Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108970/2/Ki/Ka

Linz, 24.04.2003

 

 

 VwSen-108970/2/Ki/Ka Linz, am 24. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des SS, vom 24.3.2003 gegen den "Ladungsbescheid" der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.2.2003, S-6996/03 VS1 sowie über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 AVG und § 24 VStG.

zu II: § 51a Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Zufolge einer Anzeige vom 22.2.2003 hat die Bundespolizeidirektion Linz zunächst gegen den Berufungswerber (Bw) ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und im Zuge dieses Verfahrens den nunmehr angefochtenen "Ladungsbescheid" zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren erlassen. In dieser Verfügung wurde der Bw ersucht, persönlich ins Amt zu kommen, oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigten zu entsenden. Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens er damit rechnen müsse, dass das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird, sonstige Zwangsmaßnahmen wurden nicht angedroht.

 

I.2. Gegen die vorzitierte Verfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.2.2003 erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24.3.2003 Berufung, in dieser Berufung werden auch inhaltliche Argumente bezüglich der erhobenen Vorwürfe vorgebracht.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in der Folge durch das zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich für eine Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid in einer Verwaltungsstrafangelegenheit als zuständig erachtet. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar sind. Ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel kann sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS (siehe VfGH 6.10.1997, G 1393/95 ua, zitiert in Walter-Thienel "Verwaltungsverfahren, Manz'sche Sonderausgabe 13. Auflage, Seite 62, Fußnote 7 zu § 19 AVG).

Dennoch liegt laut hiesiger Auffassung im konkreten Falle keine zulässige Berufung vor.

Die Behörde hat für Ladungen iSd § 19 AVG zwei verschiedene Formen zur Verfügung, nämlich die sogenannte einfache Ladung einerseits oder die Form eines Ladungsbescheides andererseits. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen einer Ladung wird im Gesetz nicht zum Ausdruck gebracht, aus der obzitierten Bestimmung geht jedoch hervor, dass ein Ladungsbescheid für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbefehles Zwangsstrafen bestimmter Art und Höhe oder die Vorführung anzudrohen hat. Ein Fehlen dieser Merkmale nimmt einem Ladungsbescheid den Charakter als solchen und schließt die Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln aus. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass einer bloßen Ladung ohne gleichzeitiger Androhung von Zwangsmaßnahmen wie der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kein Bescheidcharakter zukommt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Verwaltungsakt mit "Bescheid" überschrieben wurde und einen "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeführung enthielt (VfGH 10.3.1984, Slg. 9984).

In Beachtung dieser höchstgerichtlichen Judikatur kommt die erkennende Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass im vorliegenden Falle trotz entsprechender Bezeichnung kein Ladungsbescheid vorliegt und sohin auch keine abgesonderte Berufung möglich ist. Aus diesem Grunde war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Bemerkt wird zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zunächst lediglich über die formellen Belange zu entscheiden hatte, die inhaltliche Argumentation des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen verwaltungsstrafrechtlichen Verhalten hat die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) im durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat ferner die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

 

Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Diese Bestimmung betrifft jedoch ausschließlich das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist jedoch zunächst bei der Erstbehörde (BPD Linz) anhängig und es ist für das erstbehördliche Verfahren die Beigabe eines Verteidigers gesetzlich nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
Beschlagwortung:
Bloße Formulierung als "Ladungsbescheid" ohne Androhung von Zwangsstrafen oder Vorführung, verleiht der einfachen Ladung keinen Bescheidcharakter

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