Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109010/5/Fra/Ka

Linz, 28.01.2004

 

 

 VwSen-109010/5/Fra/Ka Linz, am 28. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FB,vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. PF und Dr. OF, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. April 2003, VerkR96-4965-2002, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 290 Euro neu bemessen wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 96 Stunden festgesetzt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat vor dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 29 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) verhängt, weil er am 7. Juli 2002 um 09.02 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Inn, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe der Strkm. 27,116 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes Benz 208, mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 60 km/h unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze) überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Mit Eingabe vom 6. Juni 2003 an den Oö. Verwaltungssenat haben die Vertreter des Bw das Rechtsmittel auf die Strafhöhe eingeschränkt und argumentiert, dass eine Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw vertretbar sei.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Da der Bw das Rechtsmittel auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist Sache dieses Berufungsverfahrens die Überprüfung der Strafbemessung. Die belangte Behörde hat die verhängte Strafe wie folgt begründet: "Bei der Strafbemessung wurde, wie in der hs. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.7.2002 angeführt, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.090 Euro und der Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, angenommen. Erschwerende Umstände liegen keine vor. Als mildernd wurde ihre bisherige ha. Unbescholtenheit gewertet. Der nunmehr verhängte Strafbetrag liegt im mittleren Strafrahmensbereich und ist vor dem Hintergrund der anzuwendenden Strafbemessungskriterien als angemessen zu betrachten. Er stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die hs. Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung den h. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnte (siehe VwGH vom 14.1.1981, Zl.: 3033/80)."

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist § 19 VStG. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt 726 Euro. Die belangte Behörde hat diesen Strafrahmen zu rund 50 % ausgeschöpft. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dies fällt besonders positiv ins Gewicht. Weiters ist zu konstatieren, dass im Verfahren keine erschwerenden Umstände sowie keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind. Von daher ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe im Grunde des § 19 VStG als überhöht anzusehen, ist diese doch von ihrer Höhe her nicht als dem Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit Rechnung tragend einzustufen. Die Strafe war daher auf das nunmehr bemessene Ausmaß zu reduzieren.

 

Einer weiteren Herabsetzung der Strafe steht der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung gegenüber. Eine derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gefährdet in höchstem Maße jene Rechtsgüter, deren Schutz die StVO 1960 dient. Es sind dies insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Bei einem Unfall mit einer so hohen Geschwindigkeit treten erfahrungsgemäß besonders große Schädigungen ein. Weiters ist der Ansicht der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als bei dem derartig gravierenden Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß auf fahrlässige, sondern auf vorsätzliche Begehungsweise zu schließen ist und vorsätzlich jedenfalls der handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Zutreffend sind auch die Überlegungen der Strafbehörde dahingehend, dass eine Geschwindigkeit von 190 km/h von einem Fahrzeuglenker in der Regel bewusst gewählt wird und angesichts des mit einer derart hohen Geschwindigkeit verbundenen Konzentrationsaufwandes von einem Fahrzeuglenker eine solche somit bewusst wahrgenommen und damit vorsätzlich begangen wird.

 

Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch general- und spezialpräventive Überlegungen entgegen.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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