Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108985/2/Ki/Ka

Linz, 25.04.2003

 

 

 VwSen-108985/2/Ki/Ka Linz, am 25. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der SS, vom 4.4.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.3.2003, VerkR96-26479-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 3.3.2003, VerkR96-26479-2002, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 7.8.2002 um 15.34 Uhr den PKW auf der A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt und bei km 243,658 im Gemeindegebiet von Straß i.A. die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Sie habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 4.4.2003 Berufung. Sie bemängelt, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren erhobener Einwand betreffend Auslösung durch ein anderes Fahrzeug nicht erschöpfend behandelt worden sei. An jenem Tag seien die Straßenverhältnisse nicht dergestalt gewesen, dass von einer Grobgefährdung ausgegangen werden müsse. Auf dem Kamerabild sei deutlich das vor ihr liegende, völlig unbefahrene Autobahnteilstück zu sehen, man könne in diesem Fall nicht von einer Allgemeingefährdung ausgehen. Sie erinnere sich, dass die Geschwindig-keitsbeschränkung relativ prompt aufgestellt worden sei, dh nur mit starker Bremsung entsprechend zu befolgen sei. Ihre bisherige Unbescholtenheit sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, sie trinke nichts Alkoholisches, nehme keine Drogen, fahre nicht zu oft Überland und halte sich gewöhnlich an Geschwindigkeitsbegrenzungen. Weiters wird ausgeführt, dass sie etwas mehr als 1.800 Euro netto verdiene. Sie schlage als Kompromissvariante eine Strafe in Höhe von 50 Euro vor.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung eine Verhandlung beantragt hat.

 

Die gegenständliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde laut Anzeige des LGK für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) durch ein Radarmessgerät, MUVR6FA (Radarbox) festgestellt. Im Verfahrensakt liegt die Kopie des verfahrensrelevanten Radarfotos vor, daraus ist eindeutig zu ersehen, dass es sich bei dem gemessenen PKW um jenen handelt, welcher im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnet wurde. Weiters geht hervor, dass die Geschwindigkeit mit 100 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der Messtoleranz ergibt sich demnach eine relevante Geschwindigkeit von 95 km/h.

 

Die Berufungsbehörde erachtet es als erwiesen, dass tatsächlich das Fahrzeug der Bw gemessen wurde und es bestehen auch keine Zweifel dahingehend, dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dass die Bw selbst zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort dieses Fahrzeug gelenkt hat, bleibt unbestritten.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Unbestritten war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt, diese Beschränkung war durch ein entsprechendes Verkehrszeichen kundgemacht.

 

Das unter Punkt I.4. dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch was die subjektive Tatseite anbelangt keine Umstände hervorgekommen, welche entlasten würden. Wenn die Bw vermeint, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei relativ prompt aufgestellt gewesen, so ist damit nichts zu gewinnen. Von einem sorgfältigen Kraftwagenlenker ist zu erwarten, dass er entsprechend vorausschauend fährt und so Verkehrszeichen so rechtzeitig wahrnimmt, dass eine entsprechende Reaktion erfolgen kann, ohne dass dazu abrupte Fahrmanöver erforderlich werden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend wurde der Umstand gewertet, dass es sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um besonders schwerwiegende Übertretungen im Straßenverkehr handelt. Wenn auch dieser letztgenannte Grund nicht ausdrücklich als Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt, so ist dieser jedenfalls aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen zu berücksichtigen.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Fall als durchaus vertretbar bemessen, wobei auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw berücksichtigt wurden. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass eine Reduzierung auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertretbar ist.

 

Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass die Bw durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll. Diesem Aspekt kommt im vorliegenden konkreten Falle Relevanz zu, als die Bw, wie aus dem Berufungsschriftsatz zu entnehmen ist, ihr Verhalten offensichtlich zu bagatellisieren versucht.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Bemessung der Geldstrafe in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Die nunmehr festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls den Kriterien des § 19 VStG.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

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