Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108999/5/Bi/Be

Linz, 24.06.2003

 

 

 VwSen-108999/5/Bi/Be Linz, am 24. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M, vom 18. April 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. März 2003, VerkR96-13729-2000, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten im Schuldspruch bestätigt, die Strafen jedoch auf 1) 55 Euro (18 Stunden EFS), 2) 30 Euro (9 Stunden EFS) und 3) 15 Euro (6 Stunde EFS) herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1) 5,50 Euro, 2) 3 Euro und 3) 1,50 Euro, ds 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 Z3 iVm 134 Abs.1 KFG 1967,
2) §§ 57a Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 103 Abs.1 Z1 und 27 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 72,67 Euro (24 Stunden EFS), 2) 36,34 Euro (12 Stunden EFS) und 3) 21,80 Euro (8 Stunden EFS) verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin zu verantworten habe, dass sie, wie im Zuge einer Überprüfung durch Beamte der Stadtpolizei Enns am 16. Oktober 2000, 15.10 Uhr, im Ortsgebiet von Enns, festgestellt worden sei, den Anhänger mit



dem Kennzeichen einer Person zum Lenken überlassen habe, obwohl diese keine gültige Lenkberechtigung der Klasse E besessen habe;

  1. es unterlassen habe, den Anhänger rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen (die Begutachtungsplakette Nr. habe die letzte Lochung 5/2000 aufgewiesen) und
  2. nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe (Fehlen der Aufschrift über Gewichtsangaben).

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 15,26 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, Herr R habe einen Führerschein der Gruppen A, B, C, F und G. Für das Ziehen des Anhängers Nuewiadow q200 sei lediglich ein Führerschein der Gruppe B nptwendig, wenn die Summe beider zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3500 kg nicht übersteige. Der Zeuge sei nicht dazu befragt worden, dass sie ihn bei der Übergabe des Anhängers am
15. April 2000 über die gesetzlichen Vorschriften aufgeklärt habe.

Sie selbst habe keinen Führerschein udn es wäre ihr nicht möglich gewesen, den Anhänger einer Überprüfung vorzuführen. Dies sei ua auch ein Grund für die Überlassung des Anhängers mit sämtlichen Rechten und Pflichten an Herrn R für unbestimmte Zeit gewesen. Insbesondere sei ihm aufgetragen worden, dafür zu sorgen, dass der Anhänger den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Bei der nochmaligen Besichtigung des Anhängers habe sie das Typenschild und die Gewichtsangaben im Originalzustand wie bei der Typisierung 1995, gut leserlich, vorgefunden. Dem Meldungsleger dürfte daher ein Fehler diesbezüglich unterlaufen sein.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass Peter R am 16. Oktober 2000 um 15.10 Uhr als Lenker des Pkw (EG 1185 kg, hzGG 1745 kg) mit dem oben bezeichneten Anhänger ( EG 500 kg, hzGG 1400 kg) in Enns, vom Meldungsleger RI T (Ml) zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Lenker nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Gruppe E war; weiters wurden keine Aufschriften gemäß § 27 Abs.2 KFG am Anhänger vorgefunden, allerdings auf der Begutachtungsplakette
Nr. die Lochung 5/2000.

Der Lenker gab an er habe nicht gewusst, dass der mit dieser Fahrzeugkombination eine Lenkberechtigung der Gruppe E benötige.

Laut Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG, ausgestellt von der D GesmbH, am 17. Oktober 2000 entsprach der Anhänger den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

 

Die Bw verwies darauf, sie habe Herrn Rden Anhänger am 15. April 2000 für unbestimmte Zeit unter der Bedingung verliehen, er müsse sich um den technischen, gesetzlichen und Allgemeinzustand des Fahrzeuges kümmern. Der Anhänger und die Papiere habe Herr R zum Eigengebrauch in Verwahrung und hafte für den Anhänger. Sie habe sich bei der Übergabe den Führerschein zeigen lassen, der für die Gruppen A, B, C, F und G ausgestellt gewesen sei, was ihr ausgereicht habe, zumal beim richtigen Zugfahrzeug die Gruppe B ausreiche. Das sei bei der Übergabe des Anhängers erörtert worden und zu diesem Zeitpunkt sei auch die Begutachtungsplakette gültig und die Gewichtsangaben und die Adressangabe auf der rechten Seite des Anhängers gut lesbar gewesen. Sie sei damit ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflicht nachgekommen. Es sei Herrn R oblegen, mit welchem Zugfahrzeug und in welchem Zustand der Anhänger gezogen werde. Sie habe keine Verwaltungsübertretung begangen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel, dass der Ml bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 16. Oktober 2000 in der Lage war, zu beurteilen, ob die erforderlichen Aufschriften am Anhänger angebracht waren und welche Lochung die Begutachtungsplakette aufwies. Dass der Lenker nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse E war, steht außer Zweifel.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung- unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder- bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ... entspricht. ... Gemäß Z3 lit.a dieser Bestimmung darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die erforderliche Lenkberechtigung ... besitzen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z2 KFG gilt als leichter Anhänger ein solcher mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg.



Gemäß § 2 Abs.2 FSG ist das Ziehen eines Anhängers unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet: ...

2. Klasse B:

  1. ein leichter Anhänger;
  2. ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3500 kg beträgt.

Für alle Anhänger, die nicht unter Z2 lit.a oder b fallen, ist eine Lenkberechtigung der Klasse B + E erforderlich.

 

Gemäß § 27 Abs.2 KFG müssen an Anhängern (außer Wohnanhängern) an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten... angeschrieben sein.

 

Gemäß § 57a Abs.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges - die dort genannten Ausnahmen liegen nicht vor - dieses zu den im Abs.3 1.Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs.2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehr- und Betriebssicherheit entspricht. Gemäß Abs.3 ist die wiederkehrende Begutachtung jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung ... oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen: ... 2. bei Anhängern... jährlich. ... Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden.

 

§ 9 VStG, der der die strafrechtliche Verantwortlichkeit von nach außen Vertretungsbefugten, sofern nicht verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestellt sind, festlegt, ist nur auf juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften anzuwenden; gemäß Abs.3 darf nur eine natürliche Person, die Inhaber eines Unternehmens ist, einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

Daraus folgt, dass die Bw mit der leihweisen Überlassung des auf sie zugelassenen Anhängers keinesfalls auch die ihr obliegenden Pflichten übertragen kann, dh die Bw ist als Zulassungsbesitzerin immer noch verantwortlich für die Einhaltung der gemäß § 103 KFG dem Zulassungsbesitzer obliegenden Bestimmungen, für deren Einhaltung sie "zu sorgen hat".

 

 

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Die Bw wendet ein, es sei bei der Übergabe erörtert worden, dass eine Lenkberechtigung der Klasse B ausreiche, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht der verwendeten Fahrzeugkombinaton 3500 kg nicht übersteige.

Der Zeuge R hat sich damit verantwortet, er habe nicht gewusst, dass für das Ziehen des Anhängers (EG 500 kg, hzGG 1400 kg) mit dem verwendeten Pkw
(EG 1185 kg, hzGG 1745 kg) eine Lenkberechtigung der Klasse B+E erforderlich sei.

 

Die Bw hat übersehen, dass beim auf sie zugelassenen schweren (über 750 kg hzGG) Anhänger nicht nur das hzGG des Zugfahrzeuges samt Anhänger 3500 kg nicht überschreiten darf - 1745 kg + 1400 kg = 3145 kg, dh das ginge sich aus - sondern dass auch das hzGG des Anhängers das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen darf - das hzGG des Anhängers von 1400 kg ist aber größer als das 1185 kg betragende Eigengewicht des Pkw, dh für die verwendete Fahrzeugkombination reicht eine Lenkberechtigung der Klasse B nicht mehr aus, sondern der Zeuge hätte im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse E sein müssen. Dass er eine solche Lenkberechhtigung nicht besessen hat, war der Bw bekannt.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Die Lochung der Begutachtungsplakette Nr. erlaubte ein Überschreiten der Frist des § 57a Abs.1 KFG bis längstens Ende September 2000, nicht aber eine Verwendung des Anhängers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr darüber hinaus.

Auch wenn die Bw nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und somit selbst nicht in der Lage ist, den Anhänger zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen, hätte sie für die Einhaltung der Frist Sorge tragen müssen. Es oblag daher nicht der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Zeugen R, den Termin bei der Werkstätte wahrzunehmen, sondern die Bw war verantwortlich, für die Einhaltung der ohnehin großzügig ausgedehnten Frist des § 57a KFG (durch den Zeugen oder jemanden anderen) zu sorgen.

 

 

 

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Das Fehlen der Aufschriften über die Gewichtsangaben steht auf der Grundlage der unbedenklichen Feststellungen des Ml einwandfrei fest. Die Behauptung der Bw, sie habe den Anhänger nochmals besichtigt und die bei der Kontrolle durch den Ml fehlenden Aufschriften im Original vorgefunden, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit des Ml.

Dass der Zeuge Rr für die Fahrt am Vorfallstag die Gewichtsaufschriften entfernt hätte, um einer Kontrolle zu entgehen oder sonst die tatsächlichen Gewichts



verhältnisse der gelenkten Kombination zu verschleiern, wurde nie behauptet und liegt für ein solches vorsätzliches Vorgehen auch kein Anhaltspunkt vor.

Die Bw wäre damit verpflichtet gewesen, für die Einhaltung der den Anhänger betreffenden Bestimmungen entsprechend zu sorgen, auch wenn sie den Anhänger nach ihrer Aussage am 15. April 2000 an den Zeugen R verliehen und damit nicht mehr unmittelbar in ihrer Gewahrsame hatte. Eine schuldbefreiende Übertragung dieser Verpflichtung ist nicht möglich; vielmehr hätte einen Mieter gemäß § 103a Abs.1 Z2 KFG diese Verpflichtung neben der Bw getroffen.

 

Die Bw hat daher die ihr im Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestände zweifelsfrei erfüllt und ihr Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorsieht.

Die Erstinstanz hat die von der Bw bekannt gegebenen finanziellen Verhältnisse
(550 Euro monatlich netto, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) zugrunde gelegt, jedoch den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - im Akt scheinen keine Vormerkungen auf - unbeachtet gelassen, was eine Herabsetzung der Strafen ebenso rechtfertigte wie die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs.2 StGB).

Die nunmehr verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen die Bw zur genauesten Einhaltung der ihr obliegenden Verpflichtungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Tatbestände erfüllt, Strafherabsetzung, weil Akt 2 Jahre ohne Bearbeitung bei BH gelegen + Unbescholtenheit nicht berüchsichtigt

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