Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109016/7/Ki/An

Linz, 04.07.2003

 

 

 VwSen-109016/7/Ki/An Linz, am 4. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, D, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, B, A, vom 28.4.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.4.2003, VerkR96-8374-1-2002/Her, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2003 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 200 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Mit Straferkenntnis vom 9.4.2003, VerkR96-8374-1-2002/Her, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Geschäftsführer der S, und somit als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, Kennzeichen.: welches in Verbindung mit einem Sattelanhänger als Lastkraftfahrzeug verwendet wurde, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 4.12.2002 nicht jeweils das Schaublatt für den

1.) 8.11.2002

 

2.) 9.11.2002

 

3.) 11.11.2002

 

4.) 12.11.2002

 

5) 13.11.2002 bis ca. 04.45 Uhr

vorgelegt, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die Schaublätter ein Jahr gerechnet vom letzten Tag der Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Er habe dadurch jeweils § 103 Abs.4 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 3 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 100 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28.4.2003 Berufung erhoben und beantragt, der Berufung gegen das Straferkenntnis nach allfälliger Verfahrensergänzung Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

Im Wesentlich wird ausgeführt, dass bei den Einstellungsgesprächen sämtliche Lenker speziell über einzuhaltende Ruhe- und Lenkzeiten informiert würden. In diesem Zusammenhang werde den Lenkern auch eine entsprechende Broschüre ausgehändigt. Es würden auch darüber hinaus betriebsinterne Schulungen mit den Lenkern abgehalten werden. Auch würden die Lenker ständig darauf hingewiesen werden, damit die Schaublätter kontrolliert werden können, diese im Büro abzugeben.

 

Die von den Lenkern abgegebenen Tachografenscheiben würden chronologisch von Mitarbeitern des Betriebes abgelegt werden, wobei deren Aktualität dieser Registrierung ständig überwacht werde. Trotz des sorgfältigen Vorgehens, die Tachografenscheiben von den Lenkern entsprechend einzufordern und diese chronologisch abzulegen, könne es immer wieder vorkommen, dass Lenker entgegen den Anweisungen die Tachografenscheiben nicht bzw nicht rechtzeitig abgeben, sodass es bei einer nachträglichen Registrierung durch die beauftragten Mitarbeiter zu Fehlern kommen könne, nämlich insofern, dass die Schaublätter falsch zugeordnet werden würden.

 

Im August 2002 habe sein Betrieb auch in Folge der Überschwemmungskatastrophe einen Wasserschaden im Keller, welcher als Archiv für die Schaublätter diene, erlitten. Es seien dabei Schaublätter untergegangen, sodass diese nicht vorgelegt werden könnten.

 

Darüber hinaus seien im Anschluss daran im September, Oktober und November 2002 Sanierungsmaßnahmen der Kellerräumlichkeiten erforderlich gewesen, welche durch Mitarbeiter einer namentlich genannten Firma durchgeführt worden wären. Dabei hätten sämtliche Tachografenscheiben aus dem Archiv entfernt werden müssen, um diese Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu können. Es seien in diesem Zusammenhang sämtliche Unterlagen, insbesondere Schaublätter entsprechend umgelagert worden, weshalb keinesfalls die Garantie dafür übernommen werden könne, dass die erforderlichen Schaublätter von den Mitarbeitern der Firma wieder richtig eingeordnet wurden. Dabei seien die Mitarbeiter der Firma eindringlichst darauf hingewiesen worden, dass die Schaublätter wieder ordnungsgemäß einsortiert werden müssten bzw. nicht in Verstoß geraten dürften.

 

Nach dem Hochwasser seien unmittelbar sämtliche Schaublätter, die nicht vom Wasser aufgeschwemmt wurden, in höhere Regale gestellt worden, um so eine Beeinträchtigung durch das Wasser hintanzuhalten. Der Berufungswerber habe dabei nicht damit rechnen können, dass es zu einer dermaßen starken Durchfeuchtung der Wände gekommen sei, wodurch aufgrund der Restfeuchtigkeit die Schaublätter von Schimmel befallen worden seien. Da er über keinerlei fachliche Erfahrung über die hygroskopische Leitfähigkeit des Mauerwerkes bzw. das Ausbreiten des Schimmels habe, habe er ursprünglich nicht damit rechnen können, dass durch die Restfeuchtigkeit im Mauerwerk die Schaublätter gefährdet wären. Als von ihm das Problem der hohen Feuchtigkeit in den Räumlichkeiten, insbesondere des Schimmelbefalls erkannt worden sei, habe er sofort sämtliche vom Schimmel befallenen Schaublätter entfernt, um so eine sichere Verwahrung zu gewährleisten.

 

Es seien unmittelbar nach dem Wassereinbruch die Kellerräumlichkeiten sofort ausgepumpt und jene Schaublätter, die unter Wasser gewesen sind, aus den Räumlichkeiten entfernt worden, die restlichen unbeschädigten Schaublätter seien in höhere Etagen des Regals verstaut worden.

 

Er habe daher unmittelbar nach der Wasserkatastrophe davon ausgehen müssen, dass die restlichen im Raum verbleibenden Schaublätter ordnungsgemäß gelagert wurden, insbesondere deswegen, da er mit Trocknungsgeräten und Durchlüften der Kellerräumlichkeiten versucht hatte, die Feuchtigkeit aus den Räumen zu entfernen.

 

Da er davon ausgegangen sei, dass er sämtliche Maßnahmen gesetzt habe, habe er keine Veranlassung gesehen, die Schaublätter aus den Räumlichkeiten zu entfernen. Aufgrund der hohen Anzahl der angefallenen Schaublätter bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Mitarbeiter der Firma die Schaublätter falsch einsortiert haben, sofern diese von den entsprechenden LKW-Fahrern abgegeben wurden und nunmehr äußerst schwierig auffindbar wären.

 

Es seien sämtliche Maßnahmen getroffen worden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Rechtsvorschriften mit gutem Grunde erwarten lassen, daher sei die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen worden.

 

Bezüglich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass das Ausmaß des Verschuldens als gering zu bezeichnen sei, insbesondere auch deswegen, da vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren ein umfassender Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet worden wäre. Es würden sohin die Milderungsgründe bei weitem die Erschwerungsgründe überwiegen. Die Behörde habe daher statt der angedrohten Strafe eine solche zu verhängen, die der halben Mindeststrafe entspricht.

 

Zudem habe die Erstbehörde bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass Sorgepflicht für ein Kind bestehe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2003. An dieser Verhandlung nahm der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Die Erstbehörde hat sich wegen dienstlicher Verhinderung entschuldigt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Beschuldigten mit Schreiben vom 4.12.2002 aufgefordert, die im Spruch angeführten Schaublätter zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Aufforderung wurde nachweislich vom Postbevollmächtigten der S übernommen. Einer Aufforderung zur Rechtfertigung ist der Beschuldigte ebenfalls nicht nachgekommen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er die jeweiligen Aufforderungen möglicherweise nicht gesehen habe bzw dass er allenfalls die Post zu wenig genau durchgeschaut habe. Es gebe in der Firma Probleme mit dem Personal, die Nichtbeantwortung der Aufforderung bzw der Aufforderung zur Rechtfertigung dürfte auf diese Probleme zurückzuführen sein. Es werde nicht bestritten, dass den jeweiligen Aufforderungen zur Vorlage der Schaublätter nicht nachgekommen wurde, der Beschuldigte habe jedoch nicht gewusst, dass eine derartige Aufforderung überhaupt ergangen sei.

 

Befragt bezüglich Kontrollsystem erklärte der Berufungswerber, dass das Transportunternehmen europaweit agiere, Probleme gebe es nur im Bereich zwischen St. und S.

 

Auf Befragen, warum die Tachoscheiben im Lagerraum im Keller trotz der Hochwasserschäden gelagert wurden, erklärte der Berufungswerber, dass, nachdem das Wasser abgepumpt war, es wieder trocken war und er nicht habe absehen können, dass die Räume trotzdem noch so feucht wären. Nachträglich gesehen stelle er sich vor, dass er eine Entfeuchtungsanlage hätte aufstellen können. Eine Heizkanone sei selbstverständlich aufgestellt gewesen. Außerdem fehle ihm ein Fachwissen über das hygroskopische Verhalten des Mauerwerkes bzw. der Ausbreitung von Schimmel.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Berufungswerber, dass er ledig sei, für zwei Kinder zu sorgen habe und seinen Lebensunterhalt durch Privatentnahmen (ein paar hundert Euro) bestreite, weiters, dass er Schulden habe.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 haben die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Unbestritten steht fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Aufforderung an den Berufungswerber als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers des bezeichneten Kraftfahrzeuges gerichtet hat, für die im Spruch angeführten Tage das jeweilige Schaublatt vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

Der Einwand im Zusammenhang mit dem Hochwasser im August 2002 ist ohnehin nicht zielführend, zumal Gegenstand des Verfahrens Schaublätter betreffend den Monat November 2002 sind. Wenn dazu der Beschuldigte vermeint, diese Schaublätter wären trotz des Hochwasserschadens bis zum Aufräumen in einem vom Hochwasser beeinträchtigten Archivraum gelagert worden, so stellt dies ebenfalls eine entsprechende Fahrlässigkeit dar. In Anbetracht dieser Umstände hätte der Berufungswerber trotz Fehlens hygroskopischer Kenntnisse damit rechnen müssen, dass eine ordnungsgemäße Lagerung der Schaublätter nicht möglich ist. Darüber hinaus hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass es bei allfälligen Ausräum- bzw Aufräumarbeiten zu Problemen kommen könnte und er hätte jedenfalls dafür Sorge tragen müssen, dass dabei keine relevanten Schaublätter in Verstoß geraten.

 

Folgt man sohin der Rechtfertigung des Berufungswerbers, so ermangelt es in seinem Unternehmen offensichtlich an einem geeigneten Kontrollsystem und diesen Umstand hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Die zeugenschaftliche Einvernahme der in der Berufung angeführten Personen war aus objektiven Gründen entbehrlich, zumal dem Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem Aus- bzw Aufräumarbeiten ohnedies Glauben geschenkt wurde.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Sinn der Bestimmung des § 103 Abs.4 KFG 1967 ist ein Bedeutender. Für die Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch den Lenker, ist es erforderlich, dass jederzeit für die Behörde die Möglichkeit besteht, sich Einsicht in Schaublätter zu verschaffen. Dies deshalb, da bei Überschreitungen der Lenkzeit bzw der Unterschreitung von Ruhepausen die Verkehrssicherheit nicht mehr in dem Ausmaß gegeben ist, wie dies gefordert werden muss. Daher steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der obzitierten Bestimmung.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat bei der Strafbemessung weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe gewertet. Die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Bestrafung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung insoferne bestritten, als der Berufungswerber lediglich die zum Leben erforderlichen Privatentnahmen zur Verfügung hat und er überdies für zwei Kinder sorgepflichtig ist, weiters, dass er Schulden hat. Wenn auch den Angaben des Berufungswerbers diesbezüglich Glauben geschenkt wird, so erachtet die Berufungsbehörde aber eine Herabsetzung der verhängten Strafe für nicht vertretbar, zumal das oben dargelegte erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der gegenständlichen Gesetzesbestimmung aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung gebietet.

 

Milderungsgründe, wie in der Berufung angeführt wurde, können keine festgestellt werden, insbesondere hat der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Dass der Berufungswerber letztlich auch mit den Folgen des Hochwassers 2002 belastet war, wurde bei der Strafbemessung ebenfalls berücksichtigt.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum