Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109015/2/Sch/Pe

Linz, 15.05.2003

 

 

 VwSen-109015/2/Sch/Pe Linz, am 15. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau IH vom 18. April 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. GA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. März 2003, VerkR96-13977-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat weder zum erstbehördlichen noch zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 31. März 2003, VerkR96-13977-2001, über Frau IH, wegen der Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 21,80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 24. März 2001 um 22.56 Uhr als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen in Linz, Posthofstraße, dieses Fahrzeug verbotenerweise auf einer Straßenstelle abgestellt habe, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht werden konnte.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2,18 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Ort, an dem die Berufungswerberin das gegenständliche Kfz abgestellt hatte, umschrieben mit "Linz, Posthofstr.".

 

Der Verwaltungsgerichtshof legt bei Delikten, die im ruhenden Straßenverkehr begangen werden, an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses einen verhältnismäßig strengen Maßstab an (VwGH 20.1.1986, 85/02/0231).

 

Die Berufungsbehörde hat einen Lokalaugenschein durchgeführt und hiebei im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Die Posthofstraße in Linz beginnt bei der Kreuzung mit der Verkehrsfläche "Am Fünfundzwanziger Turm" mit der Hausnummer 1 und endet bei einem nur für den Fußgängerverkehr bestimmten Bahnübergang beim Gebäude mit der Nr.52. Sowohl zu Beginn der Straße als auch auf Höhe des Hauses Nr.41 befinden sich für die jeweilige Fahrtrichtung Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit den Zusatztafeln "Ausgenommen Anliegeverkehr und Radfahrer".

 

Ein Teil der Posthofstraße kann auch erreicht werden, ohne diesen Fahrverbotsbereich passieren zu müssen. Dies deshalb, da beim Hause Industriezeile 36a eine Zufahrtsstraße zur Posthofstraße besteht, von der man nach links einbiegend diesen Teil der Posthofstraße befahren kann, und zwar vom Hause Nr.41 über den Posthof selbst (Haus Nr.43) bis zum Straßenende beim schon erwähnten Hause Nr.52.

 

Weder dem Spruch des Straferkenntnisses noch dem übrigen Akteninhalt kann entnommen werden, wo genau die Berufungswerberin ihr Fahrzeug abgestellt hatte. Die Angabe dieser Örtlichkeit wäre nicht nur deshalb von Bedeutung, da zur Tatkonkretisierung selbst angesichts der relativen Länge der Verkehrsfläche eine entsprechende Einschränkung geboten gewesen wäre (vgl. insbesondere das Erkenntnis des VwGH zu § 44a Abs.1 VStG vom 3.10.1985, Slg.11894A), sondern auch deshalb, da, wie oben geschildert, ein Teil der Posthofstraße durch eine andere Zufahrtsmöglichkeit erreicht werden kann und der Fahrzeuglenker diesfalls mit dem gegenständlichen Fahrverbot nicht in Berührung kommt.

 

Dem Rechtsmittel hatte daher aus diesen formalen Erwägungen heraus Erfolg beschieden zu sein, ohne auf das Berufungsvorbringen und die Frage, ob dieses allenfalls stichhältig ist, eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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