Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108973/7/Ki/Pe

Linz, 03.06.2003

 

 

 VwSen-108973/7/Ki/Pe Linz, am 3. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der C S, S, W, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, vom 9.4.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.3.2003, VerkR96-6691-2000/OJ/NC, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.6.2003 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.350 Euro herabgesetzt wird. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 135 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24.3.2003, VerkR96-6691-2000/OJ/NC, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden) verhängt, weil sie am 29.11.2002 um 16.30 Uhr den Pkw, M, Kennzeichen, in W, H, in Richtung G bis H in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei sie einen Blutalkoholgehalt von 2,37 Promille aufwies. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet und überdies gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 ein Ersatz der Barauslagen für Untersuchungskosten vorgeschrieben.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin hat mit Schriftsatz vom 9.4.2003 gegen dieses Straferkenntnis ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe Berufung erhoben und beantragt, die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf maximal 1.200 Euro herabzusetzen.

 

Begründet wird dies damit, dass sie über kein Vermögen verfüge und ihr Einkommen ca. 1.000 bis 1.100 Euro betrage. Weiters sei sie für zwei Kinder noch vollständig sorgepflichtig.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer - beantragten - mündlichen Berufungsverhandlung am 3.6.2003.

 

Im Rahmen dieser Berufungsverhandlung erklärte der Rechtsvertreter der Bw, dass sie vorerst selbständig gewesen ist, sich jedoch nunmehr verändern möchte. Dies wirke sich auf ihre finanzielle Situation dahingehend aus, dass sie nicht einmal 1.000 Euro monatlich verdiene. Sie sei weiters für zwei Kinder sorgepflichtig.

 

Zur Verlesung gebracht wurden verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, welche jedoch nicht einschlägig sind.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Zunächst wird festgestellt, dass die sogenannten "Alkoholdelikte" besonders gravierende Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen darstellen und deshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand bereits Rechnung getragen und einen entsprechend strengen Strafrahmen festgelegt.

 

Im vorliegenden Falle war bei der Strafbemessung jedenfalls das gravierende Ausmaß der Alkoholisierung, nämlich 2,37 Promille, zu berücksichtigen. Wenn dazu die Bw ausführt, dieser Umstand stelle keinen Erschwerungsgrund dar, zumal dem höheren Alkoholgehalt bereits durch die andere Strafbestimmung des § 99 Abs.1 lit.a StVO Rechnung getragen werde, so wird dazu festgestellt, dass das Ausmaß der Alkoholisierung zwar keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG darstellt, dieser Umstand jedoch insofern zu berücksichtigen ist, als durch die festgestellte Alkoholisierung eine gravierende Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, gegeben ist.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Bw ebenfalls nicht mehr zugute. Aus all diesen Gründen konnte eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgenommen werden.

 

Die Bw konnte jedoch glaubhaft ihre persönlichen Verhältnisse darlegen, nämlich minimale Einkünfte und überdies Sorgepflichten für zwei Kinder. ISd § 19 Abs.2 VStG war dieser Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigten, weshalb die Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabgesetzt wurde. Aus den erwähnten generalpräventiven Gründen, aber aus spezialpräventiven Gründen ist eine weitere Herabsetzung jedoch nicht vertretbar. Die nunmehr festgelegte Strafe erscheint unbedingt geboten, um der Beschuldigten das Unrechtmäßige ihres Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und sie künftighin vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehr festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Kisch

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