Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108946/11/Br/Pe

Linz, 29.04.2003

 

 

 VwSen-108946/11/Br/Pe Linz, am 29. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn RN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR96-32159-2002, vom 25. Februar 2003, wegen Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Z1 2. Fall Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG;

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber eine Geldstrafe von 261 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auferlegt, weil er am 1.11.2002 um 16.31 Uhr, auf der A1, Fahrrichtung Wien, bei Strkm 267,500 als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 56 km/h überschritten habe.

 

1.1 Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf das Ergebnis einer Radarmessung iVm der vom Zulassungsbesitzer des Pkw am 28.11.2002 erteilten Lenkerauskunft.

 

1.2. Auf die Umstände der Strafzumessung wurde nicht näher eingegangen. Insbesondere nicht auf den Umstand, dass am 1.11.2002 zur Vorfallszeit wohl ein erheblich unter dem Durchschnitt liegendes Verkehrsaufkommen herrschte. Dementsprechend wären wohl auch die mit der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit typischer Weise einhergehenden nachteiligen Folgen als geringer einzuschätzen und dementsprechend hätte wohl auch mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden müssen.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber die Lenkeigenschaft und macht als Lenkerin seine Arbeitskollegin, AMS namhaft. Er beantragt die umgehende Verfahrenseinstellung.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Ferner wurden mit Blick auf das Berufungsvorbringen im Wege des Zulassungsbesitzers die Umstände erhoben, welche zur Erteilung der hier zur Bestrafung führenden Lenkerbekanntgabe führten. Gleichzeitig wurde vorerst eine Berufungsverhandlung unter Ladung der angeblichen Lenkerin als Zeugin anberaumt.

Die Durchführung der Berufungsverhandlung konnte jedoch letztlich unterbleiben, da Frau S mit Schreiben vom 22.4.2003 - und dies noch binnen offener Verfolgungsverjährungsfrist gegen sie - ausdrücklich erklärte damals das Fahrzeug tatsächlich gelenkt zu haben. Dieser Umstand wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem zuständigen Abteilungsleiter der Behörde erster Instanz durch Übermittlung des Schreibens von Frau S per FAX mitgeteilt. Ebenfalls wurde darin auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist und die Umstände die lt. h. Erhebungen zur Lenkerbekanntgabe geführt haben hingewiesen.

Seitens der Behörde erster Instanz wurde sodann auf die Durchführung der Berufungsverhandlung verzichtet, zu welcher sich der Berufungswerber wegen beruflicher Unabkömmlichkeit an diesem Tag entschuldigte, was von seinem Arbeitgeber per E-Mail vom 14.4.2003 dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt wurde.
 

4. Angesichts dieses unstrittigen Beweisergebnisses ist es daher als erwiesen zu erachten, dass der Berufungswerber offenbar nicht der Lenker gewesen ist. Dies wurde auch seitens des Zulassungsbesitzers bestätigt, welcher über Rückfrage ausführte, dass wohl dem Berufungswerber als Mitarbeiter der Firma das Fahrzeug formal überlassen war, dieser jedoch mit einer weiteren Angestellten der Firma (Frau S) dienstlich unterwegs war, wobei ein dem Zulassungsbesitzer nicht bekannt gewordener - jedoch legitimer - Fahrerwechsel stattfand.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG und einem fairen Verfahren, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab als bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372). Die schriftliche Erklärung einer anderen Person hinsichtlich der hier bezughabenden Lenkereigenschaft musste hier zur Annahme der Nichtbegehung der Verwaltungsübertretung durch den Berufungswerber zu führen.

Da schon bei bloßen Zweifel an der Zurechenbarkeit der Tatbegehung der Tatbeweis als nicht erbracht gilt, war gegen den Berufungswerber das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r
 
 

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