Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109020/2/Br/Pe/Gam VwSen109021/2/Br/Pe/Gam

Linz, 13.05.2003

 

  
VwSen-109020/2/Br/Pe/Gam
VwSen-109021/2/Br/Pe/Gam

 
Linz, am 13. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen der Frau Ö, R-K-Gasse, L, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 5. Juni 2002, Gz.: 101-5/3-330139546 und 101-5/3-330141989, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

 

  1. Der Berufung hinsichtlich des erstgenannten Straferkenntnisses (betreffend die Anzeige vom 23.1.2002) wird keine Folge gegeben, der Schuld- und Strafausspruch wird diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt;

Das zweitgenannte Straferkenntnis (betreffend die Anzeige vom 19.3.2002) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos behoben und wegen dem durch den Einspruch außer Kraft getretener Strafverfügung der Behörde erster Instanz aufgetragen diesbezüglich im ordentlichen Ermittlungsverfahren fortzufahren und das Verfahren im Sinne der nachfolgenden Begründung zu finalisieren.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin zu Punkt 1.) als Kosten für das Berufungsverfahren 14,52 Euro auferlegt.

Zum Punkt 2.) entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 und 2 und 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt - hat mit den o.a. Straferkenntnissen über die Berufungswerberin wegen der Übertretungen nach § 82 Abs.1 und 2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 72,67 Euro und 2.) 145 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von zwei und drei Tagen verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben bzw. zu 2.) folgender Spruch formuliert:

ad. 1.):

"Sie haben zumindest am 22.01.2002, in L, R-K-Gasse ggü. (hiebei handelt es sich um eine Straße im Sinne der StVO), Ihren PKW - Marke, Farbe, mit der Begutachtungsplakette ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein."

ad. 2.)

Mit Strafverfügung des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 22.3.2002, GZ 101-5/3 - 330141989, wurde über Sie wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 82 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 145 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Sie haben dagegen in offener Frist einen Einspruch gegen das Ausmaß der verhängten Strafe eingebracht, worüber wie folgt entschieden wird:

Dem Einspruch wird gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idgF, keine Folge gegeben und wegen der mit obzit. Strafverfügung festgestellten Verwaltungsübertretung folgende Strafe verhängt: 145 Euro.

In der Strafverfügung wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, "Sie haben zumindest am 19.03.2002, in L, R-K-Gasse (hiebei handelte es sich um eine Straße im Sinne der StVO), ihren PKW - Marke, Farbe, mit der Begutachtungsplakette, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein."

 

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde den Schuldspruch auf die Wahrnehmung eines Überwachungsorgans am 21. Jänner 2002. Sie ging von zumindest fahrlässiger Begehungsweise der Berufungswerberin aus, wobei es dieser nicht gelungen sei einen Schuldentlastungsbeweis zu erbringen.

Hinsichtlich des inhaltsgleichen Tatvorwurfs betreffend die idente Wahrnehmung vom 19.3.2002 erachtet die Behörde erster Instanz den mit der Strafverfügung vom 22. März 2003 erhobenen Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und vermeinte - den Einspruch gegen die Strafverfügung nur gegen das Strafausmaß gerichtet zu sehen - auf Grund der Beharrung in der strafbaren Handlung durch die Berufungswerberin mit der Verhängung einer Geldstrafe von 145 Euro als angemessen.

 

2. In der dagegen fristgerecht gegen beide Straferkenntnisse erhobenen Berufungen vermeint die Berufungswerberin im Ergebnis habe sie mangels Lenkberechtigung das Fahrzeug nicht dort abgestellt. Bei diesem Parkplatz handle es sich um einen Privatgrund, welcher vor der Abstellung des Fahrzeuges als Glascontainerstellplatz benützt worden wäre. Nachdem ihr gesagt worden sei wegfahren zu müssen, hätten sie dies (gemeint wohl ihr Gatte) sofort getan.

Zum Straferkenntnis betreffend den Vorfall vom 19.3.2002 wies die Berufungswerberin auf das Einspruchsvorbringen gegen die Strafverfügung hin und vermeinte dagegen sofort berufen zu haben. Auf Grund des langen Schweigens der Behörde habe sie gemeint ihrer Entgegnung sei gefolgt worden.

 

3. Die Erstbehörde hat die Verwaltungsstrafakte aus unerfindlichen Gründen erst mit einer Verspätung von fast einem Jahr, nämlich am 12. Mai 2003 zur Berufungsentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde weder beantragt noch ist sie mit Blick auf die Aktenlage erforderlich (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die oben angeführten Verwaltungsstrafakte des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4.1. Der Sachverhalt im Hinblick auf den Tatvorwurf des bewilligungslosen Abstellens des zuletzt in der Verfügungssphäre der Berufungswerberin gestandenen Fahrzeuges ist unstrittig. Mit der zweiten Anzeige wurde auch ein entsprechendes Foto beigeschlossen, welches das Fahrzeug ohne Kennzeichen offenkundig auf einer befestigten Fläche am Rande eines Laubwaldes zeigt.

Mit ihrer Verantwortung vermag die Berufungswerberin sie jedoch weder einen Entschuldigungsgrund noch schuld- oder strafmildernde Umstände darzutun. Zu Unrecht wurde jedoch - trotz unveränderter Sachlage und diesbezüglich noch offenen Verfahrens hinsichtlich der Anzeige vom 23. Jänner 2002 - ein weiteres Verfahren eingeleitet und darüber hinaus der diesbezüglich gegen dieses Verfahren gerichtete Einspruch zu Unrecht nur als Strafberufung gewertet. Dem steht klar der Inhalt des Einspruches vom 22. April 2002 entgegen, der sich sehr wohl auch inhaltlich gegen den Tatvorwurf richtet. So führt die Berufungswerberin etwa als Rechtfertigung im Ergebnis aus, eine Erlaubnis zum Abstellen gehabt zu haben, woran sich jedoch nach drei Jahren niemand mehr von der erinnern habe können. Die Behörde erster Instanz setzt sich mit diesem Vorbringen offenbar nicht auseinander, sondern erblickt im zusätzlichen Hinweis im Einspruch "das ausgesprochene Strafausmaß zu mindern" bloß eine Strafberufung.

Ebenfalls ist unstrittig, dass zwischen den beiden Anzeigen das Fahrzeug unverändert abgestellt blieb und damit sich das als Dauerdelikt gestaltende Tatverhalten nicht unterbrochen wurde.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung der StVO an sich kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens nach § 82 Abs.1 StVO 1960 und die oben bereits wiedergegebenen Rechtsausführungen durch die Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Davon ist hier im Punkt 1.) nicht auszugehen.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Der mit 72,67 Euro bemessenen Geldstrafe (damals wohl noch an die Schillingbeträge angelehnt bzw. umgerechnet) vermag daher objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

 

6.2. Zur abermaligen Bestrafung und durch das wegen des außer Kraft getretenen Schuldspruches betreffend die zweite Anzeige, liegt diesem wohl ein einheitlicher Willensentschluss der Berufungswerberin zu Grunde, welcher offenkundig von einem sogenannten Gesamtvorsatz getragen ist, dh. die Berufungswerberin hatte keine geänderte Absicht als ihr Fahrzeug an der hier unstrittigen Stelle zu belassen. Eine zwischenzeitig erfolgte weitere Anzeige änderte daher an ihrem Gesamtvorsatz nichts und konnte demnach auch nicht - nur wegen einer weiteren Anzeige - während des anhängigen Verfahrens auch kein neues deliktisches Verhalten indizieren (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl., Randziffer 34
und 35).

Vorerst ist noch auf § 49 Abs. 2 VStG hinzuweisen, wonach gemäß dieser Bestimmung der Einspruch nur dann als Berufung anzusehen ist über die die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er sich AUSDRÜCKLICH bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung wendet. Hier richtete sich der Einspruch der Berufungswerberin aber offenkundig auch gegen die Schuld, sodass damit der Schuldspruch außer Kraft trat, womit sich der ledigliche Abspruch über die Strafe als rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 22.4.1999, 99/07/0010).

 

Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn nicht nur die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet (VwGH 21.5.2001, 2000/17/0134 mit Hinweis VwGH 30. Juli 1992, 89/17/0197).

Durch die Erlassung eines Straferkenntnisses einer Behörde erster Instanz gilt das darin umschriebene Dauerdelikt als bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz kann daher - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem einem Beschuldigten bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung mit Erfolg entgegengehalten werden.

Gegen den Täter darf demnach wegen desselben Delikts für den Zeitraum bis zur Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht neuerlich eine Strafe verhängt werden. Hier hat die belangte Behörde mit dem ersatzlos behobenen, weil bereits im Mandatsverfahren außer Kraft getretenen Schuldspruch, auch einen Zeitraum der präsumtiv auch noch von einem anderen Verfahren abgedeckt gewesen sein konnte - dies insb. durch die Formulierung "sie haben zumindest am......." bestraft (vgl. VwGH 9.10.2001,97/21/0866).

Aus dem oben Gesagten folgt daher für die Behörde erster Instanz, dass sie wohl in Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung das hier ersatzlos behobene und im Stadium des Einspruches stehende zweite Verwaltungsstrafverfahren einzustellen haben wird. Dies bei logischer Betrachtung schon mit Blick darauf, dass es nicht gleichsam dem Zufall oder einer gezielten Vorgangsweise überlassen sein kann wie viele Anzeigen ein solches Dauerdelikt letztlich auslöst und diesbezüglich eine Vielzahl von Strafen die Folge sein könnten. Auch die Berufungswerberin wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehrigen Abschluss dieses Verfahrens, im Falle der abermaligen Nichtbeseitigung des rechtswidrigen Zustandes - d.h. eines allfälligen Unterbleibens einer Entfernung des Fahrzeuges - die Einleitung einer neuen Bestrafung zulassen würde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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