Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108953/30/Fra/Ka

Linz, 17.12.2003

 

 

 VwSen-108953/30/Fra/Ka Linz, am 17. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn SB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.3.2003, VerkR96-1-281-2002-Ga, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.6.2003 und einer Fortsetzungsverhandlung am 11.11.2003, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.162 Euro (EFS 14 Tage) und 2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS 2 Tage) verhängt, weil er

1.) am 22.9.2002 gegen 02.00 Uhr den Kombi in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,08 mg/l Atemluftalkoholgehalt, rückgerechnet auf die Lenkzeit) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in den Gemeindegebieten von Micheldorf, Scharnstein und Kirchham (unter anderem auf der Ziehberg Landesstraße und der Scharnsteiner Straße B 120), aus Richtung Micheldorf kommend bis zum Wohnhaus Kirchham, Ellend 17a gelenkt hat und

2.) bei der vorangeführten Fahrt auf Höhe des Hauses K, Gemeindegebiet Micheldorf, - während eines Einpark- bzw Wendemanövers - gegen die Eternitvertafelung des vorangeführten Hauses stieß, wodurch Sachschaden entstand (die Eternitvertafelung des Hauses K wurde beschädigt) und es unterließ, vom angeführten Verkehrsunfall bzw von der Beschädigung ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden stützt den von ihr angenommenen Sachverhalt auf die eingeholte Stellungnahme des Gendarmeriepostens Vorchdorf, wonach hervorgeht, dass der Bw bei der Erstbefragung am 22.9.2002 gegen 11.45 Uhr in seiner Wohnung vorerst sehr unschlüssig war und kaum Angaben machte. Erst nach längerer Befragung nach Vorhalt bezüglich der Beschädigung am Fahrzeug habe er zugegeben, den Kombi in der vorangegangen Nacht gelenkt zu haben. Der Bw habe über Befragung weder seinen Mitfahrer angeben noch bekannt geben können, wo er das Fahrzeug gelenkt hat. Die Aussage des vom Bw namhaft gemachten Zeugen HH, welcher angab, das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt zu haben, wertete die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als nicht glaubhaft und als Falschaussage. Ebenso wertete sie die Rechtfertigungsangaben des Bw als unglaubwürdig. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ging davon aus, dass der Ablauf in der Nacht vom 21.9.2002 zum 22.9.2002 zwischen dem Bw und dem Zeugen HH abgesprochen wurde. Den Angaben des Bw, zum Zeitpunkt der Befragung durch Organe des GP Vorchdorf nicht gewusst zu haben, wen er am 21.9.2002 gegen 16.30 Uhr abgeholt und mit wem er in der Folge verschiedene Lokale aufgesucht hatte, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht Glauben geschenkt. Die vom Bw begehrte Einvernahme des Zeugen EW konnte nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit der Begründung unterbleiben, dass auch dann, wenn der Zeuge EW bestätigen könne, dass das vom Bw angegebene Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen HH stattgefunden hat, dies nichts daran ändere, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Aussage des Zeugen HH für eine Falschaussage hält. Der Zeuge EW könne keine den tatsächlichen Sachverhalt betreffende Angaben machen, er könne nur bestätigen, dass das vom Bw angegebene Gespräch stattgefunden hat. Die vom Bw begehrte Einvernahme des Gendarmeriebeamten W konnte nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ebenfalls unterbleiben, weil von diesem Gendarmeriebeamten lediglich die Anzeige vom 3.10.2002 nach Befragung jener Auskunftsperson, welche den Vorfall beobachtet hat, verfasst wurde. Die Befragung des Bw erfolgte durch Beamte des GP Vorchdorf nach Ausforschung des Bw am 22.9.2002 anlässlich der Durchführung einer Atemluftprobe zwischen 11.45 Uhr und 12.08 Uhr.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, es gebe keinen Beweis dafür, nicht einmal einen Anhaltspunkt, dass er den genannten PKW gelenkt hätte. Es erübrige sich, auf die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz, wonach die Aussage des Zeugen H falsch sei und es sich bei seinen Angaben um Schutzbehauptungen handle, näher einzugehen, da die Aussage des Zeugen H ein Beweisergebnis ist, welches durch kein einziges anderes Beweisergebnis widerlegt werde. Selbst die seinerzeit erhebenden Gendarmeriebeamten, die die Atemluftalkoholuntersuchung vorgenommen haben, bestätigen, dass er keine Auskunft habe geben können. Die Angabe, er hätte den PKW in der Vornacht gelenkt, sei insoweit richtig, als er tatsächlich - bevor er alkoholisiert war - den PKW gelenkt hatte. Er habe am 22.9.2002 gegen 02.00 Uhr den PKW nicht gelenkt und auch keinen Unfall verursacht. Der von ihm mit Hilfe der Informationen des Zeugen H dargestellte Sachverhalt sei lebensnah und glaubwürdig. Gerade das Streitgespräch zwischen ihm und H - weil ihn dieser so lange im Unklaren gelassen hatte - beweise, dass es sich dabei um keine Schutzbehauptungen handelt. Gerade dieses Streitgespräch hätte ua der Zeuge EW bestätigen können. Er beantrage daher eine mündliche Verhandlung, seine Einvernahme, die Einvernahme des Zeugen H sowie die des Zeugen EW. Weiters beantrage er, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 5.6.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde sowohl der Bw als auch die von ihm beantragten Zeugen einvernommen. Weiters wurde Herr RI. W, GP Kirchdorf a.d. Krems, sowie Herr BI. R, GP Vorchdorf, zeugenschaftlich einvernommen.

 

Der Bw bestritt die Lenkereigenschaft. Er sagte aus, am 21.9.2002 zu einem Arbeitskollegen und, weil dieser nicht zu Hause war, im Anschluss zu Herrn HH gefahren zu sein. Er könne sich noch erinnern, dass sie im Lokal "Nessie" in Scharnstein gewesen seien. Ab der Jausenstation Dereschleiten sei HH gefahren. Dies sei am späteren Nachmittag gewesen. Der Grund, weshalb H weitergefahren sei, war, weil er bereits Alkohol konsumiert hatte, H jedoch nicht. Wie er nach Hause gekommen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Gegen Mittag des 22.9.2002 seien dann zwei Gendarmeriebeamte zu ihm gekommen. Er wisse nicht mehr, dass er gefragt wurde, ob er das Kraftfahrzeug in der Nacht des 22.9.2002 gelenkt habe. Er habe einige Tage nach diesem Vorfall wieder HH getroffen und ihm gesagt, dass die Gendarmerie bei ihm war. Der Gendarmeriebeamte habe ihm auch vorgehalten, dass er irgendwo angefahren ist. Er sagte H auch, dass ihm irgendetwas vorgeworfen werde und dass er anschließend zum Gendarmerieposten fahren musste, um einen Alkotest zu machen. HH habe daraufhin eigentlich nichts erwidert. Er hatte den Eindruck gehabt, dass H etwas verlegen war. HH habe ihm erst am 2.11.2002 mitgeteilt, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Er habe sich gewundert, dass die Gendarmeriebeamten auf ihn gekommen seien, da er sich an nichts erinnern habe können. Da er auf der Fahrt zu H über einen Ast gefahren sei, sei die vordere Kennzeichenhalterung beschädigt und auch der Lack etwas zerkratzt worden. Er habe daraus geschlossen, dass die Gendarmerie aufgrund dieses Zusammenhanges bei ihm gewesen sei. Er sei ziemlich erbost gewesen, dass ihm H erst am 2. November gesagt habe, er hätte das Fahrzeug gelenkt, weil er ja schon ein paar Tage nach dem Vorfall mit ihm zusammengetroffen sei und er ihm bei diesem Treffen und auch in der Zwischenzeit nichts gesagt habe. Es sei am 2. November zu einem Streitgespräch gekommen. Bei diesem sei auch EW, ein Cousin von ihm, anwesend gewesen. Das Streitgespräch sei dann in einem Lokal in Vorchdorf fortgesetzt worden. Dort seien noch weitere Personen anwesend gewesen.

 

HH, wh. in W, sagte bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich aus, das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit an den Tatörtlichkeiten gelenkt zu haben. Der Bw habe ihn am Nachmittag abgeholt und sie seien dann auf eine Jause gefahren. Bis zur Jausenstation Dereschleiten sei Herr B gefahren und dann er, weil der Bw schon einiges an Alkohol konsumiert gehabt hat. Sie hätten dann in der besagten Nacht noch einige Lokale besucht. Beim Haus K sei sowohl er als auch der Bw ausgestiegen. Er könne sich noch erinnern, dass der Bw die kleine Notdurft verrichtet habe. Bei der Weiterfahrt sei dann der Bw eingeschlafen. Er sei bis zum Wohnhaus des Bw gefahren und wollte ihn aufwecken. Das sei ihm jedoch nicht gelungen, weshalb er den Bw im Auto sitzen habe lassen. Einige Tage später hat er den Bw wieder getroffen. Der Bw habe ihm schon erzählt, dass die Gendarmerie bei ihm gewesen sei und er einen Alkotest durchführen habe müssen. Da er (der Zeuge) der Meinung gewesen sei, dass beim Haus kein Schaden entstanden sei, habe er auch mit dem Bw nicht über den Vorfall geredet. Er habe auch geglaubt, dass sich der Bw noch an den Vorfall erinnert. Er habe immer geglaubt, der Bw wisse, dass er (der Zeuge) der Fahrer gewesen sei. Deshalb habe er den Bw auch nicht auf diese Sache angesprochen. Beim Reifenwechseln am 2.11.2002 ergab sich dann ein Gespräch über diese Angelegenheit. Der Bw habe zu ihm gesagt, er kann sich nicht vorstellen, dass er gefahren sei. Er (der Zeuge) sei die ganze Zeit der Meinung gewesen, der Bw wisse, dass er (der Zeuge) der Fahrer gewesen sei. Wenn der Bw eine Strafe bekommen hätte und ihm der Führerschein entzogen wäre, dann hätte er von sich aus gesagt, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Er habe insgeheim gehofft, dass da nichts mehr rauskommt.

 

Herr EW, wh. in F, sagte bei der Berufungsverhandlung aus, dass am 2.11.2002 der Bw bei ihm in der Werkstatt eine Kleinigkeit beim Auto repariert hätte. In der Zwischenzeit sei HH dazu gekommen. Sie seien herumgestanden und hätten sich unterhalten. H habe dann zum Bw gesagt, dass er etwas beichten müsse, worauf er ihm gesagt habe, dass er 22.9.2002 der Fahrer gewesen sei. Der Bw habe nicht recht gewusst, was er sagen soll. H habe nicht wirklich begründen können, weshalb er dies dem Bw so spät gesagt habe. Das Gespräch sei dann in einem Lokal mit einer heftigen Auseinandersetzung fortgesetzt worden. Er sei zufällig bei diesem Gespräch anwesend gewesen. Er habe gewusst, dass ein Vorfall passiert war und dass die Gendarmerie beim Bw gewesen war. Er habe gewusst, dass da irgend etwas laufe. Der Bw habe zu ihm gesagt, er habe nicht gewusst, weshalb die Polizei bei ihm gewesen sei und weshalb er zum Alkotest aufgefordert wurde. Der Bw habe vermutet, weil ein Schaden am Auto festgestellt wurde und weil er alkoholbeeinträchtigt war, dass ein Verfahren gegen ihn als Zulassungsbesitzer durchgeführt wird. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er vom Führerscheinentzug geredet hat.

 

Beweiswürdigung:

 

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon ausgegangen, dass der Ablauf in der Nacht vom 21.9.2002 zum 22.9.2002 zwischen dem Bw und dem Zeugen HH abgesprochen wurde. Auf die oa nähere Begründung wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Aufgrund der der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vorliegenden Beweisergebnisse kann einer derartigen Schlussfolgerung die Plausibilität nicht abgesprochen werden. Nunmehr liegen jedoch wesentlich differenziertere Zeugenaussagen vor. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen kann die Schlussfolgerung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, der Bw und der Zeuge HH hätten sich abgesprochen, nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Absprache zwischen dem Bw und dem Zeugen H über den Ablauf der Nacht vom 21.9. auf den 22.9. kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist jedoch aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen bei der Berufungsverhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit beweisbar. Die vom Zeugen H genannten Motive, warum er dem Bw so spät von seiner Lenkereigenschaft informiert hat, sind plausibel.

Es liegt auch kein Geständnis des Bw betreffend die Lenkereigenschaft vor. In der Anzeige des GP Kirchdorf am 3.10.2002 befindet sich unter der Rubrik "c) Angaben des Verdächtigen" der Satz: "SB gab sinngemäß Folgendes an: 'Er sei zwar in der Nacht gefahren und wisse, dass er irgendwo angefahren sei, könne sich daran jedoch nicht mehr erinnern'." Abgesehen von der in diesem Satz steckenden Wiedersprüchlichkeit gab der Zeuge RI. W, GP Kirchdorf a.d.Kr., bei der Berufungsverhandlung an, diese Aussage vom Kollegen BI. R, GP Vorchdorf zu haben. BI. R habe einen Aktenvermerk verfasst und ihm diesen übermittelt. Dieser Aktenvermerk war Grundlage für die Anzeige gewesen. Auf den Bw sei er deshalb gekommen, weil ein Hausbewohner des Hauses K beim Fenster hinausgesehen habe und sich das Kennzeichen gemerkt habe. Aufgrund einer Zulassungsanfrage sei er auf den Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gekommen.

 

Der Zeuge BI. R, GP Vorchdorf gab bei der Berufungsverhandlung an, als er dem Bw Vorhaltungen bezüglich der festgestellten Beschädigungen an seinem Fahrzeug gemacht hat, und ihn deshalb gefragt habe, wo er in der vergangenen Nacht gewesen sei, vorerst keine Antwort bekommen zu haben. Im Zuge der weiteren Befragung sagte der Bw, dass er zwar in der vorangegangenen Nacht gefahren sei, er wisse aber weder wann und wo. Sein Eindruck war, dass der Bw aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr gewusst habe, was er genau gemacht hat. Der Bw sagte auch nicht, dass er irgendwo angefahren sei. Der Oö. Verwaltungssenat stellt daher fest, dass auch aus diesen Beweismitteln kein Geständnis abgeleitet werden kann.

 

Die einzige Person, die den Lenker allenfalls identifizieren kann, ist Herr RP. Dieser gab laut Anzeige des GP Kirchdorf vom 3.10.2002 an, beim Haus K einen Anstoß gehört zu haben und daraufhin aus dem Fenster geschaut zu haben und zwei Personen gesehen zu haben. Er habe sich das Kennzeichen gemerkt. Bei der Berufungsverhandlung am 11.11.2003 gab Herr P an, dass, als er aus dem Fenster einer Erdgeschoßwohnung des Hauses K blickte, gesehen zu haben, dass sowohl auf der Fahrer- als auch auf der Beifahrerseite eine Person ausgestiegen sei und diejenige Person, welche auf der Beifahrerseite ausgestiegen ist, die kleine Notdurft verrichtet habe. Zur Frage, welche Statur bzw Größe diese Personen aufgewiesen haben, gab Herr P an, zu diesem Zeitpunkt keine Erinnerung mehr zu haben, er habe jedoch nach seiner Erinnerung bei der Gendarmerie angegeben, er vermute, dass die Person, welche auf der Beifahrerseite ausgestiegen ist, etwas größer und korpulenter war, als diejenige Person, welche auf der Fahrerseite ausgestiegen ist. Die Person, welche auf der Fahrerseite ausgestiegen ist, sei etwas schlanker und kleiner gewesen (in etwa eine Kopflänge).

 

Insoweit Herr P auf Angaben bei der Gendarmerie bezüglich Statur und Körpergröße der aus dem Fahrzeug ausgestiegenen Personen verweist, ist festzustellen, dass in der Anzeige derartiger Feststellungen nicht wiedergegeben werden. Die Aussage des Herrn P muss auch insofern stark relativiert werden, als Herr P mit Schriftsatz vom 13.6.2003 dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt hat, zur Person keine Angaben machen zu können. Er fügte hinzu, dass selbst bei einer Gegenüberstellung mit Herrn B nichts herauskommen würde, dessen sei er sich sicher. Dazu kommt, dass, wie Herr P bei der Berufungsverhandlung ausführte, zur Tatzeit eher schwaches Licht geherrscht hat und er die Kontaktlinsen herausgenommen hatte, wobei er vier Dioptrien aufweist. Insgesamt ist daher festzustellen, dass es sich bei Herrn P um einen sehr unzuverlässigen Zeugen handelt und dessen Aussagen keinen für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Beweis bezüglich der Lenkereigenschaft bilden. Hinzuzufügen ist, dass es zu keiner Gegenüberstellung mit dem Berufungswerber bzw des Zeugen H kommen konnte, weil der Zeuge P bei der Fortsetzungsverhandlung am 11.11.2003 nicht - wie in der Ladung angeführt - zum Verhandlungsort bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, sondern nach L, Gebäude des Oö. Verwaltungssenates erschienen ist. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verzichtete auf die Stellung eines weiteren Beweisantrages betreffend die Gegenüberstellung des Berufungswerbers bzw des Zeugen H mit dem Zeugen P. Dies ist aufgrund der oa Aussagen auch erklärlich und nachvollziehbar.

 

Da sohin kein sicherer Beweis für die Lenkereigenschaft vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.


4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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