Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108962/2/Sch/Pe

Linz, 04.02.2004

 

 

 VwSen-108962/2/Sch/Pe Linz, am 4. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ML, vom 1. April 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. März 2003, VerkR96-2440-2001/OJ/NC, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 50 Euro herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 10 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 18. März 2003, VerkR96-2440-2001/OJ/NC, über Herrn MH, wegen Übertretungen gemäß 1) und 2) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 Geldstrafen in Höhe von 1) und 2) je 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 24 Stunden verhängt, weil er am 6. April 2001 um 14.08 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen und in Linz auf der A1 stadteinwärts in Richtung Nord gelenkt habe, wobei bei Strkm. 9,0 festgestellt worden sei, dass er als Lenker dieses Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 39.990 kg

  1. am 3.4.2001 um 9.22 Uhr bis 16.32 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, da die tatsächliche Ruhezeit lediglich 20 Minuten betragen habe und
  2. am 5.4.2001 um 10.32 Uhr bis 16.45 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden nach der er keine Ruhezeit genommen habe, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, da die tatsächliche Ruhezeit lediglich 16 Minuten betragen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß Artikel 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Gemäß Abs.2 dieses Artikels kann diese Unterbrechung durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs.1 eingehalten wird.

 

Bezüglich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses liegt als Beweismittel die einwandfreie Fotokopie des entsprechenden Tachografenschaublattes vor. Diesem zufolge hat der Berufungswerber am 3.4.2001 den LKW ua (etwa) zwischen 9.22 Uhr und 16.32 Uhr gelenkt. In diesem Zeitraum von nahezu 7 Stunden findet sich auf dem Schaublatt eine ausgewiesene Unterbrechung von etwa 20 Minuten (zwischen ca. 12.35 Uhr und 12.55 Uhr ).

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist für diesen Vorgang die Bestimmung des Artikel 7 Abs.2 der oa Verordnung nicht anwendbar. Die auf dem Schaublatt ersichtliche Fahrtunterbrechung um etwa 16.32 Uhr (ebenfalls für ca. 20 Minuten) ist in den Zeitraum gemäß Artikel 7 Abs.1 der Verordnung von 4 1/2 Stunden nicht einzurechnen, da er schon außerhalb liegt. Gerechnet ab der letzten Unterbrechung bzw. Ruhezeit (vor 9.22 Uhr) bis ca. 17.32 Uhr ist nur die eine - zu kurze - nach 12.30 Uhr auf dem Schaublatt ersichtlich. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Berufungswerber innerhalb einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden - oder unmittelbar nach dieser - Mindestunterbrechungen von jeweils 15 Minuten eingelegt hat, die in Summe 45 Minuten betragen haben.

Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch im Hinblick auf Faktum 2 (Lenkzeit am 5.4.2002 etwa zwischen 10.32 Uhr und 16.45 Uhr, eine Unterbrechung etwa zwischen 12.05 und 12.20 Uhr).

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Bei den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen 3820/85 (bzw. 3821/85) handelt es sich zum einen um solche, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs gelegen sind. Bekanntlich stellen übermüdete bzw. unkonzentrierte Lenker von Lastkraftfahrzeugen ein großes Gefahrenpotential dar. Zum anderen dienen diese Bestimmungen auch dem Schutz des Fahrpersonals selbst, insbesondere davor, auf wirtschaftlichen Druck hin, insbesondere durch die Nichteinhaltung von Ruhezeiten oder Fahrtunterbrechungen, gesundheitlichen Schaden zu nehmen.

 

Die von der Berufungsbehörde dennoch verfügte Herabsetzung der verhängten Geldstrafen - unbeschadet der auch weiterhin angemessenen Ersatzfreiheitsstrafen - ist einerseits darin begründet, dass dem Berufungswerber nach der Aktenlage - entgegen den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses - der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Diese Tatsache lässt erwarten, dass auch mit herabgesetzten Strafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wiederum zur genauen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Zum anderen kann auch nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass der Berufungswerber letztlich - wenn auch nicht ausreichende - Fahrtunterbrechungen eingelegt hat.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird bei ihm als Kraftfahrer davon ausgegangen, dass er über ein solches Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung von Verwaltungsstrafen im Ausmaß von jeweils 50 Euro ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum