Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108945/3/Br/Pe

Linz, 05.05.2003

VwSen-108945/3/Br/Pe Linz, am 5. Mai 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Dr. FR, vertreten durch Dr. RF, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Februar 2002, AZ. VerkR96-30502-2002, wegen Übertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.2 StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafen jeweils auf 90 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 40 Stunden ermäßigt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 u. Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf je neun Euro. Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber zwei Geldstrafen im Ausmaß von je 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 96 Stunden verhängt. Dies weil er am 30.10.2002 um 14.15 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw´s einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte und es folglich unterließ anzuhalten und die nächste Polizeidienststelle unverzüglich hiervor zu verständigen.

Bei der Strafzumessung ging die Behörde von einem Monatseinkommen von 2.000 Euro aus und erachtete die verhängten Geldstrafen unter Hinweis auf § 19 VStG und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit tatschuldangemessen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Diese wurde vorerst als volle Berufung ausgeführt und in der Folge per Schriftsatz bzw. als E-Mail übermittelte Eingabe vom 5. Mai 2003 auf eine Strafberufung eingeschränkt.

Der Berufungswerber vermeint im Hinblick auf die Strafzumessung es wäre von einem geringen Verschulden auszugehen. Dabei verweist er auf die ihm nicht möglich gewesene Zuordnung des Unfallgeräusches. In diesem Kontext verweist der Berufungswerber auch auf sein fortgeschrittenes Alter.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der bloßen Strafberufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt iVm dem Berufungsvorbringen.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

5.1. Der damals schon fast 86-jährige Berufungswerber war in Vöcklabruck, im Kreuzungsbereich Sportplatzstraße/Salzburgerstraße in Fahrtrichtung Schubertstraße, als Lenker eines Pkw an einem Verkehrsunfall mit einer von links auf der bevorrangten Salzburgerstraße herannahenden Radfahrerin in ursächlichem Zusammenhang beteiligt. Er legt im Rahmen seiner Verantwortung glaubhaft dar, dass er den Fahrzeugkontakt mit der Radfahrerin jedenfalls subjektiv nicht als Unfallereignis bemerkte, sodass er seine Fahrt fortsetzte. Wohl hat er ein Geräusch wahrgenommen welches er jedoch nicht dem Unfallereignis zuordnete. Erst nachdem er nach dieser Fahrt, welche einen Begräbnisbesuch zum Ziel hatte den Schaden an seinem Fahrzeug feststellte, wollte er diesen bei der Gendarmerie melden. Diesbezüglich war jedoch die Anzeige bereits erstattet und Gendarmeriebeamte kamen schon vorher wegen der Unfallerhebung zu ihm.

Die Unfallörtlichkeit ist auch dem unabhängigen Verwaltungssenat als weitläufige und anspruchsvolle Kreuzung bekannt. Dabei ist es durchaus glaubhaft, dass der Berufungswerber mit dem dort herrschenden Verkehrsaufkommen von drei Seiten kurzfristig visuell überfordert gewesen sein mag und er das sich als Geräusch bemerkbar machende Unfallgeschehen falsch interpretierte, indem er die Radfahrerin einfach nicht wahrnahm.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Hier kann angesichts der glaubwürdigen Verantwortung des Berufungswerbers von bloß fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen werden. Dem Berufungswerber mag wohl insbesondere auf Grund seines Alters wohl tatsächlich das Unfallereignis nicht evident geworden sein, obwohl dies bei objektiver und nach Maßgabe der objektivierten Maßfigur (des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers) sehr wohl bemerkt werden hätte müssen. Subjektiv tatseitig liegt somit ein geringes Verschulden und bloß auf Fahrlässigkeit beruhendes Fehlverhalten vor. Auch angesichts der bisherigen Unbescholtenheit kann auch mit den nunmehr verhängten Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Präventionszweck, weil der Berufungswerber hinsichtlich seiner Fehlleistung einsichtig ist und daher auch mit dieser Geldstrafe eine tatschuldangemessene Ahndung dieser Übertretung gewährleistet scheint. Spezialpräventive Überlegungen können hier zur Gänze entfallen.

7. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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