Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109004/2/Kei/An

Linz, 19.05.2003

 

 

 VwSen-109004/2/Kei/An Linz, am 19. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M G, M, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. März 2003, Zl. Cst-35.746/02, zu Recht:
 
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der in der Präambel angeführte Bescheid - ein "Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren" - wurde dem Berufungswerber (Bw) zugestellt.

 

Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Bw wird im gegenständlichen Zusammenhang verdächtigt, eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 begangen zu haben.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (Oö. Verwaltungssenat) hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. April 2003, Zl. Cst-35.746/02, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 40 Abs.1 VStG lautet:

Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

§ 40 Abs.2 VStG lautet:

Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

§ 41 VStG lautet:

(1) In der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten ist die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

(2) Der Beschuldigte ist in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

(3) Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

§ 19 AVG lautet:

(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind auch Ladungen von Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches des unabhängigen Verwaltungssenates haben, zulässig.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge, usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

Zur Bestimmung des § 19 Abs.4 AVG wird bemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) in den Ländern anfechtbar sind; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS, und schließe diese daher nicht aus (vgl. VfGH vom 6.10.1997, Zl. G1393/95 ua.). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich im gegenständlichen Fall.

 

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Ladung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren entweder in Form der einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann. Der gegenständliche Ladungsbescheid wurde rechtmäßig erlassen.

Ob genügend Beweise für die tatsächliche Erfüllung des dem Bw zur Last gelegten Tatvorwurfes und die Begehung der Verwaltungsübertretung erbracht werden können oder nicht, wird das von der Bundespolizeidirektion Linz unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des VStG zu führende Ermittlungsverfahren zeigen. Sollte diese Behörde im Ergebnis zu einem Schuldspruch gelangen, wird dieser mittels Berufung anfechtbar sein.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

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