Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109033/4/Br/Gam

Linz, 12.06.2003

 

 

 VwSen-109033/4/Br/Gam Linz, am 12. Juni 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M N, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 1. April 2003, Zl. VerkR96-6484-2001-Hol, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig - da verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 117/2001 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51e Abs.3 Z4 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2001 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen - nämlich als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges mit Sattelanhänger von D kommend in Richtung W, am 17.10.2001 um 11.15 Uhr - eine Geldstrafe in Höhe von 145 Euro auferlegt.

 

2. Dieses Straferkenntnis wurde ihm gemäß dem im Akt erliegenden Rückschein am 7. April 2003, bei offenkundig eigenhändiger Übernahme an seine Wohnadresse, zugestellt (Zustellschein mit Unterschriftparaphe).

 

2.1. Dagegen wurde mit Schreiben vom 14. April 2003 eine inhaltlich weitgehend unbegründet bleibende Berufung erhoben, wobei diese jedoch erst am 9. Mai 2003 um 12.37 Uhr vom Faxgerät der "Spedition U" bei der Behörde erster Instanz einlangte.

 

3. Da sich schon aus der Aktenlage in Verbindung mit einem ergänzend eingeräumten Parteiengehör ergibt, dass diese Berufung zurückzuweisen ist, konnte hier eine Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). Der unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem unbeantwortet bleibenden Parteiengehör laut h. Schreiben vom 20. Mai 2003, welches dem Berufungswerber am 26. Mai 2003 an seine Wohnadresse zugestellt wurde, der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 63 Abs.5 AVG "ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.........."

 

4.1.1. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses am 7. April 2003 und endete demnach mit Ablauf des 22. April 2003. Die letztlich ebenfalls gerade noch formal den Mindestanforderung an inhaltlicher Bestimmtheit iSd § 63 Abs.3 AVG erhobene Berufung wurde wohl noch binnen offener Frist am 14. April 2003 verfasst, jedoch aus hier nicht zu prüfenden Gründen erst am 9. Mai 2003 im Faxweg bei der Behörde erster Instanz eingebracht. Im Rahmen der gebotenen "prozessualen Sorgfalt" müsste ein solches Schriftstück entsprechend rechtzeitig und nachweislich der Post zur Beförderung übergeben werden, um damit den geforderten Sorgfaltsmaßstab zu wahren (VwGH 26.5.1999, 99/03/0078, sowie auch VwGH 27.1.1995, 94/02/0400).

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der offenkundig verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

 

4.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet eine gegen ein verspätetes Rechtsmittel gerichtete Eingabe abzuweisen.

Der Berufung war demzufolge ein Erfolg zu versagen. Einer Sachentscheidung steht die bereits eingetretene Rechtskraft entgegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. B l e i e r
 
 

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