Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108943/2/Sch/Rd/Pe

Linz, 15.04.2003

 

 

 VwSen-108943/2/Sch/Rd/Pe Linz, am 15. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des WT gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27. Februar 2003, VerkR96-23595, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 27. Februar 2003, VerkR96-23595-2002, über Herrn WT, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.3 KFG iVm § 134 Abs.3b KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 9. Oktober 2002 um ca. 17.16 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Steyrtal Straße B 140 bei Kilometer 25,841 im Gemeindegebiet von Micheldorf in Richtung Grünburg gelenkt habe, wobei er als Lenker verbotenerweise während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

Der Berufungswerber hat anlässlich seiner Berufung vorgebracht, dass er nicht ohne Benutzung einer Freisprechanlage telefonieren würde. Weiters rege er zur Abhaltung eines Lokalaugenscheins an. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines würde es sich als haltlos herausstellen, dass man sein Mobiltelefon sehen könne.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 lautet:

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

 

Gemäß § 134 Abs.3c KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt.

 

Wie aus der Anzeige des GP Kirchdorf/Krems zu entnehmen ist, sei der Berufungswerber von BI Z auf der Steyrtal-Bundesstraße 140 von der B 138 kommend in Richtung Grünburg beobachtet worden, wie dieser das Mobiltelefon an sein rechtes Ohr gehalten und dabei gesprochen habe. Standort des feststellenden Beamten war ca. bei Straßenkilometer 25,841. Der Berufungswerber sei bei Straßenkilometer 25,1 von RI H angehalten worden. Anlässlich dieser Anhaltung wurde ihm die Übertretung vorgehalten und ein Organmandat angeboten, welches vom Berufungswerber jedoch abgelehnt wurde, da er nicht mit dem Mobiltelefon ohne Benützung der Freisprecheinrichtung telefoniert habe.

 

Anlässlich der Vernehmung des RI H vor der belangten Behörde vom 30. Dezember 2002 gab dieser an, dass er von BI Z per Funk mitgeteilt bekommen habe, dass dieser den Lenker eines Pkw mit deutschem Kennzeichen bei der Vorbeifahrt ohne Freisprecheinrichtung telefonieren sah. Daraufhin habe er den Lenker angehalten und konnte dabei festgestellt werden, dass dessen Handy nicht an die Freisprecheinrichtung angeschlossen gewesen sei.

§ 134 Abs.3c KFG 1967 fordert jedoch, dass die Übertretung anlässlich einer Anhaltung festgestellt werden, also der Täter auf frischer Tat betreten werden muss. Strafbar ist jedoch nicht, wie im gegenständlichen Fall, dass über Funk die Übertretung einem Kollegen mitgeteilt wird, damit dieser die Anhaltung durchführen kann. Das alleinige Befinden eines Handys am Beifahrersitz begründet jedoch nicht den Umstand, dass der Berufungswerber im Zuge der Anhaltung telefoniert hat. Die Entfernung zwischen dem Ort des Wahrnehmens der Verwaltungsübertretung und jenem des tatsächlichen Anhaltens beträgt nahezu einen Kilometer, sodass nicht von "einer" Amtshandlung im Zuge einer Anhaltung auszugehen war.

 

Somit konnte die von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung dem Berufungswerber nicht angelastet werden, weil er zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht telefoniert hat. Der Berufungswerber hat daher keine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren aus diesen formalen Gründen einzustellen war.

 

Unbeschadet dessen darf noch für den Berufungswerber angemerkt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2000, 2000/02/0154-3, ausgeführt hat, dass jede Verwendung eines "Handys" ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen, genügt, um eine strafbare Handlung zu begehen. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob jemand tatsächlich im engeren Wortsinn telefoniert hat oder nicht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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