Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108981/7/Sch/Pe

Linz, 23.06.2003

 

 

 VwSen-108981/7/Sch/Pe Linz, am 23. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau GH vom 8. April 2003, vertreten durch Herrn JR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. März 2003, VerkR96-8220-1-2002/Her, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Juni 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. März 2003, VerkR96-8220-1-2002/Her, über Frau GH, wegen Übertretungen gemäß 1) und 2) § 84 Abs.2 StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je zwei Tagen verhängt, weil sie als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers zu verantworten habe, dass ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 7. November 2002 um 13.56 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B1 Wiener Straße an einer Standeinrichtung ca. bei Strkm. 202,2 re.i.S.d.K. die Werbung

1) "Limousinenvermietung" einsehbar für Straßenbenützer in Fahrtrichtung Linz und

2) "Traum-Hochzeit" einsehbar für Straßenbenützer in Fahrtrichtung Wels außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Insoweit sich die Berufungswerberin auf eine Judikatur des Oö. Verwaltungssenates im Hinblick auf Werbungen und Ankündigungen, die sich innerhalb des Ortsgebietes befinden, aber auch gleichzeitig innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand einer außerhalb des Ortsgebiets gelegenen Straße angebracht sind, beruft, so ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. November 2001, 2000/02/0338, seine einschlägige Rechtsmeinung in dieser Frage deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Demnach fällt eine Werbung oder Ankündigung unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960, wenn sie von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet iSd § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 festgelegt ist (VwGH 6.6.1984, 84/03/0016).

 

Die vereinzelte gegenteilige, mit wohl begründeten Argumenten untermauerte Judikatur des Oö. Verwaltungssenates wird daher aus Praktikabilitätsgründen wohl nicht mehr aufrechtzuerhalten sein.

 

Sohin ist es für die Entscheidungsfindung letztlich unerheblich, ob gegenständlich ein solcher Fall vorliegt oder nicht.

 

Unbestritten ist, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Werbungen angebracht waren. Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde auch nie in Frage gestellt, dass die Berufungswerberin für die Anbringung der Werbungen verantwortlich gewesen wäre. Erstmals in der Berufungsschrift wurde dieser Umstand in Frage gestellt, ohne allerdings konkret einen Verantwortlichen zu benennen.

 

Nachdem der Oö. Verwaltungssenat mit Ladung vom 12. Mai 2003 für den 18. Juni 2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit anberaumt hat, wurde von der Berufungswerberin mit Eingabe vom 12. Juni 2003 mitgeteilt, dass sie an der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht teilnehmen könne. Des weiteren wurde erklärt, dass ihr bevollmächtigter, mit der Sachlage vertrauter und eigenberechtigter Vertreter und Bruder JR, welcher auch das Werbeplakat in Eigenverantwortung angebracht habe, zur Verhandlung entsandt werde.

 

Der Genannte ist auch tatsächlich erschienen und hat die Behauptungen der Berufungswerberin im Rahmen seiner Aussage bestätigt. Demnach habe - hier seine Ausführungen kurz wiedergegeben - seine Schwester erst von den vom ihm angebrachten Werbungen erfahren, als sie von der Behörde zur Entfernung der selben aufgefordert worden sei. Er habe, nachdem die Berufungswerberin bereits Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Vermietung von Kfz ohne Beistellung eines Lenkers gewesen sei, versucht auszuloten, inwieweit durch die Vermietung von größeren Limousinen amerikanischer Herkunft, insbesondere für Hochzeiten, eine Ertragsmöglichkeit bestünde. Er habe auf den Werbungen seine Handynummer angebracht und vorgehabt, wenn hier eine entsprechende Nachfrage gegeben gewesen wäre, selbst ein entsprechendes Gewerbe anmelden wollte. Seine Schwester habe von den Vorgängen bis zu dem oben erwähnten Zeitpunkt nichts gewusst.

 

Eine Begründung dafür, warum diese Rechtfertigung erstmals etwa mehr als sieben Monate nach dem Vorfallszeitpunkt (7. November 2002) vorgebracht worden wäre, konnte oder wollte der Vertreter der Berufungswerberin nicht angeben.

 

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung weisen Sachverhaltsangaben eines Beschuldigten, die in zeitlich geringeren Abstand zur Tat gemacht wurden, eine höhere Glaubwürdigkeit auf, als spätere (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 u.a.).

 

Der Erstbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses ausschließlich von der Täterschaft der Berufungswerberin ausgegangen ist, zumal ihr allfällige Informationen über einen anderen in Frage kommenden Verantwortlichen für die Werbungen vorenthalten worden waren. Aber auch der Erkenntnisstand nach der erwähnten Berufungsverhandlung vermag an dieser Sicht der Angelegenheit nichts zu ändern. Die Berufungswerberin hat es über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten hin unterlassen, eine konkrete andere Person zu benennen. Eine Begründung konnte (wollte) sie - im Wege ihres Vertreters - für diese Zurückhaltung nicht angeben. Die Berufungsbehörde nimmt daher als einzige schlüssige Begründung dafür an, dass nämlich der Ablauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG abgewartet werden sollte, der dann die Verfolgung einer allfälligen anderen als Täter bezeichneten Person verhindern hätte sollen. Hier wird allerdings verkannt, dass ein Sachverhalt nicht nur aufgrund irgendwelcher Behauptungen als gegeben anzunehmen ist, sondern der gesamte Geschehnisablauf miteinzubeziehen ist. Nach dem hier gegebenen geht die Berufungsbehörde in Einklang mit der Erstbehörde davon aus, dass für die Anbringung der Werbungen die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Selbst für den Fall, dass die manuellen Arbeiten zur Anbringung der Werbungen wie behauptet nicht von ihr durchgeführt worden wären, ändern dies nichts daran, dass diese aus dem wirtschaftlichen Blickpunkt ihr zuzurechnen sind. Die auf den Werbungen angebrachte Internetadresse führt zum Gewerbebetrieb der Berufungswerberin. Die Einsichtnahme in die Homepage der Berufungswerberin anlässlich der erwähnten Berufungsverhandlung hat ergeben, dass die Genannte dort als Kontaktperson expressis verbis angeführt ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es von völlig untergeordneter Bedeutung, wer im Besitze des Handys war bzw. ist, dessen Telefonnummer auf den Werbungen angebracht war. Bekanntlich kann man solche Geräte ohne weiteres jemandem anderen überlassen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass an der Täterschaft der Berufungswerberin nicht zu zweifeln war, weshalb ihrem Rechtsmittel dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Bezüglich Strafbemessung wird ho. allerdings die Ansicht vertreten, dass auch mit geringeren Verwaltungsstrafen das Auslangen gefunden werden kann, um die Berufungswerberin künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Abgesehen von der eingangs erwähnten Rechtsproblematik, die die Berufungswerberin vermeinte, sich zugute halten zu können, muss besonders der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit Berücksichtigung finden. Auch die Größe der angebrachten Werbungen, die laut Erstbehörde bei der Strafbemessung eine Rolle spielen sollten, war nicht dergestalt, dass sie etwa die Auffälligkeit von üblichen Plakatwänden bewirken konnte.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin, insbesondere ihrem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro, wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass sie zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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