Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109027/2/Sch/Pe

Linz, 15.05.2003

 

 

 VwSen-109027/2/Sch/Pe Linz, am 15. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn TN vom 22. April 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. April 2003 VerkR96-96-2-2003, wegen der Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
  2. Bei der übertretenen Verwaltungsvorschrift und der Strafnorm hat es anstelle der Ziffer 10 zu lauten: "Ziffer 9". Die übertretene Verwaltungsvorschrift wird zudem ergänzt um die Zitierung der Rn 10500 Abs.1 ADR.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 9. April 2003, VerkR96-2-2003, über Herrn TN, wegen der Übertretung gemäß § 13 Abs.2 Z3 iVm § 27 Abs.2 Z10 GGBG eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er, wie am 20. November 2002 gegen 9.00 Uhr auf der Pyhrnpaßstraße B 138 bei Strkm. 63,44 im Gemeindegebiet von Roßleithen festgestellt worden sei, die Beförderungseinheit, nämlich den mit Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen, Gefahrgut der Klasse 1.3G Z30, ADR, Klasse 1.4G Z43 ADR beladenen Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er sich, soweit dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert worden seien, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da die erforderlichen orangefarbenen Warntafeln am hinteren Ende der Beförderungseinheit nicht die vorgeschriebenen Maße Grundlinie 40 cm und einer Höhe von 30 cm aufgewiesen haben, obwohl genügend Platz zur Anbringung vorhanden gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,2 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß Rn 10500 Abs.1 ADR müssen Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, mit zwei rechteckigen rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm, versehen sein..... Wenn infolge Form oder Bau des Fahrzeuges die zur Verfügung stehende Fläche zum Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Maße für die Grundlinie auf 30 cm und für die Höhe auf 12 cm verringert werden.

 

Nach der Aktenlage liegt kein Anhaltspunkt vor, wonach der erwähnte Ausnahmefall zur Anbringung geringer bemessener Tafeln vorgelegen wäre. Demnach hat der Berufungswerber als Lenker einer Beförderungseinheit nicht dafür gesorgt, obwohl zumutbar, dass diese Bestimmung eingehalten wurde.

 

Der Berufung kommt in formeller Hinsicht insoweit Berechtigung zu, als die von der Behörde zitierte Bestimmung des § 27 Abs.2 Z10 GGBG durch eine zwischenzeitige Novelle eine inhaltliche Änderung erfahren hat. Die Strafbarkeit der Übertretung der den Lenker betreffenden Verpflichtung des § 13 Abs.2 Z3 GGBG ist nunmehr in § 27 Abs.2 Z9 leg.cit enthalten.

 

Dadurch ist für den Berufungswerber aber nichts gewonnen, zumal die Rechtsmittelbehörde eine entsprechende Richtigstellung zu verfügen hatte (vgl. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG). Das gleiche gilt für die Spruchergänzung um die Zitierung der materiellen Norm aus dem ADR.

 

Bezüglich zur Strafbemessung schließt sich der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht des Berufungswerbers an. Hier liegt tatsächlich ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG vor. Begründet wird dies im Wesentlichen mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 27. September 2002, G 45/02-8 u.a., zu vergleichbaren geringfügigen Delikten nach dem GGBG.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung erschien geboten, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung dieser - und auch der übrigen - Bestimmungen, die für den Lenker eines Gefahrguttransportes gelten, zu verhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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