Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109031/6/Sch/Pe

Linz, 26.06.2003

 

 

 VwSen-109031/6/Sch/Pe Linz, am 26. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn ED vom 15. April 2003 in der Ergänzung vom 25. Juni 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. LF, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. März 2003, VerkR96-9205-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden.

  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 35 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 31. März 2003, VerkR96-9205-2002, über Herrn ED, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 1. Dezember 2002 um 12.17 Uhr den Pkw auf der A8 Innkreisautobahn bei km 68,007 im Gemeindegebiet Antiesenhofen in Fahrtrichtung Suben gelenkt und die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 74 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat, damals vertreten durch die Rechtsanwälte KGD und Dr. BD, mit Schriftsatz vom 15. April 2003 eine (nicht begründete Berufung) gegen das eingangs erwähnte Straferkenntnis eingebracht.

 

In der Folge ist der nunmehrige Rechtsvertreter unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingeschritten und hat, nach erfolgter beantragter Akteneinsichtnahme, das ursprüngliche Rechtsmittel entsprechend ergänzt. Vorgebracht wurde, dass beim verwendeten Radargeschwindigkeitsmessgerät Multanova VR 6FM eine Messtoleranz von 7 % des Messwertes abgezogen hätte werden müssen.

 

Die übrigen Ausführungen richten sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe.

 

Gegenständlich wurde mittels Radarmessung eine eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 215 km/h festgestellt. Dieser Wert findet sich in der Gendarmerieanzeige vom 1. Dezember 2002 mit dem Vermerk, dass eine Messtoleranz nicht berücksichtigt worden sei.

 

Die Erstbehörde hat einen entsprechenden Abzug vorgenommen und ist von einer zugrundezulegenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 74 km/h - in Bezug auf die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h - ausgegangen.

 

Diese Vorgangsweise, nämlich bei der gegenständlichen Geschwindigkeitshöhe einen Abzug von insgesamt 5 % (3 % Eichfehlergrenze, 2 % Verkehrsfehlergrenze) vorzunehmen, entspricht den einschlägigen Vorschriften zur Verwendung von Radarmessgeräten. Wie der Berufungswerber auf einen vermeintlich abzuziehenden Wert im Ausmaß von 7 % kommt, wird von ihm nicht weiter begründet und ist angesichts der oben erwähnten Verwendungsvorschriften auch nicht geboten.

 

Unbeschadet dessen kommt der Berufung im Hinblick auf die Strafbemessung Berechtigung zu. In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis vom 24. September 1997, 97/03/0128, verwiesen. Der Gerichtshof hat dort ausgesprochen, dass er eine Geldstrafe in der Höhe von - damaligen - 6.500 S angesichts einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h für überhöht erachtet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass kein Anhaltspunkt dafür bestanden habe, andere Verkehrsteilnehmer hätten durch das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet werden können. Weiters wurde als besonders positiv ins Gewicht fallend gewertet, dass dieser bislang nicht vorbestraft war und die zu beurteilende Straftat nach der Aktenlage seine erste Verfehlung darstellte.

 

Daraus kann wohl für den Regelfall abgeleitet werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch in einem sehr hohen prozentuellen Ausmaß in Relation zum Erlaubten wohl nicht mit in der oberen Hälfte des Strafrahmens gelegenen Strafen zu ahnden sind, wenn keine besonderen Aspekte dies begründen können.

 

Auch im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass außer dem beträchtlichen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keine zusätzlichen Umstände eingetreten sind, die bei der Strafbemessung ein Abweichen von dieser Judikatur rechtfertigen könnten. Somit war eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe auf 350 Euro (Strafrahmen bis 726 Euro) unter gleichzeitiger Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe zu verfügen.

 

Damit ist hinreichend die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers - berücksichtigt. Das von ihm bekannt gegebene monatliche Einkommen von 1.500 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen, ohne seine Sorgepflichten gegenüber Ehefrau und zwei Kindern zu gefährden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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