Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108937/2/Fra/Ka

Linz, 21.01.2004

 

 

 VwSen-108937/2/Fra/Ka Linz, am 21. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn KL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.3.2003, VerkR96-8290-1-2002, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 23.1.2003, VerkR96-8290-1-2002, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 30.1.2003 - beim Postamt 5122 Ach - durch Hinterlegung zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 25.2.2003 dem Postamt 5122 zur Beförderung übergeben worden. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Die verspätete Einbringung des Einspruches ist unstrittig. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.2.2003, VerkR96-8290-1-2002, den Bw auf die verspätete Einbringung des Einspruches hingewiesen. Sie hat ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, glaubhaft zu machen, ob er vorübergehend ortsabwesend war. Mit Schreiben vom 2.3.2003 teilte der Bw der belangten Behörde mit, nicht gewusst zu haben, dass die Hinterlegung die Wirkung einer Zustellung habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Datum ab Abholung gelte. Da sein Arbeitstag nie vor Schließung des Postamtes ende und Samstag nicht offen sei und er persönlich das Schreiben abholen müsse, wüsste er nicht, wann er das tun solle. Er teilte der belangten Behörde auch mit, im relevanten Zeitraum nicht ortsabwesend gewesen zu sein.

 

Zutreffend hat die Behörde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist (das war der 30.1.2003) als zugestellt gelte. Sie gelte nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Das Zustellorgan sei zur Hinterlegung berechtigt gewesen, weil der Bw zu dem ihm ordnungsgemäß angekündigten zweiten Zustellversuch (§ 21 Abs.2 des Zustellgesetzes) zur Annahme des Schriftstückes zum bestimmten Zeitpunkt an der Abgabestelle nicht anwesend war. Die belangte Behörde zitierte auch die Judikatur des VwGH (vgl. vom 23.3.1981, 1799/80) insoferne, als eine regelmäßige, durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung und der Umstand, dass der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist, keine "Abwesenheit von der Abgabestelle" im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz darstellt.

 

Da die beeinspruchte Strafverfügung aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruches rechtskräftig geworden ist, konnte die belangte Behörde auf den eigentlichen Tatvorwurf nicht eingehen. Auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist eine diesbezügliche Beurteilung verwehrt. Dem Bw steht es jedoch frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

 

Abschließend wird nochmals festgestellt, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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