Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108936/2/Ki/An

Linz, 09.04.2003

 

 

 VwSen-108936/2/Ki/An Linz, am 9. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S, vom 24.3.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U-U vom 13.11.2002, VerkR96-1317-2001-OJ/Kr, wegen einer Übertretung des KFG 1967 sowie über den Antrag um Beistellung eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) zu Recht erkannt:

I. Der Antrag des Berufungswerbers um Beistellung eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) wird abgewiesen.

 

II. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

III. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 29,07 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I: § 51a Abs.1 VStG.

zu  II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu III: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft U-U hat mit Straferkenntnis vom 13.11.2002, VerkR96-1317-2001-OJ/Kr, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 14.3.2001 um 15.20 Uhr den PKW, Opel Kadett, Baujahr 1985, Fahrgestellnummer, in Bad Leonfelden, Zollamt W, B 126 gelenkt und somit ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet. Er habe dadurch § 36 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 145,35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde er überdies zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Gemäß einer Anzeige des Zollamtes W vom 15.3.2001 wurde der zur Last gelegte Sachverhalt anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt. Laut Auskunft der Bayerischen Grenzpolizei (Grenzübergang P) wurde das gegenständliche Fahrzeug am 19.10.2002 stillgelegt und war bis zum Vorfallszeitpunkt keine Neuanmeldung erfolgt.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft U-U vom 26.4.2001, VerkR96-1317-2001, wurde vom Berufungswerber mit der Begründung beeinsprucht, dass er, als er aus Tschechien nach Österreich einreisen wollte, gleich am Zollamt vom Zollbeamten gestoppt worden sei. Er sei nach eingehender Kontrolle keinen Schritt weiter gefahren. Mit ausdrücklicher Erlaubnis der Zollbeamten habe er sein Auto auf den Fahrstreifen rechts abgestellt und somit keine Straftat begangen.

 

In seiner Berufung gegen das Straferkenntnis verweist der Beschuldigte auf seinen Einspruch und erklärt, er habe längst nicht alle entlastenden Umstände ausgeführt. Er beantragte die Beigebung eines Verteidigers.

 

Die Bezirkshauptmannschaft U-U hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zu I:

 

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne eine Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlung nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es handelt sich hier um keine komplizierte Rechtssache und ist überdies auch der Sachverhalt eindeutig feststehend. Dass die Vermögenssituation des Beschuldigten die Beigabe eines Verteidigers bedingen würde, hat er in seinem Antrag nicht dargelegt.

 

Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

Zu II:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straße mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war, nicht bestritten wurde. Aus dem Einspruch des Beschuldigten vom 21.5.2001 lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte vermeint, er habe keine Straftat begangen, weil er gleich am Zollamt von Zollbeamten gestoppt worden sei.

 

Voraussetzung für eine Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen ist, dass diese (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen) im Inland begangen wurden (§ 2 Abs.1 VStG). Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug im Zuge seiner Einreise nach Österreich bis zum Zollamt W (Strkm 32,8 der B 126) gelenkt und sich daher bereits im räumlichen Geltungsbereich österreichischer Normen befunden. Nachdem es sich beim vorgeworfenen Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist der Tatvorwurf, er habe ein Kraftfahrzeug, welches nicht zum Verkehr zugelassen war, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, zu Recht erfolgt. Subjektive Umstände (§ 5 VStG), welche den Beschuldigten entlasten würden, sind im Verfahren keine hervorgekommen. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigten.

 

Grundsätzlich wird dazu festgestellt, dass das Verwenden eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr keine bloße Ordnungswidrigkeit darstellt. Wie die Erstbehörde zu Recht festgestellt hat, wird durch das Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges die Verkehrssicherheit enorm gefährdet. Bei dem vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen hat die Erstbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch im untersten Bereich festgelegt. Berücksichtigt wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie als strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

 

Ergänzend wird seitens der Berufungsbehörde festgestellt, dass überdies sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Gründe eine entsprechende Bestrafung gebieten. Ein Ermessensmissbrauch durch die Erstbehörde bei der Straffestsetzung kann daher nicht festgestellt werden.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Zu III:

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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