Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109013/2/Kei/An

Linz, 18.08.2004

 

 

 VwSen-109013/2/Kei/An Linz, am 18. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J S, T, P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. April 2003, Zl. S-5578/03-3, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Zwischen "Einspruch" und "als verspätet" wird eingefügt "gem. § 49 VStG".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG, §§ 71 Abs.1 und 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. H K wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. März 2003, Zl. 5578/03-3, wegen mehrerer Übertretungen bestraft.

 

1.2. Mit Schreiben des H K vom 2. April 2003 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und ein Einspruch gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. März 2003, Zl. 5578/03-3, erhoben.

 

2. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 24 VStG iVm § 71 Abs.1 Zi 1 AVG abgewiesen und der Einspruch als verspätet zurückgewiesen."

 

3. Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung erhoben.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Beschuldigtenvertreter hat im Wiedereinsetzungsantrag hinreichend deutlich vorgebracht, dass der gegenständliche Schriftsatz vom 02.04.2003 an den Beschuldigten per Fax zur Kenntnisnahme übermittelt wurde und hat im Zuge dessen die sonst so zuverlässige Sekretärin der Kanzlei des Beschuldigtenvertreters den Akt entgegen der ausdrücklichen Anweisung, den Einspruch am 27.03.2003 und somit fristgerecht zur Post zu geben, abgelegt und die ausdrückliche Arbeitsanweisung, den Einspruch am 27.03.2003 zur Post zu geben, infolge Unaufmerksamkeit übersehen.

Die erkennende Behörde hat diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass ein Rechtsanwalt nach der Judikatur des VwGH die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleibediensteten überlassen und sich lediglich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken dürfe. Es müsse jedenfalls ein wirksames Kontrollsystem geben, welches von der Seite des Beschuldigtenvertreters nicht einmal behauptet worden sei.

Dieser Rechtssatz ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Zum einen wurde die Festsetzung der Frist keiner Kanzleibediensteten überlassen, sondern wurde ausdrücklich angeordnet, dass der Einspruch am 27.03.2003 und somit fristgerecht zur Post gegeben werden muss. Zuvor wurde der Schriftsatz jedoch noch per Fax am 26.03.2003 der Fa. H K übermittelt, dies mit der ausdrücklichen Anweisung, etwaige Ergänzungen oder Änderungen der Kanzlei binnen einem Tag bekannt zu geben, da die Einsprüche am 27.03.2003 jedenfalls zur Post gegeben werden. Die Sekretärin erhielt diese Anweisung ausdrücklich und schriftlich und ist ihr dennoch ein Fehler unterlaufen, dass diese ausdrückliche schriftliche Weisung nicht eingehalten wurde, indem der Akt - auf welche Weise auch immer, das ist nicht mehr nachvollziehbar - abgelegt wurde und der genannte Fristvormerk weder in den Zentralkalender eingetragen wurde, noch der Einspruch am 27.03.2003 zur Post gegeben wurde. In der Kanzlei des Beschuldigtenvertreters werden sämtliche Fristen vom Anwalt selbst oder vom Konzipienten Mag. R S, festgesetzt und mittels schriftlicher Aktenvermerke entsprechende Arbeitsanweisungen erteilt.

Zusammenfassend liegt daher nur ein minderer Grad des Versehens vor, weshalb der Beschuldigte stellt den Berufungsantrag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und das ordentliche Verfahren einzuleiten. Weiters verweist der Beschuldigte auf den als verspätet zurückgewiesenen Einspruch."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 2003, Zl. S-5578/03-3, Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt erwogen:

Im gegenständlichen Zusammenhang hätte eine effektivere Kommunikation erfolgen müssen und es wurde nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt und es liegt ein Verschulden vor, das dem Bw zugerechnet wird und es liegt nicht ein minderer Grad des Versehens vor.

Es wird auch hingewiesen auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde erfolgte zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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