Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109012/2/Sch/Pe

Linz, 02.07.2003

 

 

 VwSen-109012/2/Sch/Pe Linz, am 2. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn JH vom 23. April 2003, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. LJK und Dr. JM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. April 2003, VerkR96-8287-2002, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 58 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 2. April 2003, VerkR96-8287-2002, über Herrn JH, wegen Übertretungen gemäß 1) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und gemäß 2) Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Geldstrafen von 1) 218 Euro und 2) 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 90 Stunden und 2) 30 Stunden verhängt, weil er am 22. November 2002 gegen 16.10 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Autobahn A8 im Stadtgebiet Wels, bis auf Höhe Strkm 11,2 in Richtung Norden fahrend das Sattelkraftfahrzeug mit dem Sattelzugfahrzeug-Kennzeichen und dem Sattelanhänger-Kennzeichen gelenkt habe,

1) obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht lt. Zulassungsschein von 39.945 kg durch die Beladung um 4.275 kg überschritten worden sei; sohin habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, dass die Beladung des Sattelkraftfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, und

2) das Schaublatt des letzten Arbeitstages der Vorwoche nicht mitgeführt und dem zuständigen Kontrollbeamten vorgelegt habe, obwohl er nach den einschlägigen Bestimmungen dazu verpflichtet sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 29 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die objektive Tatseite hinsichtlich beider Delikte nicht, vermeint aber, dass es ihm am Verschulden gemangelt habe. Hinsichtlich der vorgeworfenen Überladung um 4.275 kg wird vorbebracht, der Berufungswerber habe am Ladeort, einer Baustelle, keine Gelegenheit gehabt, sein Fahrzeug mit der Ladung zu verwiegen.

 

Dieses Vorbringen kann ihn aber nicht entschuldigen. Es ist rechtlich unerheblich, ob einem Lenker vor Ort eine Verwiegung des Fahrzeuges möglich ist oder nicht. Er ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht vielmehr gehalten, nur eine solche Beladung seines Fahrzeuges durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, die eine Überladung ausschließt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. etwa VwGH 28.11.1984, 84/03/0259, 0261) erkennt, hat sich ein Kraftfahrer für das jeweilige Ladegut die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen und, falls keine Möglichkeit einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, dass auch unter Annahme der ungünstigsten Verhältnisse das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

 

Gerade bei Aushubmaterial, wie es im konkreten Fall geladen war, kann es durch dessen Zusammensetzung bzw. Feuchtigkeitsgehalt naturgemäß Schwankungen hinsichtlich des spezifischen Gewichtes geben. Auf diese Umstände ist bei der Beladung Rücksicht zu nehmen und trifft den Lenker die Verantwortlichkeit, wenn eine Überladung festgestellt wird. Diese betrug im gegenständlichen Fall immerhin 4.275 kg. Es muss dem Berufungswerber zugemutet werden, die Möglichkeit einer Überladung zu erkennen, insbesondere wenn letztlich eine solche gravierende Höhe festgestellt wurde.

 

Aber auch hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Gesetzliche Verpflichtungen können, auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite, nicht durch eine Dienstanweisung des Arbeitgebers hintangestellt werden. Es wäre dem Berufungswerber ohne weiteres die Möglichkeit offen gestanden, darauf zu drängen, dass sein Arbeitgeber im Hinblick auf die Lohnverrechnung mit einer Kopie des Schaublattes das Auslangen findet, um selbst das Original mitführen zu können. Generell ist zu sagen, dass sich der Lenker eines Fahrzeuges in der Regel nicht damit rechtfertigen kann, dass er einen vorschriftswidrigen Auftrag seines Arbeitgebers erhalten hat. Gegenteiligenfalls würden die Verpflichtungen des Lenkers iSd § 102 KFG 1967 immer dann außer Kraft gesetzt, wenn ein entsprechender Auftrag, hier eine Fahrt ohne Nichtmitführen der vorgeschriebenen Schaublätter des Kontrollgerätes durchzuführen, gegeben wurde.

 

Im Übrigen wird auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Strafbemessung. Zur angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist zu bemerken, dass in beiden Fällen diese nicht erfolgen konnte. Bei einer derartig beträchtlichen Überladung kann keinesfalls von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers ausgegangen werden. Auch liegt eine einschlägige Vormerkung auf. Zum Nichtmitführen des Schaublattes gemäß Faktum 2. des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass hier der Berufungswerber offenkundig - zumindest bedingt - vorsätzlich vorgegangen ist, da er, obwohl er das Schaublatt seinem Arbeitgeber überlassen hat, die inkriminierte Fahrt durchgeführt hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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