Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109003/10/Br/Gam

Linz, 18.06.2003

 

 

 

 VwSen-109003/10/Br/Gam Linz, am 18. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M R, A, vertreten durch DDr. M. N, Dr. W. N u. Dr. K, Rechtsanwälte, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. März 2003, VerkR96-9224-2002, nach der am 18. Juni 2003 im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten des Berufungsverfahrens 7,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51e Abs.1 VStG.

Zu II: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber zu Last gelegt, er habe am 2.9.2002 um 09.45 Uhr mit dem Pkw Kennz. in A in der M, die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten. Dem Berufungswerber wurde aus diesem Anlass eine Geldstrafe von 36 Euro und für den für den Fall der Uneinbringlichkeit zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt.

1.1. Die Behörde erster Instanz folgte in ihrer Entscheidung den dienstlichen Wahrnehmungen zweier Gendarmeriebeamter des GP A iS der Anzeige vom 3. September 2002, GZ A1/0000001485/01/2002. Der Verantwortung des Berufungswerbers, im Ergebnis dahingehend, mit dem Unterbleiben der Fahrtrichtungsanzeige nicht gegen die Schutznorm des § 11 Abs.2 StVO verstoßen zu haben, folgte demgegenüber die Behörde erster Instanz nicht.

2. Der Berufungswerber stellt in seiner fristgerecht durch den ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung im Ergebnis eine bestehende Pflicht zur Anzeige der Fahrtrichtungsänderung abermals in Abrede. Bei einem Rechtsabbiegen würde an dieser Kreuzung auch von anderen Fahrzeuglenkern die Fahrtrichtung nicht angezeigt, so der Berufungswerber im Tenor.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Eine Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes anlässlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Juni 2003. Anlässlich dieser Berufungsverhandlung wurden RI F als Zeuge einvernommen. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil, während der Berufungswerber persönlich daran nicht teilnahm. Ferner wurden Lichtbilder vom bezughabenden Kreuzungsbereich aufgenommen.

4. Zum Sachverhalt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Die M ist im Kreuzungsbereich mit der R beidseitig mit einem ca. 1,5 m breiten Gehsteig versehen. Sie weist auf der Höhe des in Fahrtrichtung des Berufungswerbers vorgelagerten Schutzweges eine Breite von 5,2 m auf.

Der Berufungswerber lenkte am 2. September 2002 um 09.45 Uhr einen Pkw in A die M hinunter und bog in weiterer Folge nach rechts in die R ein, ohne diesen Abbiegevorgang mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen. Zur gleichen Zeit hatte sich im Gegenverkehr das Gendarmeriefahrzeug mit RevInsp. F bereits weitgehend in die Kreuzung angenähert um in der Folge nach links in die R einzubiegen. Ebenfalls befand sich in diesem zeitlichen Kontext ein weiteres Kraftfahrzeug aus Richtung K kommend (aus der Sicht des Berufungswerbers links) im Kreuzungsbereich.
Die M ist nach der Kreuzung mit dem Verkehrszeichen "Einfahrt verboten [§ 52a Z2 StVO]" versehen (siehe nachfolgendes Bildmaterial).

 

 


 

 

 

Wie sich letztlich doch sehr deutlich vor Ort feststellen ließ, kann insbesondere auf Grund der Enge des Kreuzungsbereichs, der sich für benachrangte Fahrzeuge ergebende Haltepunkt sehr wohl von der jeweiligen Fahrtrichtung eines die M talwärts fahrenden Fahrzeuges abhängig sein. Mit Blick darauf wäre hier ein Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung sowohl aus der Sicht des vom links kommenden Fahrzeuglenkers als auch - zumindest aus der ex ante Sicht - für das die M in Gegenrichtung zum Berufungswerber fahrenden Gendarmeriefahrzeuges, zumindest für die Disposition der Annäherung an die Kreuzung, aber auch im Sinne der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, zweckmäßig und nützlich gewesen. Wenngleich hier laut Aussage des Zeugen RevInsp. F der Lenker des Funkwagens durch das Unterbleiben der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung konkret nicht nachteilig beeinträchtigt wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass etwa - im Falle eines Anzeigens des Abbiegens nach rechts - das von links kommende Fahrzeug nicht knapper an die Kreuzung heranfahren hätte können, als dies in der Erwartung eines etwaigen Linksabbiegens durch den Berufungswerber allenfalls unterblieben ist. Zumindest das von links kommende Fahrzeug war daher durch das Unterbleiben der Fahrtrichtungsanzeige potentiell in seiner Verhaltensdisposition eingeengt. Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs war dadurch jedenfalls aus abstrakter Betrachtung sehr wohl nachteilig betroffen.

Als unzutreffend erwies sich auch das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach auch andere Fahrzeuglenker diese Abbiegevorgänge nicht anzeigten. Im Zuge des Ortsaugenscheins stellte sich heraus, dass die überwiegende Zahl der Fahrzeuglenker das Abbiegen nach rechts dort sehr wohl anzeigten.

Da letztlich nicht das Faktum sondern lediglich dessen Wirkung bestritten wurde, bedarf es zur rechtlichen Beurteilung des zur Last liegenden Tatbestandes keiner weitergehenden Feststellungen.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

    1. Der § 11 Abs.2 StVO lautet:

"Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. "

 

5.2. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO liegt im Umstand begründet, ob der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig angezeigt bzw. anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können (VwGH 22.3.1995, 94/03/0319). Dies war hier gemäß den obigen Feststellungen zu bejahen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Da hier mit 36 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Stunden ohnedies nur eine sehr geringe Strafe verhängt wurde, können weitere Begründungen zur Festsetzung der Geldstrafe unterbleiben. Selbst bei bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und bei bestehenden Sorgepflichten könnte hier ein Ermessensfehler in der Strafbemessung nicht erblickt werden.

Einer Bestrafung bedarf es jedoch um dem Berufungswerber den Blick und Sinn auch für diese Schutzvorschrift im Straßenverkehr zu schärfen. Die Anwendung des § 21 VStG scheint mit Blick darauf nicht gerechtfertigt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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