Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108969/2/Ki/Ka

Linz, 24.04.2003

 

 

 VwSen-108969/2/Ki/Ka Linz, am 24. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des AS, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 14.3.2003, GZ. S-35.620/02-4, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 14.3.2003, GZ. S-35.620/02-4, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 8.9.2002 um 8.11 Uhr in Wels, Krzg. Maria Theresien Str.-Kienzlstr. das KFZ, KZ: , gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (EFS 20 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben.

 

I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt wurde der BPD Linz telefonisch durch einen Polizeibeamten der BPD Linz bekanntgegeben. Dieser Polizeibeamte konkretisierte in der Folge auch den Tatort, welcher im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BPD Wels gelegen ist. Eine Abtretung des Verfahrens durch die BPD Wels an die BPD Linz ist, jedenfalls nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen, nicht erfolgt.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständig Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

 

Im vorliegenden Falle wäre dem Tatort nach die BPD Wels zunächst örtlich für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen. Allenfalls hätte die BPD Wels das Verfahren gemäß § 29a VStG an die BPD Linz abtreten können, eine solche Abtretung ist aber offensichtlich nicht erfolgt.

 

Die BPD Linz war demnach nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig, was zur Folge hat, dass in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis zu beheben war. Eine Einstellung des Verfahrens ist jedoch mit dieser Entscheidung nicht verbunden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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