Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108963/2/Sch/Rd/Pe

Linz, 28.05.2003

 

 

 VwSen-108963/2/Sch/Rd/Pe Linz, am 28. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau SH vom 31. März 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. März 2003, VerkR96-373-2003/OJ/NC, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 18. März 2003, VerkR96-373-2003/OJ/NC, über Frau SH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie als vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen namhaft gemachte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR96-4946-2002/KB, zugestellt am 30.12.2002, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 13.1.2003, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 21.6.2002 um 8.38 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin wurde in Beantwortung der Lenkeranfrage vom 18. September 2002 von HH als jene Person benannt, die Auskunft darüber geben kann, wer am 21. Juni 2002 um 8.38 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt bzw verwendet hat.

Daraufhin wurde die Bw mit Schreiben vom 23.12.2002 bekannt gegeben, dass sie vom Obgenannten als auskunftserteilende Person benannt wurde und sie sohin zur gleichzeitig verlangten Auskunftserteilung verpflichtet sei.

Es wurde von der Berufungswerberin vorgebracht, dass das Fahrzeug von mehreren Personen verwendet werde und sie für das angefragte Fahrzeug auch Aufzeichnungen iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 führe. Sie habe jedoch die Aufzeichnungen schon vernichtet, da der Tatzeitpunkt länger als 6 Monate zurückliege. Sie sei daher unverschuldet nicht mehr in der Lage, die gewünschte Auskunft zu erteilen.

 

Aufgrund dessen wurde von der Erstbehörde die Strafverfügung vom 27. Jänner 2003 erlassen, gegen welche Einspruch mit der Begründung erhoben wurde, dass es für sie nicht ganz nachzuvollziehen sei, weshalb sie die Lenkeranfrage beantworten hätte sollen und mit 36 Euro bestraft wurde, wo doch bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Grunddeliktes eingetreten sei.

 

Die Bw wurde in der Folge aufgefordert, ihre persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam die Berufungswerberin nicht nach, weshalb im angefochtenen Straferkenntnis von einem monatlichen Einkommen von 1.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen wurde.

 

§ 103 Abs.2 KFG 1967 sieht keine bestimmte Form der entsprechenden Aufzeichnungen vor. Weiters besteht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht und damit auch keine Aufbewahrungsfrist hinsichtlich allfälliger Aufzeichnungen.

 

Der Umstand, dass für das Grunddelikt die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage an sie abgelaufen ist, entbindet die Berufungswerberin nicht, einer an sie gerichteten Aufforderung nicht zu entsprechen.

 

Lediglich das bloße Vorbringen, sie habe entsprechende Aufzeichnungen geführt, diese aber schon vernichtet zu haben, reicht nicht aus, um das schuldhafte Verhalten zu entkräftigen. Wenn, wie behauptet wurde, tatsächlich Aufzeichnungen geführt worden waren, da mehrere Personen das verfahrensgegenständliche Fahrzeug lenken, wäre es doch ein Leichtes gewesen, durch Befragung der anderen Benützer, zu eruieren, wer denn tatsächlich Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen ist.

 

Als Entlastungsbeweis hätten auch Aufzeichnungen vorgelegt werden können, welche einen Zeitraum nach dem Tatzeitpunkt beinhalten, um das Vorbringen der Berufungswerberin, nämlich wirklich Aufzeichnungen geführt zu haben, nicht als reine Schutzbehauptung abtun zu müssen.

 

Zum Einwand der Berufungswerberin, dass es ihrer Aussicht nach ausreichend erscheint, wenn geführte Aufzeichnungen nach 6 Monaten vernichtet werden können, da die "Grunddelikte" ja sohin nicht mehr verfolgbar seien, ist zu bemerken, dass auch Verfahren eingeleitet werden können, ohne dass die Berufungswerberin davon Kenntnis erlangt. Zudem kann nicht als lebensnah angesehen werden, dass es bei der Berufungswerberin Usus ist, dass quasi tagtäglich die geführten Aufzeichnungen kontrolliert werden, um jene auszuscheiden, die länger als 6 Monate zurückliegen.

 

Sohin ist die Berufungswerberin der von § 103 Abs.2 KFG 1967 geforderten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Der Strafrahmen für Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 beträgt bis zu 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro kann angesichts der von der Berufungswerberin begangenen Verwaltungsübertretung nicht als überhöht angesehen werden. Der wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist von der belangten Behörde ausreichend gewürdigt worden, sodass der Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung sah, die Geldstrafe herabzusetzen.

 

Zum eventualiter beantragten Absehen von der Strafe ist zu bemerken:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und allenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen finden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Im gegenständlichen Fall wären die Folgen der Übertretung zwar aus dem alleinigen Blickwinkel betrachtet unbedeutend, als zwischenzeitig Verfolgungsverjährung bezüglich des Grunddeliktes eingetreten ist, doch war von keinem geringfügigen Verschulden der Berufungswerberin auszugehen, weshalb § 21 Abs.1 VStG nicht zur Anwendung gelangen konnte, da die oben angeführten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen.

 

Die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin lassen erwarten, dass sie ohne Einschränkung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird, die verhängte geringfügige Geldstrafe zu begleichen, zumal von einem Straßenverkehrsteilnehmer erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, geringfügige Verwaltungsstrafen - wie die gegenständliche - zu begleichen.

 

Wenngleich ohne Relevanz in rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, inwieweit Anfragen iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 nach Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist noch verwaltungsökonomisch nachvollziehbar sind, wenn es dem Aufgeforderten diesfalls ein Leichtes ist, sowohl selbst einer Bestrafung zu entgehen, nämlich durch Erteilung irgendeiner Auskunft, die von der benannten Person bestätigt wird, als auch damit die Strafbarkeit der letzteren hintanzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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