Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109009/2/Fra/Ka

Linz, 01.08.2003

 

 

 VwSen-109009/2/Fra/Ka Linz, am 1. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn BC, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.2.2002, VerkR96-5009-2001, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 14,40 Euro zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.7a und § 102 Abs.1 erster Satz im Zusammenhang mit § 82 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (EFS 1 Tag) verhängt, weil er am 24.8.2001 gegen 15.46 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen auf der Innkreis Autobahn A8 aus Richtung Wels kommend bis auf Höhe Akm 75,100 (Gemeindegebiet Suben/Inn) gelenkt hat, wobei im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung des Sattelkraftfahrzeuges festzustellen war, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 42 t (Wechselaufbau) durch die Beladung um 2.920 kg überschritten wurde; somit hatte er es verabsäumt, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften bezüglich der Beladung entspricht.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dieses Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis am 7.4.2003 zugestellt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 82 Abs.5 KFG 1967 dürfen Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischen Kennzeichen die in § 4 Abs.6 bis 9, und § 101 Abs.1 und Abs.5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechelaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.

 

I.3.2. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig von der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I., Tumeltsham vom 27.8.2001, GZ.2255/2001-We, aus. Nach dieser Anzeige lenkte der Bw am 24.8.2001 gegen 15.46 Uhr das im angefochtenen Schuldspruch angeführte Sattelkraftfahrzeug der Firma R Speditions- und Kontraktlogistik GmbH auf der Innkreisautobahn A8 aus Richtung Wels kommend. Auf Höhe km.75,100 (Autobahngrenzübergang Suben/Inn) der dort befindlichen Ausreisewaage ergab eine Abwiegung des vom Bw gelenkten Sattelkraftfahrzeuges ein Gesamtgewicht von 44.920 kg. Der Bw konnte im Zuge der Fahrt das vorgeschriebene Dokument (CIB/UIRR-Vertrag) vorweisen. Das Sattelkraftfahrzeug wurde daher im Nachlaufverkehr vom Terminal Wels verwendet. Es handelte sich um einen Sattelanhänger mit Wechselaufbau. Laut vorliegenden Zulassungsdaten wies die Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen ein zulässiges Gesamtgewicht von 18 t auf. Dem Akt liegt eine sogenannte "Sammelliste" bei, auf welcher mehrere Anhänger (Wechselaufbauten) mit unterschiedlichen amtlichen Kennzeichen aufscheinen. Solche Sammellisten ersetzen nach Auskunft des Meldungslegers (durch Rücksprache mit den deutschen Behörden) in der BRD nach deutschem Recht die ansonsten üblichen Zulassungsscheine, vor allem bei Wechselaufbauten. Das Kennzeichen auf dieser Sammelliste P-CR 364 (Sattelanhänger = Wechselaufbau) ist ebenfalls eingetragen. Der Tag der Zulassung ist mit 2.11.1998 benannt. Die Aufliegelast des Sattelanhängers (Wechselaufbau) ist mit 12 t angegeben. Das zulässige Gesamtgewicht mit 36.000 kg.

 

Der oa Sachverhalt ist unstrittig.

 

Gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.11.2001, VerkR96-5009-2001, mit der dem Bw derselbe Tatbestand vorgehalten wurde, wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis, brachte der Bw im rechtzeitig eingebrachten Einspruch vor, dass es sich bei diesem Transport um einen Nachlauf zum kombinierten Verkehr mit Wechselaufbauten gehandelt habe. Die Einheit wurde im Terminal Wels einkommend aus Rumänien von ihm übernommen. Laut Auffassung des Bw gehe aus § 4 Abs.7a KFG 1967 hervor, dass im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Wechselaufbauten ein Gesamtgewicht von 42 t gestattet sei. Da sein Fahrzeug zu einem EU-Land gehört, kann das Gewicht um 5 % gerundet auf volle tausend Kilogramm erhöht werden. Somit könne er vorschriftsgemäß mit einem Gesamtgewicht von 45.000 kg fahren.

 

Diesem Vorbringen entgegnet die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend, dass im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§ 101 Abs.1 lit.a KFG 1967) die höhere Sattellast bei der Addierung der sonst zulässigen Gesamtgewichte abzuziehen sei, was im gegenständlichen Fall ein höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 42 t ergebe. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges habe somit zweifelsfrei nur 42 t betragen. Die "5 % Klausel" im Sinne des § 4 Abs.7a KFG 1967 sei nicht zu berücksichtigen gewesen, denn die in der zuletzt angeführten Rechtsnorm enthaltenen Möglichkeiten seien dann anwendbar, sofern dies die Zulassungsdaten grundsätzlich gestatten. Im konkreten Fall hätten daher die Zulassungsdaten bei der Addierung der Summen der höchstzulässigen Gesamtgewichte abzüglich der höheren Sattellast ein Gewicht von über 44 t ergeben müssen. Die in den Zulassungsscheinen angegebenen höchstzulässigen Gesamtgewichte müssen in jedem Fall Beachtung finden, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die belangte Behörde führt in der rechtlichen Beurteilung weiters aus, dass, wenn man der Verantwortung des Bw Rechnung tragen würde, die in Zulassungsscheinen eingetragenen höchstzulässigen Gesamtgewichte rechtlich keine Relevanz mehr hätten; der Einwand des Bw, sich in diesem Falle "nur" auf § 4 Abs.7a KFG 1967 zu stützen, ohne Beachtung der grundsätzlichen Determination laut Zulassung, sei daher rechtlich verfehlt. Der Bw hätte auch in Kenntnis dieser gesetzlichen Bestimmung sein müssen, ansonsten die Verpflichtung bestanden hätte, sich vorher ausreichend Kenntnisse zu verschaffen.

 

Diesen zutreffenden rechtlichen Überlegungen hat der Oö. Verwaltungssenat nichts mehr hinzuzufügen. Auch der weitere Einwand des Bw im Berufungsvorbringen, dass das Fahrzeug werkseitig serienmäßig so ausgerüstet sei, dass 44 t Gesamtgewicht technisch möglich seien, ist im Hinblick auf die oa Ausführungen nicht von rechtlicher Relevanz. Der Bw hat daher, weil keine Schuldausschließungsgründe vorliegen, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit zu verantworten. Es ist ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften.

 

I.3.3. Strafbemessung:

 

Das höchstzulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wurde um rund 7 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 3,30 % ausgeschöpft. Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt angenommen: Nettoeinkommen: 1.100 Euro monatlich, Sorgepflicht für Gattin, kein Vermögen. Der Bw ist diesen Annahmen nicht entgegengetreten, weshalb sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Zutreffend ist die belangte Behörde von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen. Dieser Umstand wird als Milderungsgrund anerkannt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist daher nicht zu erkennen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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