Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240381/2/Gf/Km

Linz, 04.09.2000

VwSen-240381/2/Gf/Km Linz, am 4. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E H-, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Juli 2000, Zl. 101-4/9-330108787, wegen einer Übertretung der Chemikalienverbotsverordnung betreffend Kreosot, CKW, CMR und Lampenöle, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Juli 2000, Zl. 101-4/9-330108787, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil sie unter Verwendung von alten Holzbahnschwellen in öffentlich zugänglichen Bereichen Blumentröge errichtet habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl.Nr. I 53/1997 (im Folgenden: ChemG), i.V.m. § 2 Abs. 8 Z. 3 der VO über weitere Verbote und Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Chemikalien und damit behandelter Fertigwaren, BGBl.Nr. II 461/1998 (im Folgenden: ChemVerbotsV), begangen, weshalb sie nach § 71 Abs. 1 ChemG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 10. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Juli 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Sachverhalt von einem sachverständigen Organ des Amtes für Natur- und Umweltschutz des Magistrates der Stadt Linz im Zuge eines Lokalaugenscheines am 31. März 2000 festgestellt worden und sohin als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd zu werten gewesen, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, dass sie im Zuge des Erwerbes der Holzbahnschwellen von den Österreichischen Bundesbahnen ein Merkblatt erhalten habe, aus dem hervorgehe, dass lediglich deren Verbrennung, nicht jedoch eine Verwendung als Blumentröge verboten sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Schwellen nach einer mindestens 25-jährigen Verwendungsdauer noch immer einen 50 ppm übersteigenden Massegehalt an Benzo[a]pyren aufweisen sollen.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 330108787; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 i.V.m. § 17 ChemG und § 2 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 8 Z. 3 ChemVerbotsV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 200.000 S zu bestrafen, der Holz, das mit Stoffen oder Zubereitungen, die Kreosot mit einer Massekonzentration von über 0,005 % an Benzo[a]pyren enthalten, an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien verwendet.

4.2. Hinsichtlich des essentiellen Tatbestandsmerkmales eines Benzo[a]pyren-Gehaltes von über 0,005 % findet sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt lediglich ein Vermerk dahin, dass laut Auskunft des Kokereilabors der VA Stahl Linz GmbH "mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass das früher zur Holzimprägnierung verwendete Teeröl einen Massegehalt von wesentlich mehr als 50 ppm aufwies".

Die von der belangten Behörde diesbezüglich geführten Ermittlungen basieren sohin nicht auf entsprechenden Feststellungen ihres eigenen Sachverständigen, sondern lediglich auf einer - überdies (da entsprechende schriftliche Nachweise fehlen) offensichtlich bloß mündlich erteilten - Auskunft eines Laborangestellten, wobei zudem unklar ist, ob in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen bereits seit mehr als 25 Jahren in Verwendung standen und sohin durch Witterungseinflüsse der ursprünglich hohe Benzo[a]pyren-Gehalt - möglicherweise sogar sehr wesentlich - gesunken ist, überhaupt Berücksichtigung gefunden hat.

Alle diese Fragen zu klären und damit letztlich den Beweis für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Rechtsmittelwerberin zu führen, ist aber nicht Aufgabe des Oö. Verwaltungssenates, dem im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens schon von Verfassungs wegen (vgl. Art. 129 B-VG) lediglich die Funktion einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, nicht aber (auch) jene einer Anklagebehörde zukommt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt VwSen-230755 v. 18. Juni 2000).

Beim gegenwärtigen Ermittlungsstand ist vielmehr von der für eine Strafbarkeit nicht ausreichenden Erwiesenheit gesetzwidrigen Handelns auszugehen (Art. 6 Abs. 2 MRK).

4.3. Daher war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen mit Blick auf die offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen.

Vielmehr hat die belangte Behörde aus Eigenem zu beurteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Form das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt wird.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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