Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108979/2/Kei/Jo

Linz, 10.05.2004

 

 

 VwSen-108979/2/Kei/Jo Linz, am 10. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K K, L, W, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. Jänner 2003, Zl. VerkR96-4180-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 24. Jänner 2003 zugestellt. Am 24. Jänner 2003 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 7. Februar 2003. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht. (Sie wurde am 14. Februar 2003 zur Beförderung gegeben und ist am 18. Februar 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingelangt.)

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. April 2003, Zl. VerkR96-4180-2002, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Durch den mit 8. April 2003 datierten und fristgerecht gestellten Vorlageantrag ist die Berufungsentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. März 2003, Zl. VerkR96-4180-2002, außer Kraft getreten.

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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