Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 04.07.2000

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VwSen-240377/2/Gf/Km Linz, am 4. Juli 2000DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufungen des P K und des F P K, gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 8. Juni 2000, Zlen. SanRB96-133-14-1999-Ma/Rb, SanRB96-134-14-1999-Ma/Rb, SanRB96-135-14-1999-Ma/Rb, SanRB96-141-14-1999-Ma/Rb, SanRB96-142-13-1999-Ma/Rb und SanRB96-143-13-1999-Ma/Rb, wegen der Abweisung von Wiedereinsetzungsanträgen zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 8. Juni 2000, Zlen. SanRB96-133-14-1999-Ma/Rb, SanRB96-134-14-1999-Ma/Rb, SanRB96-135-14-1999-Ma/Rb, SanRB96-141-14-1999-Ma/Rb, SanRB96-142-13-1999-Ma/Rb und SanRB96-143-13-1999-Ma/Rb, wurden die Anträge der Rechtsmittelwerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Berufung gegen entsprechende Straferkenntnisse der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

1.2. Gegen diese ihnen am 14. Juni 2000 zugestellten Bescheide richten sich die vorliegenden, jeweils am 28. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Berufungen.

2.1. In den angefochtenen Bescheiden führt die belangte Behörde übereinstimmend im Wesentlichen begründend aus, dass die Fristversäumnis im gegenständlichen Fall offensichtlich sei und auch von den Bescheidadressaten nicht bestritten werde. Da nicht ersichtlich sei, welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis die Rechtsmittelwerber an der Wahrung der Berufungsfrist gehindert haben könnte, seien die Wiedereinsetzungsanträge abzuweisen gewesen.

2.2. Dagegen bringen die Berufungswerber vor, dass die Rechtsmittelbelehrung jener Straferkenntnisse, die sie mit den Wiedereinsetzungsanträgen zu bekämpfen beabsichtigen, keinen Hinweis auf die im Zusammenhang mit der Berufungseinbringung im Telefaxweg maßgebliche Rechtslage enthalten habe; darin liege aber ein unabwendbares Ereignis, das die Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Berufungseinbringung gehindert hätte.

Aus diesen Gründen wird sohin die Bewilligung der Wiedereinsetzung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BH Eferding zu Zlen. SanRB96-133, 134, 135, 141, 142 u. 143-1999; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegenden Berufungen lediglich gegen verfahrensrechtliche Bescheide richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. gegen die Versäumung einer Frist einerseits dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten, und sie in diesem Fall kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder auf der anderen Seite dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides keine Rechtsmittelfrist angibt.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall waren die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils mit der Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschuldigten das Recht hätten, "gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder mündlich ..... eine Berufung einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten." versehen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurde daher in der Rechtsmittelbelehrung sogar explizit auf das Erfordernis der Einhaltung einer zweiwöchigen Berufungsfrist hingewiesen.

4.2.2. Auf der anderen Seite trifft es zwar zu, dass in dieser Rechtsmittelbelehrung die für eine Berufungseinbringung im Telefaxweg maßgebliche Rechtslage nicht näher erläutert ist; dies jedoch nicht in der Form, dass auf die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung mittels Telefax hingewiesen würde, ohne gleichzeitig anzuführen, dass in diesem Fall die Rechtsmittelfrist nicht erst mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Zeitraumes, sondern bereits mit dem Ende der Amtsstunden an diesem Tag endet, sondern vielmehr derart, dass diese spezifische Form der Berufungserhebung gar nicht erwähnt wird.

Zu einem derartigen Hinweis war aber die belangte Behörde von Gesetzes wegen auch nicht verpflichtet, weil es sich hiebei um eine von mehreren Sonderformen der schriftlichen Antragstellung (vgl. § 13 Abs. 1 AVG) handelt.

Nach § 61 Abs. 1 AVG ist aber die Behörde - soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich - nur dazu verhalten, anzugeben, innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzubringen ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass sie hinsichtlich jeder möglichen Form der Einbringung eines schriftlichen Antrages ein gesondertes Fristberechnungsmodell in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen hat.

Vielmehr zählt es zu den Pflichten des Normadressaten, sich selbst über die maßgebliche Rechtslage Kenntnis zu verschaffen bzw. im Zweifel entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen.

Wenn daher die Rechtsmittelwerber hier von den vielen Möglichkeiten der schriftlichen Antragstellung eine zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht als alltäglich zu bezeichnende Variante wählten, hätten sie - einen sorgfältigen Durchschnittsbürger als Maßstab zugrundegelegt - hinsichtlich der konkreten Fristberechnung bei der belangten Behörde nachfragen müssen.

Indem sie dies aber unterlassen haben, kann daher keine Rede davon sein, dass sie bloß ein minderer Grad des Versehens i.S.d. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG trifft.

Lagen damit aber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsanträgen im Ergebnis zu Recht keine Folge gegeben.

4.3. Daher waren auch die gegenständlichen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen; VwGH vom 18.12.2000, Zl.: 2000/10/0127,0128

Dr. G r o f

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