Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108951/2/Fra/Ka

Linz, 21.01.2004

 

 

 VwSen-108951/2/Fra/Ka Linz, am 21. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn ML, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. HP, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.11.2002, VerkR96-1676-2002-GG, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 218 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 21,80 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 360 Euro (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er am 4.5.2002 um 21.53 Uhr im Gemeindegebiet Rainbach i.M. auf der Mühlviertlerstraße B 310 auf Höhe Strkm.46,782 in Fahrtrichtung Freistadt den PKW mit dem deutschen Kennzeichen gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw wendet Verfolgungsverjährung mit dem Argument ein, dass ihm erstmals mit Aushändigung des Straferkenntnisses vom 12.11.2002 am 13.3.2003 an seine Mutter, Frau LM, durch den Gendarmerieposten Schladming die ihm im Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei gegen ihn keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG gesetzt worden So habe er auch nie die in der Begründung erwähnte Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt bekommen. Dies habe zur Konsequenz, dass er erstmals mit Aushändigung des Straferkenntnisses an seine Mutter am 13.3.2003 durch den GP Schladming von einer Verfolgungshandlung gegen ihn Kenntnis erlangt habe. Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG sei aber eine Verfolgung gegen eine Person unzulässig, wenn binnen einer Frist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

 

Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht zielführend:

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Die belangte Behörde hat mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.5.2002, VerkR96-1676-2002-GG, eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Laut Zustellnachweis (Rückschein) wurde diese Verfolgungshandlung am 21.5.2002 durch Hinterlegung beim Postamt 8970 Schladming zugestellt. Sollte der Bw tatsächlich - wie er behauptet - davon keine Kenntnis erlangt haben, ist dies nicht von Bedeutung. Wurde die von der Behörde erster Instanz an den Bw gerichtete "Aufforderung zur Rechtfertigung" innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen, so führt dies zum Ausschluss der Verfolgungsverjährung, und zwar auch dann, wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte, weil dieser behördliche Akt durch die Postaufgabe nach außen in Erscheinung getreten ist (VwGH 26.6.1989, 88/12/0172). Der Verjährungseinwand trifft sohin nicht zu.

 

Der Bw stellt weiters in dem Falle, dass er gemäß § 20 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. schuldig erkannt werde, den Antrag, die gegen ihn verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Er begründet dies damit, dass er sich bisher im Straßenverkehr nichts zu schulden kommen lassen habe und dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um eine einmalige Gesetzesübertretung handelt. Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Der VwGH hat zwar in einigen Erkenntnissen bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h bzw 48 km/h nach "alter Währung" Geldstrafen in Höhe von 5.000 S als rechtmäßig erachtet. In diesen Beschwerdefällen wiesen jedoch die Beschwerdeführer einschlägige Vorstrafen auf. Im gegenständlichen Berufungsfall ist jedoch zu bedenken, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dies fällt für ihn besonders positiv ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weiters ist zu bedenken, dass die belangte Behörde von einem relativ geringen Einkommen sowie von Vermögenslosigkeit ausgegangen ist. Dazu kommt, dass durch die Tat keine nachteiligen Folgen bekannt geworden sind. Die Strafe war daher aus den angeführten Gründen auf das nunmehr bemessene Ausmaß festzusetzen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu 30 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich schon aus spezialpräventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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