Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108988/2/Ki/An

Linz, 06.05.2003

 

 

 VwSen-108988/2/Ki/An Linz, am 6. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. FS, vom 15.4.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.3.2003, VerkR96-5983-2002-OJ/FI wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des FSG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des FSG eine Strafverfügung (VerkR96-5983-2002 vom 17.12.2002) erlassen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.3.2003, VerkR96-5983-2002-OJ/FI als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und ausgeführt, dass ihm die Strafverfügung am frühen Silvesterabend (31.12.2002) zugestellt worden sei. Dies sei ungesetzlich und es bleibe dies auch trotz verständlicher Verspätung (Feiertage) seines Einspruches.

 

Bereits im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren führte der Rechtsmittelwerber aus, dass er die Post am 31.12.2002 bei seiner Abreise noch übernommen habe, aber, nach dem er vorhatte, spätestens am 11. oder 12.1.2003 wieder zurück zu sein, zu Hause deponierte. Seine Rückreise habe sich verzögert, wodurch die Beantwortung des Schreibens erst am 17.1.2003 möglich gewesen sei.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 31.12.2002 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Es begann daher mit diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 14.1.2003. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 16.1.2003 per Telefax eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers war sohin die Zustellung am 31.12.2002 nicht gesetzwidrig. Dass sich, laut seinen Angaben, die Rückreise des Berufungswerbers verzögert hat, ist in diesem Falle nicht relevant.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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