Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109028/7/Sch/Pe

Linz, 26.06.2003

 

 

 VwSen-109028/7/Sch/Pe Linz, am 26. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn KPH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. NN, vom 24. April 2003, gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. April 2003, VerkR96-11357-2002, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 25. Juni 2003 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 10. April 2003, VerkR96-11357-2002, über Herrn KPH, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 21. Mai 2002 um ca. 9.23 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Phyrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Spital am Phyrn in Richtung Sattledt gelenkt habe, wobei er bei km 52,197 als Lenker eines Fahrzeuges der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels senkrecht nach oben gehaltenen Arm gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet habe (Faktum 2.).

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Das Rechtsmittel wurde anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung auf Faktum 2. des Straferkenntnisses eingeschränkt, weshalb dieses in dem weiteren Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und sich diesbezügliche Erörterungen in der gegenständlichen Berufungsentscheidung erübrigen.

 

3. Nach der gegebenen Beweislage wurde der Berufungswerber, nachdem von einem Gendarmerieorgan mittels Lasergerät eine offenkundig überhöhte Fahrgeschwindigkeit festgestellt worden war, von diesem mit hochgehobenem Arm zur Anhaltung zwecks Lenkerkontrolle aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungswerber noch etwa 150 m vor dem Standort des Beamten. Er hielt jedoch nicht gleich an, sondern passierte den Meldungsleger noch und brachte sein Fahrzeug etwa 300 m nach dessen Standort zum Stillstand. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Rechtsmittelwerber erst derartig spät angehalten hat, wobei eine mögliche Unaufmerksamkeit, aber auch vorerst die Überlegung, ob überhaupt stehengeblieben werden soll oder nicht, dafür in Frage kommen. Jedenfalls hat er durch diese Verhaltensweise der Bestimmung des § 97 Abs.5 StVO 1960 nicht hinreichend entsprochen.

 

Dem Berufungswerber ist allerdings zugute zu halten, dass er sich letztlich doch zum Anhalten entschlossen hat und somit dem Zweck der erwähnten Bestimmung, nämlich Organen der Straßenaufsicht im Interesse der Verkehrssicherheit jederzeit Lenker- und Fahrzeugkontrollen zu ermöglichen, nicht gänzlich zuwidergehandelt hat. Nach der gegebenen Sachlage kann dem Berufungswerber noch geringfügiges Verschulden zugebilligt werden, auch die Folgen der Tat sind unbedeutend, da es letztendlich, wenn auch etwas zeitlich verzögert, zu der vorgesehenen Kontrolle gekommen ist.

 

Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber zudem verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt aufscheint, konnte mit einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, also mit dem Absehen von der Strafe, vorgegangen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung erschien jedoch geboten, um ihn künftighin zur genauen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 zu bewegen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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