Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108954/9/Ki/An VwSen108955/9/Ki/An

Linz, 17.06.2003

 

 

 VwSen-108954/9/Ki/An VwSen-108955/9/Ki/An Linz, am 17. Juni 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des A S, F, W, vom 28.3.2003 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24.3.2003, VerkR96-8015-2002 bzw. VerkR96-8011-2002, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5.6.2003 zu Recht erkannt:

 

 

I. Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit den in der Präambel bezeichneten Straferkenntnissen den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 21.8.2002 sowie am 13.9.2002 jeweils um 04.00 Uhr als Lenker des LKW in S auf der B 137 bei km 16,457 in Fahrtrichtung W entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h bzw. um 31 km/h überschritten. Er habe dadurch jeweils § 52 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden Geldstrafen in Höhe von 80 Euro bzw. 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 24 Stunden bzw. 33 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen beide Straferkenntnisse mit Schreiben vom 28.3.2003 Berufung und begründet diese damit, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, dies sei von seiner Frau gelenkt worden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.6.2003.

 

An der Berufungsverhandlung nahm ein Vertreter der Erstbehörde teil, der Berufungswerber selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Als Zeugin wurde die (geschiedene) Gattin des Berufungswerbers, Frau R S, einvernommen.

Die Zeugin erklärte bei ihrer Einvernahme, dass sie und ihr geschiedener Gatte im Sommer vergangenen Jahres einen Paketzustelldienst betrieben haben. Im Rahmen dieser Tätigkeit mussten sie unter der Woche täglich unter anderem am frühen Morgen, und zwar ab halb fünf Uhr früh, in A bei der Zentrale sein, um dort die Pakete zu übernehmen und in der Folge dann in den Bezirk R zu transportieren, um sie dort an die Empfänger auszuliefern. Zur Verfügung standen damals ein Mercedes und ein Iveco als Leasingfahrzeuge. In den Sommermonaten vergangenen Jahres sei vorwiegend sie in der Früh mit dem Iveco gefahren.

 

Eine telefonische Anfrage bei G G.m.b.H. (A) hat ergeben, dass dort bloß EDV-mäßig festgehalten wird, welches Unternehmen des Ladegut übernommen hat, Namen des Fahrers können nicht mehr eruiert werden. Der zuständige Referent konnte sich jedoch erinnern, dass im Sommer 2002 vorwiegend Frau S als Fahrerin fungiert hat.

 

Die Aussage der Zeugin erscheint schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde daher zur Auffassung, dass die Zeugin die Wahrheit gesagt hat, das heißt, dass tatsächlich sie in den Sommermonaten 2002 vorwiegend das tatgegenständlichen Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die telefonische Erklärung des zuständigen Referenten der L G.m.b.H. bestätigt die Angaben der Zeugin.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als Lenker eines spruchgemäß bezeichneten LKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde jeweils mit einem Radar Messgerät (Radarbox) festgestellt, wer tatsächlich das Kraftfahrzeug gelenkt hat, konnte auf diese Weise nicht eruiert werden.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass keinesfalls auszuschließen ist, dass die Gattin des Beschuldigten zu den festgestellten Tatzeiten das Kraftfahrzeug gelenkt hat, dies ergibt sich aus ihrer Aussage und auch aus der telefonischen Auskunft des zuständigen Referenten der G G.m.b.H.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden. Wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach diesem Grundsatz laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Freispruch zu erfolgen.

 

Nachdem im vorliegenden Falle trotz Aufnahme aller möglichen Beweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich die Gattin des Beschuldigten Fahrzeuglenkerin zu den vorgeworfenen Tatzeiten war, kann die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht erwiesen werden, es war daher in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung zu verfügen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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