Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-108959/2/Kei/Wü

Linz, 22.06.2004

 

 

 VwSen-108959/2/Kei/Wü Linz, am 22. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R G, M, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. März 2003, Zl. VerkR96-5472-2002/OJ/NC, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird, insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Anhängers, Kennzeichen, wie am 09.09.2002 festgestellt wurde unterlassen, das Fahrzeug bei der Behörde abzumelden, obwohl Sie den dauernden Standort des Fahrzeuges bereits am 25.11.1994 von M, S, nach E, M, verlegt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 iVm. § 43 Abs.4 lit. b KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 50,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 h, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

55,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Der dauernde Standort des Fahrzeuges wurde nicht in den örtlichen Bereich einer anderen Behörde verlegt.

Der dauernde Standort des Einachsenhängers mit dem Kennzeichen blieb auch nach dem Wechsel meines persönlichen Hauptwohnsitzes von der Adresse M, S, auf meinen neuen Wohnsitz in E, M, am ursprünglichen Standort. Ich habe das Fahrzeug nämlich im Zuge des Verkaufs der Liegenschaft meines ursprünglichen Hauptwohnsitzes in M an meinen Bruder M G, diesem auch den Anhänger zur weiteren Verwendung überlassen.

Einerseits hatte ich an meinem neuen Wohnsitz keine Gelegenheit, den Anhänger dauerhaft wettergeschützt, also nicht im Freien, unterzustellen, andererseits war primärer Verwendungszweck des Anhängers die Überstellung von Motorrädern für motorsportliche Veranstaltungen und diesbezüglich ist praktisch ausschließlich mein Bruder engagiert, also benötigte der Anhänger und nicht ich.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. April 2003, Zl. VerkR96-5472-2002-OJ/Fl, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite:

Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Grund, dem in Punkt 2. wiedergegebenen Vorbringen des Bw keinen Glauben zu schenken und es wird dieses Vorbringen als glaubhaft beurteilt. Dies hat zur Konsequenz, dass das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend qualifiziert.

Es liegen beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

5. Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger