Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108982/13/Fra/Ka

Linz, 13.08.2003

 

 

 VwSen-108982/13/Fra/Ka Linz, am 13. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WL, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GS, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. März 2003, S-43.988/02-4, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. August 2003 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1) wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden), 2) wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und 3) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 25.10.2002 um 14.50 Uhr in Galgenau, B 310, Strkm 34,700, Fahrtrichtung Freistadt,

1) mit dem Pkw KZ: ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (Zusatztafel: "ausgenommen Zugmaschinen") gekennzeichnet ist, überholt hat,

2) ein Fahrzeug überholt hat, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war,

3) eine Sperrfläche befahren hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.8.2003 iVm einem Lokalaugenschein erwogen:

 

Der Bw bestreitet, zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit ein anderes Fahrzeug im Bereich eines Überholverbotes überholt zu haben. Er bestreitet auch, ein anderes Fahrzeug in irgendeiner Form behindert bzw bedrängt zu haben. Er habe auch keinesfalls eine Übertretung nach § 9 Abs.1 StVO 1960 gesetzt. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen seien unrichtig und vermöge dies auch die Zeugin HB, bestätigen. Der Bw beantragt, nach Verfahrensergänzung seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn wegen des in Rede stehenden Vorfalles einzustellen.

 

Aufgrund dieses Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat sowohl die vom Bw nominierte Zeugin als auch die Anzeigelegerin zeugenschaftlich zum inkriminierten Sachverhalt befragt. Die Anzeigelegerin MH gab bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragt an, sie sei vom Lenker des spruchgegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit überholt worden. Das überholende Fahrzeug habe sie zwar nicht "geschnitten", doch relativ abrupt nach dem Überholvorgang den Fahrstreifen gewechselt, sodass sie sich geschreckt und ihr Fahrzeug abgebremst habe. Sie habe das überholende Fahrzeug weder angehupt noch die Lichthupe betätigt. Darüber befragt, ob der Fahrzeuglenker alleine im Fahrzeug saß oder ob sie noch eine weitere Person wahrnehmen konnte, gab die Zeugin an, nur den Fahrzeuglenker als einzigen Insassen wahrgenommen zu haben. Sie sei unmittelbar nach diesem Vorfall zum GP Freistadt gefahren und habe Anzeige erstattet.

 

Die Zeugin HB gab an, zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit Beifahrerin des vom Bw gelenkten Kraftfahrzeuges gewesen zu sein. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Bw als Lenker dieses Kraftfahrzeuges an der Tatörtlichkeit ein anderes Kraftfahrzeug überholt hätte. Sie könne sich auch nicht erinnern, dass es irgendeine gefährliche Situation gegeben und dass der Bw einen anderen Fahrzeuglenker behindert hätte. Sie sei eine aufmerksame Beifahrerin und stehe immer auf der imaginären Bremse.

 

Der Bw gab bei der Berufungsverhandlung an, an der Tatörtlichkeit sicher kein anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu haben. Dies könne er dezidiert ausschließen. Es könne zwar sein, dass er das von der Zeugin H gelenkte Kraftfahrzeug überholt habe, jedoch sicher vor dem Beginn des verordneten Überholverbotsbereiches, sowie unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr. Er sei mit einer Kundin unterwegs gewesen und er wisse, wie sensibel Kunden reagieren, wenn man Verkehrsverstöße setze.

 

Beweiswürdigend ist festzustellen, dass die Angaben der Zeugin H den Angaben der Zeugin B sowie den Angaben des Bw entgegenstehen. Was die Aussagen von Frau H anlangt, ist festzustellen, dass diese insofern von der Anzeige abweichen, als sie nicht mehr sagen konnte, ob im Zuge des Überholvorganges ein Fahrzeug entgegenkam. Sie sagte nur, dass der überholende Fahrzeuglenker einen relativ abrupten Fahrstreifenwechsel nach rechts durchgeführt habe und sie sich geschreckt habe, weshalb sie ihr Fahrzeug abgebremst habe. Damit liegt ein gewisser Widerspruch zur Anzeige vor, der in rechtlicher Hinsicht - weil die Möglichkeit der Behinderung eines anderen Fahrzeuglenkers nicht ausreichend objektiviert ist - den Tatbestand des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 ins Wanken bringen könnte. Ungeachtet dieses Umstandes ist jedoch im Hinblick auf die dezidierte Aussage von Frau B, die auch bei der Berufungsverhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterließ und der Oö. Verwaltungssenat keinesfalls den Eindruck hatte, dass sie dem Bw eine Gefälligkeit erweisen möchte, die Tatörtlichkeit nicht ausreichend objektiviert. Das Verhalten der Frau H ist deshalb als ungewöhnlich zu bezeichnen, weil, wenn der Bw tatsächlich ein gefährliches Überholmanöver durchgeführt hätte, welches sie sogar veranlasst hat, Anzeige zu erstatten, sie auf dieses Fahrmanöver nicht reagiert hat. Nachvollziehbar ist das Argument des Bw, dass, wenn man mit einem Kunden unterwegs ist, es einen verheerenden Eindruck machen würde, derartige Verkehrsverstöße, wie sie ihm zur Last gelegt werden, zu setzen.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Beweislage nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Verstöße tatsächlich in der spruchgemäßen Anlastung gesetzt hat, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.

 
 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum