Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108944/2/Kei/An

Linz, 19.05.2004

 

 

 VwSen-108944/2/Kei/An Linz, am 19. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. W F, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. L S, G, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. März 2003, Zl.VerkR96-1561-2002-Mg/Kw, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "um (von-bis)" wird gesetzt "um", statt "i.d.d.g.F." wird gesetzt "i.d.g.F." und statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 72,60 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 12.6.2002 um (von-bis) 11.30 Uhr in Hartkirchen den Kombinationskraftwagen der Marke H mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Hartkirchen auf der Karlinger Gemeindestraße aus Richtung Karling kommend in Fahrtrichtung Hartkirchen bis auf Höhe des Bahnüberganges am Ortsende von Karling gelenkt, ohne im Besitz einer hiezu erforderlichen gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 3 Z.1 des Führerscheingesetzes, BGBl.I.Nr. 120/1997 i.d.d.g.F. (FSG).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 363,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden, gemäß § 37 Abs. 1 und 3 FSG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 399,30 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Richtig ist, dass der Beschuldigte bei rein objektiver Betrachtung die Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 3 FSG verletzt hat, was anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme festgestellt wurde. Dem Beschuldigten war allerdings zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme seines Fahrzeuges die Übertretung der Rechtsvorschrift nicht bewusst, im Gegenteil war er, wie gleich zu zeigen sein wird, völlig überzeugt davon, das KFZ in Betrieb nehmen zu dürfen.

Der Beschuldigte war und ist im Besitz eines für jeweils fünf Jahre befristeten Führerscheines aufgrund einer Amblyopie auf einem Auge. Die Geltungsdauer des zum Zeitpunkt des Unfalles mitgeführten Führerscheines des Beschuldigten war bis zum 11. Juni 2002 gegeben, der Unfall und in weiterer Folge die Niederschrift ereignet sich am 12. Juni 2002 mittags, also nur 12 Stunden nach Ablauf dessen Geltungsdauer. Da der Beschuldigte irrtümlich der Ansicht war, dass die Geltungsdauer des Führerscheines bis zum 11. Juni 2003 gegeben sei, stellte er auch zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag auf Verlängerung der Befristung.

Der Beschuldigte ist seit über 40 Jahren im Besitz eines Führerscheines, seit 20 Jahren wird dieser auf jeweils fünf Jahre befristet. Die Verlängerung des Führerscheines wurde auch immer wieder vom Beschuldigten ordnungsgemäß beantragt, nur unterlag der Beschuldigte in diesem Jahr einem Irrtum. Der Beschuldigte ist auch heute wieder im Besitz eines gültigen und befristeten Führerscheines, den er danach sofort beantragt hat, diesen auch problemlos erhalten hat.

Der die Niederschrift erforderlich machende Unfall hat zwar die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu Tage gebracht, der Zusammenstoß mit der ÖBB Garnitur kann aber nicht als Folge der Verwaltungsübertretung betrachtet werden. Durch die oben erwähnte Dauer des Führerscheinbesitzes hat der Beschuldigte sehr wohl die notwendige Kenntnis, sowohl in technischer wie auch rechtlicher Hinsicht, ein KFZ zu lenken. Die Befristung gemäß § 8 Abs. 3 Z.2 dient lediglich dazu, aufgrund der körperlichen Eignung einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem eine Überprüfung der Eignung als notwendig erachtet wird. Auch liegt hier keine mangelnde körperliche Eignung auf Seiten des Beschuldigten vor, da er heute wieder im Besitz eines gültigen und befristeten Führerscheines ist.

Die gegenständliche objektiv gegebene Verwaltungsübertretung ist dem Beschuldigten daher im Sinne des § 5 VStG subjektiv nicht vorwerfbar. Der Beschuldigte hat sich weder bewusst über eine Verwaltungsvorschrift hinweggesetzt, noch eine solche sorglos missachtet. Das Übersehen des Verlängerungstermins im Glauben, noch ein Jahr zur Antragstellung Zeit zu haben, kann wenn überhaupt aber nur einen ganz minderen, entschuldbaren Grad des Versehens begründen. Es kann in diesem Fall daher nicht davon gesprochen werden, dass eine Bestrafung gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG erforderlich ist. Vielmehr kann hier nach § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abgesehen werden, da auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Es wird daher gestellt der Antrag:

Das Straferkenntnis wegen fehlender Schuld des Beschuldigten zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und nach § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 1. April 2003, Zl.VerkR96-1561-2002-Ma/Hg, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Der Bw hätte im gegenständlichen Zusammenhang mehr Sorgfalt an den Tag legen müssen und er hätte sicherstellen müssen, dass er nicht das Kraftfahrzeug zu einer Zeit gelenkt hat, im Hinblick auf die ihm keine gültige Lenkberechtigung erteilt gewesen ist.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.9.1986, 86/18/0059, 20.10.1987, 87/04/007 uva Erkenntnisse). Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Bei der Höhe der gegenständlichen Geldstrafe handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

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