Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109026/2/Sch/Pe

Linz, 04.08.2003

 

 

 VwSen-109026/2/Sch/Pe Linz, am 4. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des OL vom 12. April 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 24. März 2003, VerkR96-8096-2000, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Krichdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 24. März 2003, VerkR96-8096-2000, über Herrn OL, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 4) jeweils § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5, 7 und 8 GGBG unter Anwendung des § 20 VStG Geldstrafen von 1) bis 4) je 363 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 4) je fünf Tagen verhängt, weil er, wie am 1. August 2000 gegen 15.10 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei Abkm. 52,200 im Gemeindegebiet von Spital/Pyhrn im Zuge einer Verkehrskontrolle betreffend die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen (Kraftwagenzug), beladen mit 1870 kg UN Ethylacetat Klasse 3 3b ADR, festgestellt worden sei, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma ST GmbH, gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.2 GGBG befördert und es unterlassen habe,

  1. dem Lenker der Beförderungseinheit das gemäß RN 10381 Abs.1 lit.a iVm Rn 2002 Abs.3a ADR entsprechende Beförderungspapier zu übergeben,
  2. die Beförderungseinheit mit einer nach RN 10260 lit.c ADR geeigneten Ausrüstung (Atemschutz) auszurüsten,
  3. die Beförderungseinheit mit zwei geeigneten Feuerlöschgeräten, die den Vorschriften der Rn 10240 Abs.3 ADR entsprechen, auszurüsten,
  4. die Beförderungseinheit hinten mit einer orangefarbenen Tafel nach Rn 10500 ADR zu versehen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 145,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Wie bereits oben angeführt wurden die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen am 1. August 2000 festgestellt und endete die erwähnte Frist sohin mit Ablauf des 1. August 2003. Gegen das Straferkenntnis vom 24. März 2003, zugestellt am 3. April 2003, wurde mit Eingabe vom 12. April 2003 Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 6. Mai 2003, ha. eingelangt am 12. Mai 2003, hat die Erstbehörde das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Berufungsbehörde war angesichts der kurzen noch verbleibenden Frist nicht in der Lage, vor dem 1. August 2003 eine Entscheidung zu fällen (und diese auch noch zuzustellen).

 

Aus Anlass der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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