Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109005/5/Br/Gam

Linz, 21.05.2003

 

 VwSen-109005/5/Br/Gam Linz, am 21. Mai 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn O, geb. am 20.1.1964, A.-S-A, T, vertreten durch KomR T, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2000(?), Zl: VerkR96-16888-2001-Hu, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafen auf je 30 Euro [gesamt 150 Euro] und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 10 Stunden [gesamt 50 Stunden] ermäßigt werden.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§16 Abs.2, 19, 24 und 51e Abs.1 VStG.

zu II: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber fünf Geldstrafen im Ausmaß von je 145 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil, wie am 5.9.2001 um 11.50 Uhr am Parkplatz St. P auf der festgestellt worden sei, in zwei Fällen nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Ruhezeit von 45 Minuten, 3. innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingehalten, 4. das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt und 5. die Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten worden sei, weil die tatsächliche Lenkzeit vom 4.9.2001, 12.45 Uhr bis zum 5.9.2001, 10.06 Uhr, 11 Stunden und 45 Minuten betragen habe.

1.1. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde auf den gesetzlichen Strafrahmen und den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verwiesen. Über die Einkommensverhältnisse wurden keine inhaltlichen Erwägungen getroffen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung die im Zuge der Vorsprache des Vertreters zwecks Klärung des Vollmachtsverhältnisses und der Rechtzeitigkeit der Einbringung durch diesen auf eine Strafberufung eingeschränkt wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt; die Abklärung des Vollmachtsverhältnisses und die Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung wurde über h. Verfahrensanordnung aufgetragen.

 

4. Zum Sachverhalt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Der vom Berufungswerber mit seiner Vertretung bevollmächtigte Arbeitgeber legte in Entsprechung des h. Schreiben vom 12. Mai 2003, worin auf den Zeitpunkt der Hinterlegung und den Fristenlauf iVm der sich daraus vorläufig ableiten lassenden verspäteten Berufungserhebung hingewiesen wurde einen Fahrtenbericht vor, woraus sich eine Auslandsfahrt des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 14.5.2002 nachvollziehen lässt. Daraus folgt aber auch, dass die am 29. Mai 2002 der Post zur Beförderung übergebene Berufung jedenfalls als rechtzeitig zu werten ist. Ebenfalls gibt der Arbeitgeber bzw. Bevollmächtigte des Berufungswerbers dessen Monatseinkommen mit 16.000 S (entspricht 1.163 Euro) und diversen Diäten an (h. Aktenvermerk vom 19.5.2003).

Gleichzeitig wird vom bevollmächtigten Vertreter die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt, wobei gemeint wird, dass einerseits weder das Datum des Straferkenntnisses im benannten Jahr 2000 richtig zu sein scheint, noch - sollte das Straferkenntnis im Jahr 2002 verfasst worden sein - der 29. Mai zutreffen könne, weil es bereits am 14. Mai 2002 bei der Post hinterlegt wurde.

Die Bevollmächtigung ergibt sich aus der vom Berufungswerber persönlich unterfertigten Berufungsschrift vom 29. Mai 2002.

In seinem Einspruch verweist er auf die bloß minimale Überschreitung der Fahrzeit welche schon dadurch oft unvermeidbar sei, weil etwa nicht rechtzeitig ein geeigneter Parkplatz gefunden werden könnte.

Abschließend bat er angesichts der Geringfügigkeit der Übertretungshandlungen im Einspruch um Ermäßigung der Strafsätze um 50 %.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

5.1. Eingangs wird bemerkt, dass mit der Fahrzeitüberschreitung bzw. in den Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten iSd VO (EWG 3820/85 und 3821/85) grundsätzliche einen nachhaltigen und schwerwiegenden Verstoß gegen Schutzinteressen der Verkehrssicherheit indizieren. Hier lässt sich jedoch bereits aus der Anzeige ableiten, dass die zeitlichen Dimensionen der angelasteten Verstöße eher nicht schwerwiegender Natur waren.

Alleine schon dieser Umstand hat bei der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden. Als weiterer schuld- und strafmildernder Umstand ist hier in der Tatsache zu erblicken, dass seit der Erlassung der Strafverfügung am 18.10.2001 und deren Beeinspruchung am 3.11.2001 fast eineinhalb Jahre ohne jegliche Verfahrensaktivität verstrich, was seitens der Behörde erster Instanz anlässlich der Berufungsvorlage mit einer entschuldbaren Fehlleistung begründet und diesbezüglich das Bedauern zum Ausdruck gebracht wurde.

Im Lichte der Judikatur des EGMR indiziert eine unangemessen lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 Blg. Nr. 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H. gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

Mit Blick darauf scheint hier die nunmehr verhängte Strafe angemessen und dem Strafzweck, insbesondere dem Gedanken der Prävention, welcher logisch besehen nicht gänzlich losgelöst zum Tatzeitpunkt zu sehen ist, angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum