Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108971/2/Sch/Pe

Linz, 28.04.2003

 

 

 VwSen-108971/2/Sch/Pe Linz, am 28. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JD vom 17. März 2003 in Form der Berufungsergänzungen vom 18. und 29 März 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. September 2002, VerkR96-12826-2002/Fa, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. September 2002, VerkR96-12826-2002/Fa, über Herrn JD, wegen Übertretungen gemäß 1) § 14 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG), 2) § 102 Abs.5 lit.b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und 3) § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Geldstrafen von 1) und 2) je 36 Euro und 3) von 728 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je einem Tag und 3) von 10 Tagen verhängt, weil er am 19. April 2002 um 20.45 Uhr im Gemeindegebiet von Leonding, auf der Paschinger Straße, Höhe Haus Nr.90, von Linz kommend in Richtung Pasching den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er 1) auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt habe, 2) den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe und 3) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Alkoholisierungsgrad: 0,48 mg/l) habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass die Erstbehörde zutreffender Weise davon auszugehen hatte, dass eine solche vorerst an die vom Berufungswerber angegebene rumänische Adresse nicht rechtswirksam erfolgt ist, zumal nicht zu klären war, von wem der Bescheid übernommen wurde bzw. offenkundig keine Identität der entsprechenden Unterschrift mit jener des Berufungswerbers gegeben ist.

 

Es wurde daher eine Zustellung im Wege von Gendarmerieorganen mit 17. März 2003 veranlasst. Wenngleich der Berufungswerber auf dem entsprechenden Postrückschein die Unterschrift verweigert hat, ist dieser Umstand zwar unverständlich, rechtlich aber bedeutungslos. Damit war die am 17. März 2003 eingebrachte Berufung rechtzeitig und bildet im Verein mit den beiden oben erwähnten Ergänzungen das Rechtsmittel, über welches der Oö. Verwaltungssenat zu entscheiden hat.

 

Allerdings ist das Berufungsvorbringen nur zu einem sehr eingeschränkten Teil einer Beurteilung durch die Berufungsbehörde zugänglich. Dies deshalb, da sich die Ausführungen des Rechtmittelwerbers sehr weitgehend in der Beschimpfung der amtshandelnden Beamten und des Behördenorgans, das den angefochtenen Strafbescheid ausgefertigt hat, ergehen. Es ist die Aufgabe einer Berufungsbehörde, einen erstbehördlichen Bescheid im Hinblick auf Sachverhalt und rechtliche Würdigung zu überprüfen, nicht aber auf absonderliche, herabwürdigende und mit Verbalinjurien behaftete Äußerungen und Spekulationen einer Partei einzugehen.

 

Es drängt sich jedoch die Vermutung auf, dass diese Ausfälligkeiten mangelndes substanzielles Vorbringen substituieren sollen.

 

Als sachlich zu betrachten verbleibt einerseits die Behauptung des Berufungswerbers, der Meldungsleger, der ihn zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert hat, wäre hiezu nicht berechtigt gewesen. Dieses Vorbringen ist aber völlig aktenwidrig, da an der von der Behörde erteilten Ermächtigung an den Meldungsleger zur Durchführung von Alkomatuntersuchungen, wie sie in der Anzeige dezidiert ausgeführt ist, nicht gezweifelt werden kann. Zum anderen lagen beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome vor, die die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung rechtfertigten. Aber abgesehen davon ist diese Frage ohnedies von untergeordneter Bedeutung, da eben ein taugliches Alkomatergebnis als Beweismittel vorliegt und allein dieses für die Entscheidung relevant sein kann.

 

Das weitere Vorbringen, auf das hier eingegangen werden soll, ist jenes im Bezug auf die in Abrede gestellte Lenkereigenschaft des Berufungswerbers. Nach seinen Angaben in der Berufungsergänzung vom 18. März 2003 habe nicht er das Fahrzeug gelenkt, sondern seine Gattin. Bemerkenswert ist dabei, dass dies dem Berufungswerber erst etwa ein Jahr nach dem Vorfall "eingefallen" ist, obwohl er im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und eine mit 21. Oktober 2002 datierte Eingabe gemacht hat, in der davon nicht die Rede ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass dies auch für weitere, etwa an die Staatsanwaltschaft Linz und das Landesgendarmeriekommando für Oö., übermittelte "Sachverhaltsdarstellungen" gilt.

 

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommen Angaben, die in einem nahen zeitlichen Verhältnis zu einem Vorgang gemacht werden, der Wahrheit wesentlich näher, als später getätigte (VwGH 16.11.1988, 88/020145 u.a.).

 

Des weiteren ist in der Gendarmerieanzeige vom 20. April 2002 ganz eindeutig vom Berufungswerber als Lenker die Rede. Es wurde sogar noch genau angegeben, auf welchen Sitzen sich die beiden Mitfahrer des Berufungswerbers befunden hatten (eine weibliche Person am Beifahrersitz, eine männliche auf dem Rücksitz des Fahrzeuges).

 

Die Berufungsbehörde hat nicht den geringsten Grund zu der Annahme, dass ein Gendarmeriebeamter vom Beifahrer eines Fahrzeuges die Vorlage von Führerschein und Zulassungsschein verlangt und zudem beim Beifahrer eine Alkomatuntersuchung durchführt. Solche Behauptungen des Berufungswerbers sind derartig weltfremd und aus der Luft gegriffen, dass sich die Berufungsbehörde nicht gehalten sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Hinsichtlich der Übertretung nach § 37 Abs.1 FSG (Nichtmitführen des Führerscheines) wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass sich diesbezüglich weitere Erörterungen zur Strafbemessung erübrigen.

 

Aber auch die zu Faktum 2 verhängte Geldstrafe kann keinesfalls als überhöht angesehen werden. Bekanntermaßen dient die Verpflichtung, den Zulassungsschein eines Kraftfahrzeuges bei Fahrten mitzuführen, dem Zweck, umgehend und an Ort und Stelle überprüfen zu können, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist oder nicht. Es besteht daher ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmung, um längerfristige und weitergehende Ermittlungen hintanzuhalten.

 

Zu Faktum 3 des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass beim Berufungswerber eine schon beträchtliche Überschreitung des relevanten Grenzwertes gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 festgestellt wurde, nämlich 0,48 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Dazu kommt noch, dass die Anhaltung des Berufungswerbers am Vorfallstag um 20.45 Uhr stattgefunden hat, die Alkomatmessung um 21.13 Uhr, also etwa 30 Minuten danach. Ausgehend von einem stündlichen Abbauwert von etwa 0,1 Promille Blutalkoholgehalt ist evident, dass der Wert zum Lenkzeitpunkt noch um einiges höher war.

 

Sohin kann auch bei der Strafbemessung in diesem Punkt keinerlei Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt werden.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag von vornherein nicht vor. Dem Berufungswerber kommt zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zugute, andererseits war es erschwerend zu werten, dass er bei dieser Fahrt mehrere Übertretungen begangen hat. Im Übrigen wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu, insbesondere das Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/02/0280, verwiesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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