Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108964/2/Fra/Ka

Linz, 25.02.2004

 

 

 VwSen-108964/2/Fra/Ka Linz, am 25. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn V B, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte C B, M, M L, Z, F, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. März 2003, VerkR96-11086-2002, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 260 Euro herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt keine Änderung in der Strafbemessung.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, ds. 26 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG;

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 364 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt, weil er am 12.5.2002 um 10.47 Uhr im Gemeindegebiet Pucking auf der A 25 bei Strkm 3.022 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Kraftfahrzeuges pol.Kz. die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I. 3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt vor, es stehe ihm als Baumonteur lediglich ein Einkommen in Höhe von 1.100 Euro monatlich zur Verfügung, von dem er jedoch monatlich einen Betrag in Höhe von 300 Euro zur Unterstützung seiner 13-jährigen Tochter sowie seiner Mutter, die kein eigenes Einkommen besitzt, aufwenden müsse. Die angesetzte Strafe erscheine darüber hinaus auch deshalb überhöht, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsverstoß um einen einmaligen Vorfall handle, der auf Unachtsamkeit zurückzuführen sei.

 

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro bezieht, vermögenslos sowie für niemand sorgepflichtig ist. Als straferschwerend hat sie die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gewertet, als strafmildernd keinen Umstand.

 

Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Bw verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus. Dieser Umstand fällt positiv ins Gewicht und ist als mildernd zu werten. Darüber hinaus hat der Bw glaubhaft Sorgepflichten dargelegt. Dazu kommt, dass durch die Tat keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt sind. Es war daher die Strafe unter Berücksichtigung der dargelegten sozialen- und wirtschaftlichen Situation des Bw tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rund 36 % ausgeschöpft, die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 40 % überschritten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt nicht vorgenommen werden, muss doch durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit jedem Laien einsichtig sein, dass dadurch die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
II. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum