Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109032/5/Sch/Pe

Linz, 17.06.2003

 

 

 VwSen-109032/5/Sch/Pe Linz, am 17. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn JH vom 11. April 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. April 2003, VerkR96-969-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.162 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 116,20 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 8. April 2003, VerkR96-969-2003, über Herrn JH, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 432 Stunden verhängt, weil er am 18. März 2003 um 23.35 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Bad Kreuzen auf dem Güterweg Gießenbachtal bei Strkm 0,050 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,84 mg/l) gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 130 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Die Erstbehörde hat gegenständlich eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.300 Euro verhängt, wobei eine gleichartige Verwaltungsübertretung als erschwerend gewertet worden ist.

 

Zumal seitens der Berufungsbehörde eine solche Vormerkung dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht entnommen werden konnte, wurde die Erstbehörde um entsprechende Stellungnahme gebeten. Hierauf erfolgte die Mitteilung, dass es sich bei der Annahme dieser Vorstrafe um einen Irrtum handle.

 

Der Rechtsmittelwerber verweist auf sein monatliches Einkommen von ca. 931 Euro und ersucht angesichts dessen um Herabsetzung des verhängten Strafbetrages.

 

Ohne Zweifel gehören Übertretungen wie die gegenständliche zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften. Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind immer wieder eine beträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit. Aufgrund dessen sieht das Gesetz, wie bereits oben ausgeführt, für Alkoholbeeinträchtigungen wie die beim Berufungswerber gegeben gewesene, eine Mindeststrafe in der Höhe von 1.162 Euro vor.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe wäre grundsätzlich durchaus nicht überhöht, berücksichtigt man aber im konkreten Fall den Umstand, dass die angenommene einschlägige Vormerkung nicht gegeben ist, das Gefährdungspotential als Lenker eines Motorfahrrades nicht dem eines mehrspurigen Kfz gleichkommt und die Einkommensverhältnisses des Berufungswerbers, so scheint die Annahme gerechtfertigt, dass mit der gesetzlichen Mindeststrafe noch das Auslangen gefunden werden kann. Es sollte dadurch auch ausreichend bewirkt werden können, den Genannten von der Begehung einer weiteren gleichartigen Übertretung abzuhalten.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag nicht vor, sodass einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe von vornherein nicht näherzutreten war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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