Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108948/10/Ki/An

Linz, 09.05.2003

 

 

 VwSen-108948/10/Ki/An Linz, am 9. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der M S, A, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G, K, L, vom 26.3.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.3.2003, VerkR96-1808-2002, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6.5.2003 zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich Faktum 1 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass bezüglich Faktum 2 die verhängte Geldstrafe auf 36 Euro und bezüglich Faktum 3 die verhängte Geldstrafe auf 22 Euro und die Ersatzstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Bezüglich der Schuldsprüche und der Ersatzfreiheitsstrafe in Faktum 2 wird die Berufung in diesen Punkten als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 5,80 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 4.3.2003, VerkR96-1808-2002, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 13.6.2002 um 18.30 Uhr in S auf der B in Richtung R auf der Höhe des Hauses B, in der dort befindlichen Linkskurve in ihrer Fahrtrichtung gesehen, 1) den PKW, M, behördliches Kennzeichen, bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt, 2) hiedurch musste der entgegenkommende Lenker des PKW's, mit dem behördlichen Kennzeichen, J B, seinen PKW über den rechten Fahrbahnrand hinaus lenken, wodurch das Fahrzeug einen Birkenstrauch streifte und hiebei beschädigt wurde. Sie habe es als eine Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen, sofort anzuhalten und 3) den Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden, obwohl auch der Nachweis der Identität mit dem Geschädigten unterblieben war. Sie habe dadurch 1) § 99 Abs.3 lit. a und § 7 Abs.2 StVO 1960, 2) § 99 Abs.2 lit. a und § 4 Abs.1 lit. a StVO 1960 und 3) § 99 Abs.3 lit. b und § 4 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lt. a StVO 1960 (Faktum 1), § 99 Abs.2 lit. a StVO 1960 (Faktum 2) bzw. gemäß § 99 Abs.3 lit. b StVO 1960 (Faktum 3) wurden Geldstrafen in Höhe von 1) 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), 2) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 3) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 17,20 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26.3.2003 Berufung, mit dem Antrag, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ersatzlos zu beheben.

 

Bezüglich Faktum 1 wurde im Wesentlichen bemängelt, dass die hiezu getroffenen Feststellungen den Schuldspruch im Umfang der Verurteilung nach § 7 Abs.2 StVO nicht zu tragen vermögen.

 

Bezüglich der Fakten 2 und 3 wurde bemängelt, dass nicht festgestellt worden wäre, dass die Berufungswerberin mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden hätte oder überhaupt ein kausaler Sachschaden entstanden sei. Es würden daher zu allen ihr vorgeworfenen Delikten zugrunde liegende Feststellungen fehlen. Weiters wurde bemängelt, dass kein Sachverständigengutachten eingeholt und das Fahrzeug des Herrn B nicht besichtigt wurde.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6.5.2003. An dieser Berufungsverhandlung nahm die Berufungswerberin im Beisein ihres Rechtsvertreters teil. Als Zeuge wurde Herr J B einvernommen. Die Erstbehörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

 

Die Berufungswerberin erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung, sie sei mit ihrem PKW auf der B bergab in Richtung B mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km unterwegs gewesen. Aus einer Linkskurve sei ihr dann Herr B entgegengekommen, beide hätten sich geschreckt, die Fahrzeuge hätten sich jedoch nicht berührt. Sie habe auch sonst nicht feststellen können, dass sich ein Unfall ereignet hätte und sei dann an der Kreuzung zur B zum Stehen gekommen. Sie habe dort gehört, dass Herr B offensichtlich mit seinem Fahrzeug zurück gefahren sei, dabei sei er dann mit dem Heck an einem Wegweiser angefahren und in der Folge aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und zu ihr hingekommen. Herr B habe ihr dann erklärt, dass sie an dem Unfall schuld sei, habe jedoch nicht gesagt, um welchen Unfall es sich gehandelt habe. Sie habe Herrn B ihren Namen und ihre Anschrift gesagt, ebenso habe ihr Herr B seinerseits Namen und Anschrift bekannt gegeben. Herr B habe jedenfalls nicht erwähnt, dass er an einem Strauch angefahren sei, dies habe er ihr erst am nächsten Tag zur Kenntnis gebracht. Sie habe dann den Vorfall ihrer Versicherung gemeldet, dort sei ihr dann vom Sachverständigen mitgeteilt worden, dass durch die mögliche Berührung mit dem Strauch möglicherweise ein Schaden entstanden sein könnte, die Versicherung habe einen Schaden in Höhe von 15 Euro ausgewiesen. In diesem Zusammenhang legte die Berufungswerberin auch einen entsprechenden EDV-Auszug vor, woraus hervorgeht, dass eine Schadensleistung in Höhe von 15 Euro für eine Gummileiste erfolgt ist.

Herr B erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er damals von der Arbeit nach Hause gefahren sei, er sei auf der B in Richtung Wohndorf B unterwegs gewesen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km gefahren, am Ausgang der aus seiner Sicht gesehenen Rechtskurve sei ihm Frau S mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen gekommen, sie habe sich über der Fahrbahnmitte befunden. Beide hätten ihre Fahrzeuge nach rechts verrissen und er habe dabei einen Birkenstrauch gestreift. Frau S habe unvermindert die Fahrt fortgesetzt, ob sie mitbekommen habe, dass er einen Birkenstrauch gestreift habe, könne er nicht sagen, sicher habe sie jedoch mitbekommen müssen, dass beide ihre Fahrzeuge verreißen mussten. Er sei dann im Rückwärtsgang zurückgefahren, als er gesehen habe, dass Frau S davonfährt, dabei habe er sich ein paar mal umgedreht, weil er versuchen wollte, das Kennzeichen abzulesen und er sei dann gegen einen Pfeiler einer Hinweistafel gestoßen. Er habe dann sein Fahrzeug abgestellt und sei zu Frau S hingegangen. Er habe ihr erklärt, dass sie ihn gefährdet und abgedrängt habe. Frau S habe ihm gegenüber erklärt, sie wisse das und es tue ihr leid und er habe sie daraufhin gebeten, sie solle ihm die Daten geben, Frau S hat dies verneint. Konfrontiert mit der Aussage der Frau S, sie habe die Daten bekannt gegeben, erklärte er nochmals, dass dies nicht der Fall gewesen sei und es sei auch ihm nicht möglich gewesen, ihr seine Daten bekannt zu geben, es sei kein Datenaustausch erfolgt. Seine Gattin, welche das Kennzeichen gekannt habe, habe ihm dann erklärt, dass es sich um Frau S handle. Frau S habe bei der Kreuzung mit der B auch mehrmals versucht weg zu fahren, konnte dies aber nicht, weil immer Querverkehr war.

 

Beim Streifen des Birkenstrauches sei an seinem Fahrzeug ein kleiner Kratzer, genau beschrieben als Lackabrieb, entstanden. Von einer Autofirma sei zunächst geschätzt worden, dass die Wiederherstellung ca. 7.000 S bis 8.000 S betragen würde, letztlich sei der Wagen vom ÖAMTC begutachten worden, wo zunächst erklärt worden sei, es sei kein Schaden entstanden, dann sei jedoch ein Kompromiss dahingehend getroffen worden, dass ein Schaden von 15 Euro anerkannt wurde. Er habe dann den Schaden selbst behoben, indem er die schadhafte Stelle mit einem Lackstift ausgebessert habe.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der Zeuge die Wahrheit gesprochen hat. Seine Aussagen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen und es ist überdies zu berücksichtigen, dass eine unwahre Aussage für ihn strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.

 

Die Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden konkreten Falle vermag sie mit ihren Angaben die Glaubwürdigkeit des Zeugen jedoch nicht zu widerlegen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Bw kausal dafür war, dass Herr B letztlich einen Birkenstrauch streifte und dabei dessen Fahrzeug einen, wenn auch minimalen, Schaden davongetragen hat. Weiters ist davon auszugehen, dass Frau S nach dem Verkehrsunfall ihr Fahrzeug nicht sofort, sondern erst verkehrsbedingt an der Kreuzung zur B angehalten hat und überdies ein Austausch von Namen und Anschrift der Beteiligten nicht erfolgt ist. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises wird objektiv als für entbehrlich erachtet.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zu Faktum 1:

Gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen worden ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.

 

Durch die zitierte Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO 1960 wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Der Grund, aus dem es die Verkehrssicherheit erfordert hat, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z1 VStG und in den Spruch des Bescheides aufzunehmen (VwGH 20.1.1993, 92/02/0267).

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw in diesem Punkt lediglich vorgeworfen, sie habe den bezeichneten PKW bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt. Wohl ist das Vorhandensein eines Gegenverkehrs in der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs.2 StVO 1960 als Grund dafür angeführt, dass am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, die Berufungsbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass das bloße Vorhandensein eines Gegenverkehrs schlechthin nicht hinreicht, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hervorzurufen. Dazu bedarf es nach hiesiger Auffassung noch weiterer Kriterien, wie im vorliegenden Falle eben eine enge und kurvenreiche Straße, dieser Umstand wurde jedoch im Spruch des Straferkenntnisses und auch in keiner Verfolgungshandlung angeführt. Der Spruch entspricht in diesem Punkt daher nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG und es ist im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung der Berufungsbehörde verwehrt, eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

 

Da somit in Punkt 1 Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen war in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

Zu den Punkten 2 und 3:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächst Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen, oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und Anschrift nachgewiesen haben.

 

Das unter Punkt 1.4 dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es zwischen Herrn B und der Bw insoferne zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, als Herr B wegen der im Gegenverkehr befindlichen Bw sein Fahrzeug nach rechts verreißen musste, wobei er einen Birkenstrauch gestreift hat, dabei wurde sein Fahrzeug leicht beschädigt. Das Verhalten der Bw stand sohin in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, sofort anzuhalten und in weiterer Folge, da Namen und Anschrift der Unfallsbeteiligten nicht nachgewiesen wurden, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen.

 

Tatsächlich hat die Bw jedoch ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten sondern sie ist noch bist zur Kreuzung zur B weitergefahren, erst dort hat sie ihr Fahrzeug verkehrsbedingt zum Stillstand gebracht. Die Berufungsbehörde geht weiters davon aus, dass tatsächlich die Bw Herrn B ihren Namen und ihre Anschrift nicht bekannt gegeben hat bzw. Herr B keine Möglichkeit hatte, ihr seinen Namen und seine Anschrift bekannt zu geben, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, ohne unnötigen Verzug die nächste Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Die Bw hat selbst zugegeben, dass eine derartige Verständigung ihrerseits nicht erfolgt ist.

 

Wesentliche Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht, das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei jedoch der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 92/03/0269 v. 29.6.1994).

 

Insbesondere hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich - bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges - zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH 92/03/0125 v. 26.5.1993).

 

Im Hinblick darauf, dass die Begegnung der beiden Fahrzeuge offensichtlich derart war, dass ein jeweiliges Ausweichen nach rechts erforderlich war, war eine entsprechende Situation gegeben, aus der heraus sich die Bw jedenfalls hätte vergewissern müssen, ob es nicht doch zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wie im gegenständlichen Falle, gekommen ist. Da sie dies jedoch zunächst unterlassen hat, ist ein allfälliges Nichtwissen vom Verkehrsunfall von ihr verschuldet und vermag sie daher nicht zu entlasten.

 

Der Schuldspruch ist daher in den Punkten 2 und 3 zu Recht erfolgt.

 

 

Zur Straffestsetzung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen ist, weshalb eine entsprechend strenge Bestrafung insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist.

 

Im vorliegenden Falle vertritt die Berufungsbehörde jedoch unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw bzw. ihrer persönlichen Verhältnisse, die Auffassung, dass im Falle des Punktes 2 mit der gesetzlich festgelegten Mindeststrafe bzw. im Falle des Punktes 3 mit der nunmehr festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Letztlich war auch der Schaden am PKW des Unfallgegners bloß geringfügiger Natur, was zwar nicht die Tatbestandsmäßigkeit berührt, jedoch bei der Straffestsetzung berücksichtigt werden kann.

 

Die nunmehr festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen auch spezialpräventiven Überlegungen Stand zu halten, nämlich dass durch diese Strafen die Bw abgehalten wird, künftig weitere Delikte gleicher Art zu begehen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden:

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 


Beschlagwortung
: Tatumschreibung in den Fällen des § 7 (2) StVO 1960.

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