Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108958/2/Bi/Be

Linz, 13.05.2003

 

 

 

VwSen- 108958/2/Bi/Be Linz, am 13. Mai 2003

DVR.0690392 
 

ERKENNTNIS

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 1. April 2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 31. März 2003, VerkR96-1003-2001-Hol, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 2 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage :

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu 1.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 11 Abs.2 2.Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10 Euro (6 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Jänner 2001 um 14.13 Uhr im Gebiet Marktgemeinde Kopfing/I im Ortsgebiet Kopfing/I den Pkw der Marke Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen auf der 1139 Sighartinger Straße aus Fahrtrichtung B136 Sauwald Straße kommend unter Setzung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers bei der Einmündung der 1173 Kopfinger Straße nach rechts in den weiteren Verlauf der 1139 Sighartinger Straße in Fahrtrichtung Mitterndorf gelenkt habe, wobei er nach diesem Einbiegevorgang von Strkm 8.800 bis 8.900 der 1139 Sighartinger Straße in Annäherung an die in seiner Fahrtrichtung gesehen rechts einmündende Gemeindestraße Am Götzenberg diesen Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet lassen habe, weshalb er diese Fahrtrichtungsanzeige nach Ausführung seines Vorhabens (Rechtseinbiegen in den weiteren Verlauf der 1139 Sighartinger Straße) nicht beendet habe und hierdurch eine Übertretung des § 11 Abs.2 2.Satz StVO 1960 gesetzt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht geltend, die Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten RI Wi und GI S seien insofern widersprüchlich, als GI S angegeben habe, es seien zwei Pkw aus Fahrtrichtung Mitterndorf gekommen und ein Pkw von links, während RI W dies umgekehrt geschildert habe, nämlich ein Pkw aus Richtung Mitterndorf und zwei Pkw aus Richtung Ortszentrum Kopfing. Laut Straferkenntnis seien die Aussagen unabhängig voneinander und glaubwürdig.

Der Bw hat zwar sein Begehren nicht ausdrücklich als Berufungsantrag formuliert, jedoch ist der Schluss naheliegend, dass er damit einen Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung begründen will.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass GI S als Meldungsleger (Ml) den Bw angezeigt hat, weil er als Lenker des Pkw es am 17. Jänner 2001 um 14.13 Uhr auf der Sighartinger Straße von km 8.800 bis 8.900 unterlassen habe, nach erfolgter Änderung der Fahrtrichtung den Fahrtrichtungsanzeiger auszuschalten, obwohl diese Änderung der Fahrtrichtung bereits ca. 100 m vorher beendet worden war. Er habe somit eine unklare Verkehrssituation geschaffen. Der Anzeige lag ein Vorfall zugrunde, bei dem GI S das Gendarmeriefahrzeug auf der Götzenberger Gemeindestraße lenkte und beabsichtigte, nach links in die Sighartinger Straße einzubiegen. Er hatte wegen eines von rechts kommenden Querverkehrs anzuhalten. Der Bw lenkte seinen Pkw von links kommend auf die Kreuzung mit der Götzenberger Straße zu, blinkte dabei rechts und fuhr langsam, sodass der MI annahm, der Bw wolle nach rechts in die schmale Götzenberger Straße einbiegen, und nach links in die Sighartinger Straße einbog. Im selben Augenblick kam jedoch der Bw zur Kreuzung, hielt seinen Pkw an und schüttelte den Kopf, was der MI auf eine eventuelle Vorrangverletzung seinerseits bezog.

 

Der MI hatte laut seiner Zeugenaussage vom 2. April 2001 ebenso wie sein Beifahrer RI W wahrgenommen, dass der Bw ca. 100 m zuvor aus Richtung Lagerhaus kommend in die Sighartinger Straße eingebogen war und offenbar immer noch den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigte, obwohl der Einbiegevorgang längst beendet war und er nicht beabsichtigte, erneut nach rechts, nämlich in die Götzenberger Straße, einzubiegen. Bei der darauffolgenden Amtshandlung, bei der der MI dem Bw ein Organmandat wegen Nichtausschalten des rechten Fahrtrichtungsanzeigers und damit Schaffung einer unklaren Verkehrssituation anbot, habe der Bw dies mit der Begründung abgelehnt, er werde sich über GI S beschweren, weil er so kleinlich sei. Er habe vergessen, nach dem Rechtseinbiegen den Blinker auszuschalten bzw. habe sich dieser nicht von selbst ausgeschaltet.

 

Der Sachverhalt wurde vom Bw auch anlässlich seines bei der Erstinstanz persönlich zu Protokoll gegebenen Einspruches gegen die Strafverfügung vom 22. Februar 2001 insofern aus seiner Sicht wiedergegeben, als er im Wesentlichen die von den beiden Gendarmeriebeamten geschilderte Verkehrssituation inhaltlich bestätigte und sogar aufzeichnete und betonte, er habe nicht beabsichtigt, in die Götzenberger Straße einzufahren. Der Blinker habe sich vielmehr bereits von selbst ausgeschaltet gehabt. Die "Angaben des Verdächtigen" in der Anzeige seien keinesfalls richtig. Auch in der "Beschwerde gegen den Beamten mit der Dienstnummer " an das BGK Schärding vom 17. Jänner 2003 hat er den Vorfall im Wesentlichen so geschildert.

 

Es war daher davon auszugehen, dass der Bw rechts blinkend aus Richtung Lagerhaus kommend nach rechts in die Sighartinger Straße einbog und die Fahrt geradeaus fortsetzen wollte, wobei er langsam fuhr. Beide Gendarmeriebeamte nahmen ein weiteres Rechtsblinken am Pkw des Bw wahr, während der Bw und seine Gattin hinsichtlich des Blinkens behaupten, der Blinker sei schon automatisch zurückgesprungen gewesen bzw. vom Bw ausgeschaltet worden.

 

Auch die Gattin des Bw, M, gab am 11. April 2001 zeugenschaftlich nach Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht an, der Bw habe vor dem Einbiegen in die Sighartinger Straße rechts geblinkt und unmittelbar nach dem Einbiegen sei das Blinkergeräusch nicht mehr hörbar gewesen. Der Blinker sei ihrer Erinnerung nach zurückgesprungen; sie habe nicht gesehen, dass der Bw den Blinker ausgeschaltet hätte. Der Bw sei dann langsam in Richtung zur Kreuzung mit der Götzenbergstraße weitergefahren. Dort habe sich von der Götzenbergstraße kommend ein Gendarmeriefahrzeug befunden, das während ihrer Annäherung zweimal in die Sighartinger Straße einzufahren versucht, vom Lenker aber wieder zurückversetzt worden sei. Beim dritten Einfahrtversuch habe der Bw dann den Pkw angehalten und sei sofort vom Lenker des Gendarmeriefahrzeuges angewiesen worden, zur Einmündung Am Götzenberg zuzufahren. Dabei habe der Bw gelächelt und den Kopf geschüttelt. Nach der Zufahrt sei eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle erfolgt. Sie höre immer auf das Geräusch des Blinkers und das Autoradio sei nicht eingeschaltet gewesen. Sie habe während der Fahrt keinen Gegenverkehr wahrgenommen.

Der Bw, der bei der Einvernahme seiner Gattin anwesend war, führte daraufhin aus, er habe selbst den Blinker ausgeschaltet. Nach der Anweisung des MI, rechts zuzufahren, habe er aber wieder geblinkt. Es sei während seiner Annäherung an die Kreuzung zweimal versucht worden, in die Kreuzung einzufahren und vor allem deshalb habe er den Kopf geschüttelt. Er habe auf den Fahrten in diesem Bereich nach diesem Vorfall festgestellt, dass sich der Blinker nach Abschluss des Einbiegevorganges immer automatisch ausschalte. Er habe bei der Amtshandlung sicher nicht gesagt, er habe bei der Annäherung an das Gendarmeriefahrzeug rechts geblinkt.
 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates schildern sämtliche beteiligte Personen den Vorfall gleich, allerdings mit der Ausnahme, dass die Gendarmeriebeamten am Pkw des Bw ein Rechtsblinken wahrnahmen und Zweifel hatten, ob der Bw auf das Ausschalten vergessen habe oder tatsächlich in die Götzenberger Straße einbiegen werde, und der Bw und seine Gattin behaupten, es sei - aus welchen Gründen immer - nicht mehr geblinkt worden.

Auffällig ist allerdings, dass die Zeugin M nicht einmal den nach Aussagen beider Gendarmeriebeamten vorhandenen Gegenverkehr wahrgenommen hat, was allerdings damit zu erklären sein könnte, dass beide auf das doch oder nicht in die Kreuzung einfahrende Gendarmeriefahrzeug geachtet haben. Das zögerliche Verhalten des MI stimmt aber mit den Aussagen beider Gendarmeriebeamten überein, es sei nicht eindeutig zu erkennen gewesen, ob der aus Richtung Lagerhaus kommende Pkw tatsächlich nach rechts einbiegen werde, obwohl er rechts blinkte und langsam fuhr.

Ob nun ein Pkw aus Richtung Mitterndorf, also aus der Sicht des MI von rechts, kam und zwei Pkw aus Richtung Ortszentrum Kopfing oder nur einer und dafür ein weiterer Pkw vor dem Pkw des Bw aus Richtung Kopfing, also aus der Sicht des MI von links, ist insofern letztlich nicht von Bedeutung, als der Ml gegenüber jeglichem Querverkehr wartepflichtig war und keiner dieser Pkw in Richtung Götzenbergstraße einbog. Einzig und allein beim vom Bw gelenkten Pkw war nach übereinstimmender Aussage beider Gendarmeriebeamten nicht sicher, ob er geradeaus weiterfahren oder doch rechts einbiegen werde. Auch wenn der Bw nun versucht, das Verhalten des Ml als lächerlich hinzustellen, hat er dieses offenbar nicht daran gemessen, dass vielleicht sein eigenes Verhalten Ursache für die Unentschlossenheit des Ml, in die Kreuzung einzufahren, gewesen sein könnte. Ob der Bw und seine Gattin tatsächlich auf der Fahrt zwischen den beiden Kreuzungen darauf geachtet haben, ob der Blinker ihres Pkw ausgeschaltet ist, bleibt dahingestellt, zumal die spätere Anhaltung zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle noch nicht vorhersehbar war.

Gerade die Überlegungen der beiden Gendarmeriebeamten, ob der von links kommende Lenker tatsächlich nach rechts einbiegen würde oder nicht, hätten sich erübrigt, hätte der Bw, so wie er sagt, tatsächlich nicht geblinkt. Dann hätte kein Zweifel bestanden, dass auch der Pkw des Bw als Querverkehr abzuwarten gewesen wäre und die mehrmaligen, auch vom Bw und seiner Gattin bestätigten "Einfahrversuche" wären weggefallen. Schon aus diesem Grund ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates den beiden Gendarmeriebeamten Glauben zu schenken, während die Verantwortung des Bw bzw. die Zeugenaussage seiner Gattin nicht schlüssig ist. Es war daher aus all diesen Überlegungen in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bw tatsächlich trotz bereits abgeschlossenem Einbiegevorgang nach rechts aus Richtung Lagerhaus kommend in die Sighartinger Straße bei der Annäherung an die Kreuzung Sighartinger Straße - Götzendorfer Straße noch immer rechts geblinkt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

Unter Zugrundelegung der oben zusammengefassten Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Rechtsauffassung, dass der Bw durch sein Verhalten, nämlich der Nichtbeendigung der Fahrtrichtungsanzeige nach rechts trotz bereits beendetem Einbiegevorgang, den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und dieses Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal es dem Bw nicht gelungen ist, im Sinne des § 5 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Von geringfügigem Verschulden kann keine Rede sein und auch die Folgen der Übertretung, nämlich das Verursachen einer unklaren Verkehrssituation, lassen eine Anwendung des § 21 VStG nicht zu.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist - auch unter Bedachtnahme auf die vom Bw angegebenen finanziellen Verhältnisse - äußerst niedrig bemessen und eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Bissenberger

 
 

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