Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108967/2/Fra/Bek/Ka

Linz, 11.06.2003

 

 

 VwSen-108967/2/Fra/Bek/Ka Linz, am 11. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau DL, vertreten durch Herren RAe D, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.3.2003, S-32404/02-VS, wegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 71 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 6 AVG; § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.2.2003, S-32404/02-VS, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) schuldig erkannt, sie habe am 26.4.2002 um 19.53 Uhr in Linz, Poschacherstraße 7, den PKW, Kz. gelenkt und 1) es als Lenker dieses Kfz unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) es als Lenker unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach 1) § 4 Abs. 1 lit. a StVO und 2) § 4 Abs. 5 StVO wurden über die Bw gemäß 1) § 99 Abs. 2 lit. a StVO und 2) § 99 Abs. 3 lit. b StVO Geldstrafen in Höhe von 1) 80 Euro (EFS 50 Stunden) und2) 65 Euro (EFS 32 Stunden) verhängt.

 

Mit Schriftsatz vom 14.3.2003 wurde gegen das Straferkenntnis ein Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.3.2003 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass von der zuständigen Beamtin des Bundespolizeikommissariates Brigittenau im Telefonat vom 19.12.2002 eine Fristerstreckung bis 10.2.2003 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden sei; dies ergebe sich schon aus dem klar und eindeutig formulierten Wortlaut dieses Aktenvermerkes auf der Aufforderung zur Rechfertigung vom 29.11.2002. Auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis wiederum sei die Bw nachweislich in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.11.2002, auf deren Seite 2, letzter Absatz, hingewiesen worden. Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum seien nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könne. Dies ergebe schon die einfache Überlegung, dass die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage dem Beschwerdeführer niemals hindern könne, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei einem Rechtskundigen zu informieren. Die Beschuldigte habe ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen des Telefonates vom 19.12.2002 zusätzlich durch die zuständige Beamtin des Bundespolizeikommissariates Brigittenau über die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis informieren zu lassen. Die Beschuldigte sei nicht gewillt gewesen, im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens entsprechend mitzuwirken. Es sei kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen.

 

Dagegen bringt die Bw in Ihrer Berufung vor, dass ihr in keiner Weise eindeutig erkennbar eine Fristerstreckung bis zu einem bestimmten Tag eingeräumt worden sei. Es möge schon sein, dass die zuständige Beamtin des Bundespolizeikommissariates Brigittenau einen aus ihrer Sicht eindeutigen Aktenvermerk angelegt habe, ihr gegenüber sei jedoch keine bestimmte Frist genannt worden. Es sei ihr nur mitgeteilt worden, dass sie durch ihren Rechtsanwalt eine Stellungnahme abgeben möge, eine mit Säumnisfolgen behaftete Frist sei ihr jedenfalls nicht genannt worden, auch sei sie nicht darüber belehrt worden, dass irgendwelche Rechtsfolgen ausgelöst werden würden. Es wäre für das Bundespolizeikommissariat Brigittenau durchaus möglich gewesen, eine neue Frist schriftlich mit Rechtsbelehrung einzuräumen. Dies sei aber nicht geschehen. Ein Bescheid betreffend die neue angebliche Fristsetzung sei ihr gegenüber nicht ergangen. Damit sei auch die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur nicht anwendbar, weil diese Judikatur zur Wirkung eines Bescheides ergangen sei. Die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis auf der Aufforderung zur Rechtfertigung könne sich logischerweise nur auf diese Aufforderung, nicht aber auf alle nachkommenden Fälle beziehen. Rechtlich verfehlt sei die Annahme des angefochtenen Bescheides, sie sei nicht gewillt gewesen, im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens "entsprechend mitzuwirken". Dies werde durch die Tatsache widerlegt, dass sie sich sehr wohl mit dem Bundespolizeikommissariat Brigittenau in Verbindung gesetzt und auch eine schriftliche Stellungnahme des zu beauftragenden Rechtsanwaltes angekündigt habe. Da ihr gegenüber keine Frist zum Ausdruck gebracht worden sei, habe sie auch keine Veranlassung gehabt, einen Fristerstreckungsantrag zu stellen. Wäre ihr nach dem Telefonat eindeutig klar geworden, dass sie bis zu einem bestimmten Termin eine Stellungnahme abzugeben habe, hätte sie naturgemäß entweder selbst eine solche Stellungnahme abgegeben oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen können. Sie sei davon ausgegangen, dass sie länger Zeit für eine Stellungnahme habe, weil ihr gegenüber eine Fristsetzung nicht klar und erkennbar zum Ausdruck gekommen sei. Dass sie sich sehr wohl an schriftliche Rechtsbelehrungen orientiere, zeige einerseits die Tatsache, dass sie sich unverzüglich mit dem Bundespolizeikommissariat Brigittenau in Verbindung gesetzt habe, wie sie auch rechtzeitig nach Erhalt des Straferkenntnisses durch einen Anwalt ein Rechtsmittel eingebracht habe. Selbst dann, wenn das Telefonat von der Bw missverständlich aufgefasst worden sei, wäre jedenfalls nur minderer Grad des Versehens anzunehmen. Es könne von einer Behörde durchaus erwartet werden, dass derartige Fristsetzungen eindeutig und wegen ihrer Bedeutung auch in schriftlicher Form unter ausdrücklicher schriftlicher Rechtsbelehrung vorgenommen werden.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache im gegenständlichen Verfahren ist die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Bundespolizeidirektion Linz. Prüfungsrahmen ist somit nur die Rechtmäßigkeit der Abweisung.

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher die Behauptung eines Rechtsnachteiles, d.h. die Behauptung, durch eine Fristversäumung eines (zumindest angeblichen) Anspruches verlustig gegangen zu sein. (VwGH vom 17.11.1981, 2551/80).

 

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt daher voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH vom 20.5.1981, 81/03/0066).

 

Aus dem gegenständlichen Verfahrensakt geht eindeutig hervor, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 10.2.2003 erstreckt wurde und die Bw diese Frist ungenützt verstreichen ließ.

 

Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sind.

In der im angefochtenen Bescheid zitierten VwGH-Judikatur wird auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eingegangen, dies im Zusammenhang mit einem Bescheid. Da jedoch die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie z.B. ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht im Zusammenhang mit einem Bescheid zu sehen sind, sondern auf die Fristversäumnis abzustellen ist, hat die erstinstanzliche Behörde richtigerweise die genannten VwGH-Erkenntnisse zitiert.

 

Selbst wenn, wie die Bw in ihrer Berufung vorbringt, der Aktenvermerk mangelhaft und ihr gegenüber keine bestimmte Frist genannt worden sei, wäre ein Wiedereinsetzungsantrag erst recht nicht zulässig, da, wenn von der Behörde keine Frist gesetzt wurde, auch keine Frist versäumt werden konnte.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Über die Berufung wird nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die zu gegebener Zeit anberaumt wird, entschieden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum