Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240369/2/Gf/Km

Linz, 29.06.2000

VwSen-240369/2/Gf/Km Linz, am 29. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. A D, vertreten durch RA Dr. C H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. Mai 2000, Zl. SanRB96-22-1999, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. Mai 2000, Zl. SanRB96-22-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er als außenvertretungsbefugtes Organ einer GmbH am 27. Oktober 1998 falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Mai 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, dass es aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei, dass die als "Tiroler Salami" bezeichnete und in Verkehr gebrachte Ware tatsächlich keine gereiften Rohwürste, sondern Fleischwürste gewesen seien.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung des Berufungswerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, seinerseits ein Gutachten eines privaten Sachverständigen eingeholt zu haben, aus dem die Unbedenklichkeit der beanstandeten Ware hervorgegangen sei, und auf das er sohin auch vertrauen durfte. Da unbestritten sei, dass die Sachbezeichnung "Salami" im gegenständlichen Fall schon deshalb unrichtig gewesen sei, weil es sich nicht um eine Rohwurst, sondern um ein heißgeräuchertes Produkt gehandelt habe, der Gutachter aber insoweit keine Beanstandung vorgenommen habe, sei ihm sohin auch kein Verschulden anzulasten; denn die Ausstellung eines unrichtigen oder unvollständigen Gutachtens habe er nicht zu verantworten.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl. SanRB96-22-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt.

Nach § 8 lit. f LMG ist ein Lebensmittel insbesondere dann als falsch bezeichnet anzusehen, wenn es mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe über einen Umstand, der nach der Verbrauchererwartung wesentlich ist - wie z.B. die Art des Lebensmittels -, in Verkehr gebracht wird.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass unter der Bezeichnung "Tiroler Salami, heißgeräucherte Spitzenqualität" Würste, die keine Rohwürste - wie Salami -, sondern Fleischwürste waren, in Verkehr gebracht wurden.

Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers ist daher als offensichtlich erwiesen anzusehen.

4.3. Auf der Ebene des Verschuldens wendet jedoch der Beschwerdeführer ein, dass ihn insofern keine Verantwortung treffe, als ein privater Sachverständiger die ihm vor dem Tatzeitpunkt zur Begutachtung vorgelegte Ware hinsichtlich ihrer Kennzeichnung nicht beanstandet habe.

Diesbezüglich geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt hervor, dass dieser Sachverständige in seinem Schreiben vom 25. Juni 1998 die verfahrensgegenständlichen Produkte im Hinblick auf deren lebensmittelrechtliche Kennzeichnungspflicht "auftragsgemäß untersucht" hat, wobei diese auch hinsichtlich des Umstandes, dass "deren Preis ..... in öS angegeben werden" müsse, beanstandet wurden.

Damit trifft zwar zu, dass - wie sich der Beschwerdeführer verantwortet - die Waren hinsichtlich ihrer Sachbezeichnung als "heißgeräucherte Salami" nicht bemängelt wurden; dies jedoch vornehmlich deshalb, weil der Privatsachverständige lediglich die ihm übermittelten Etiketten, nicht jedoch auch die Fleischwaren begutachtet hat. Sein Auftrag bezog sich nämlich lediglich darauf, "die Kennzeichnung hinsichtlich der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu überprüfen" (vgl. die Niederschrift des Magistrates der Stadt Graz vom 21. März 2000, Zl. A3-K-6564/2000-1, S. 2 [S. 57 Verso des erstbehördlichen Aktes]).

Der Rechtsmittelwerber konnte daher allenfalls von der Unverfänglichkeit der in sich widersprüchlichen Angaben "heißgeräuchert" einerseits und "Salami" auf der anderen Seite ausgehen, nicht jedoch von der Unbedenklichkeit der Deklaration als "Salami" selbst (im Gegensatz zu einer Fleischwurst). Insoweit kann daher keine Rede davon sein, dass er etwas (geschweige denn alles) dazu getan hätte, um der ihn als verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen treffenden Pflicht zur Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu entsprechen.

Indem er es unter den konkret gegebenen Umständen unterließ, nicht bloß die Etiketten, sondern auch die Ware selbst einer Begutachtung zu unterziehen, hat er zumindest fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.4. Hinsichtlich der Strafhöhe wird vom Beschwerdeführer kein Einwand vorgebracht; auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nichts hervorgekommen, was einen Anlass, daran zu zweifeln, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, gab, wenn diese ohnehin bloß eine im untersten Hundertstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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