (Ml), der gerade zusammen mit GI M im Gendarmeriefahrzeug von Unterweißenbach kommend in Richtung Schönau die Einmündung passierte, gesehen und als Lenker erkannt wurde. Dem Ml war der Bw von vorherigen Amtshandlungen persönlich bekannt und auch, dass der Bw derzeit nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. Der Ml stellte zweifelsfrei fest, dass der Bw der einzige Insasse des Pkw war.

 

Der Ml wartete nach eigenen Angaben ab, ob der Bw in die e einbiegen und auf das Gendarmeriefahrzeug aufschließen werde, was aber nicht geschah. Das Gendarmeriefahrzeug wurde daher gewendet und fuhr auf der Zufahrtsstraße in Richtung des Anwesens Oberndorf 29, wobei der vom Bw gelenkte Pkw auf dem bergaufführenden Teil vorgefunden wurde. Der Ml konnte sich wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern, ob er den Bw noch beim Lenken gesehen habe oder sich der Bw schon außerhalb des Fahrzeuges befand; jedoch betonte er, er habe sonst niemanden beim Pkw gesehen, auch nicht die Zeugin A.

Der Bw bestritt bei der Anhaltung durch den Ml sofort, den Pkw selbst gelenkt zu haben, verantwortete sich dann aber sinngemäß damit, es handle sich um eine Privatstraße, auf der er auch ohne gültige Lenkberechtigung fahren dürfe.

 

In der Verhandlung hat der Bw nach den Zeugeneinvernahmen von Andrea Aund BI E sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins bei der genannten Zufahrtsstraße schließlich zugestanden, den Kombi doch selbst gelenkt zu haben. Ein Eingehen auf die Zeugenaussagen und den Ortsaugenschein erübrigt sich daher.

 

Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass die schätzungsweise ca 200 m lange Zufahrtsstraße in Fahrtrichtung Unterweißenbach gesehen linksseitig in die Riedmarkstraße einmündet, wobei der Anfangsteil asphaltiert ist und dann in eine Schotterfahrbahn übergeht. Die Zufahrtsstraße führt von der kommend leicht bergab, ist aber im Einmündungsbereich übersichtlich und die Sicht auf ein von dort kommendes Fahrzeug von der Riedmarkstraße aus nicht von Bewuchs verdeckt. Die Feststellung des Lenkers durch den Ml im Vorbeifahren auf der war daher von den örtlichen Sichtverhältnissen her sicher möglich.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist ua das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens und des Geständnisses des Bw ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw selbst den Pkw auf der im Spruch genannten Zufahrtsstraße bis zur Einmündung in die Riedmarkstraße und im Rückwärtsgang zurück in Richtung gelenkt hat.

 

Gemäß § 1 Abs.1 FSG gilt dieses Bundesgesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr.267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

§ 1 Abs.1 KFG 1967 verweist zum Begriff "Straßen mit öffentlichem Verkehr" auf § 1 Abs.1 StVO 1960: Demnach gelten als solche als Straßen mit öffentlichem Verkehr, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Die VwGH-Judikatur zu diesem Begriff ist umfangreich, wobei zusammenfassend darauf zu verweisen ist, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern auf den äußeren Eindruck: Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, zB nur Anrainer, kann nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (VwGH v 14.12.1972, 11/72). Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse an einer Fläche (VwGH v 12.9.1977, 1074/77).

 

Dass es sich bei der genannten Zufahrtsstraße um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, auch wenn sie nur im Anfangsabschnitt asphaltiert ist und nur zum Anwesen des Bw führt bzw der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient, ergibt sich schon daraus, dass die Zufahrtsstraße nicht nach außen erkennbar nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar ist, zumal sie weder Schranken noch Tafeln (mit Ausnahme des Vorrangzeichens "Vorrang geben" iSd § 52c Z23 StVO 1960 vor der Einmündung in die) aufweist und auch nicht erkennbar ist, dass sie nur bis zum Haus Oberndorf 29 führt, was aber am Charakter als Straße mit öffentlichem Verkehr nichts ändert.

Wenn der Bw das Vorliegen eines Rechtsirrtums dahingehend einwendet, er sei der Meinung gewesen, die Privatstraße dürfe er auch ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, befahren und die Unkenntnis, dass es sich trotz des Umstandes, dass diese im Privateigentum steht, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, sei ihm nicht vorwerfbar, geht insofern ins Leere, als gemäß § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Unkenntnis einer Gesetzesbestimmung kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl VwGH v 22.2.1979, 2435/76, uva). Selbst guter Glaube stellt den genannten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (vgl VwGH v 16.12.1986, 98/04/0133, uva).

 

Daraus folgt aber, dass der Bw, der bereits mehrere Vormerkungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung aufweist, sich nicht in Eigeninitiative über sämtliche Zweifel hinwegsetzen durfte, sondern sich gegebenenfalls bei geeigneter Stelle erkundigen hätte müssen, ob ihm ein Befahren dieser Zufahrtsstraße trotz des Entzuges seiner Lenkberechtigung erlaubt war.

Abgesehen davon ist fraglich, ob der Bw tatsächlich nur die Absicht hatte, auf der Zufahrtsstraße ohne erkennbaren Zweck hin- und herzufahren. Ob er ursprünglich in die Riedmark Straße einbiegen wollte und nur wegen des vorbeifahrenden Gendarmeriefahrzeuges davon Abstand genommen hat, ist nicht Bestandteil des Tatvorwurfs.

Dass der Bw nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B ist, steht ebenso unzweifelhaft und unbestritten fest, sodass davon auszugehen ist, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, von 36 Euro bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen reicht. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung der Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Die Erstinstanz hat über den Bw eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt und dies damit begründet, dass der Bw bereits 11mal wegen der gleichen Verwaltungsübertretung bestraft wurde, davon bereits einmal mit Freiheitsstrafe.

Im von der Erstinstanz vorgelegten Vormerkungsverzeichnis und beim UVS fanden sich zehn einschlägige rechtskräftige Vormerkungen bis 30. November 2001. Die in der Begründung des Straferkenntnisses zur Zl VerkR96-346-1-2002 zitierte primäre Freiheitsstrafe von 7 Tagen scheint (noch) nicht als rechtskräftig auf.

Nach den Aussagen des Ml wurde der Bw im Herbst 2002 erneut beim Lenken eines Pkw ohne gültige Lenkberechtigung auf der Riedmarkstraße angehalten, wobei der Ml über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht berichten konnte.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war die Verhängung einer Freiheitsstrafe im gegenständlichen Fall trotz des gegenüber deliktstypischen Fällen geringeren Unrechtsgehalts der Übertretung - die Zufahrtsstraße ist gegenüber der Riedmark Straße von geringerer Bedeutung, steht im Eigentum des Bw und er hat durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet - gerechtfertigt, wobei maßgeblich die offensichtliche Grundeinstellung des Bw ist, die sich in seinen rechtskräftigen Vormerkungen widerspiegelt. Das Geständnis des Lenkens des Pkw, das der Bw in der Verhandlung am 17. Juni 2003 nach Beratung mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter abgegeben hat, ist trotz der bereits erdrückenden Beweislage als mildernd zu berücksichtigen.

Dem Bw wurde seitens der erkennenden Kammer massiv vor Augen geführt, dass eine weitere Uneinsichtigkeit keineswegs dazu beitragen werde, in absehbarer Zeit wieder eine Lenkberechtigung zu erlangen, was angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmer nicht in seinem Sinne sein dürfte. Ob der Bw dies in Zukunft bedenken wird, wird sich zeigen.

 

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen durch die Erstinstanz nach den bisher verhängten Geldstrafen war jedoch insofern zu hoch gegriffen, als damit der Strafrahmen gleich zu einem Drittel ausgeschöpft wurde. Die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 3 Tage war auf Grund des geringeren Unrechtsgehalts der Übertretung und des Geständnisses gerade noch gerechtfertigt, wobei general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen maßgeblich waren. Der Bw hat sich in der Verhandlung zwar doch einsichtig gezeigt, jedoch bedarf es sehr wohl der Verhängung der primären Freiheitsstrafe, um ihn nachhaltig zum Umdenken im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zu bewegen und von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen, die zu den schwerwiegendsten des Führerscheingesetzes gehören, abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenken ohne LB erwiesen, jedoch Herabsetzung der Freiheitsstrafe (14 - 3 Tage) trotz 11 Vormerkungen, wegen geringfügigem Unrechtsgehalt (Zufahrtsstraße), Geständnis

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