Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109036/2/Br/Gam

Linz, 21.05.2003

 

  
VwSen-109036/2/Br/Gam
Linz, am 21. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau P, 4212 N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. April 2003, AZ: VerkR96-2017-2001-Br, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 u. Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden verhängt, wobei ihr zur Last gelegt wurde, sie habe am 2.5.2001 um
10.58 Uhr, in L, nächst dem Haus H, den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung mit einem Handy telefoniert, indem sie dieses mit der linken Hand am linken Ohr gehalten habe.

    1. In der Begründung verwies die Behörde erster Instanz in der Substanz auf die dienstliche Wahrnehmung des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers an dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel zu hegen sei.

 

  1. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer am 15. April 2003 fristgerecht per FAX an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt gerichteten Berufung. Sie bestreitet darin den Tatvorwurf und verweist auf ihre Einspruchsangaben. In diesen weist sie darauf hin, dass sie wegen ihrer Querschnittslähmung gar nicht in der Lage wäre, während der Fahrt mit dem Handy zu telefonieren, weil sie mit der Hand das Brems- und Gaspedal zu bedienen habe.
  2.  

  3. Die Erstbehörde hat ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
  4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf die sich bereits aus der Aktenlage ergebenden Notwendigkeit der Verfahrenseinstellung wegen fehlender Tatbegehung durch die Berufungswerberin unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

     

  5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Daraus ergibt sich unter Einbeziehung des Berufungsvorbringens der entscheidungswesentliche Sachverhalt in schlüssiger Weise.
  6.  

  7. Gemäß der Anzeige der Bundespolizeidirektion L, RevInsp. S, wurde am 2.5.2001 um 10.58 Uhr der Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen in L, im Bereich der H 11 wahrgenommen, als dieser "mit dem Handy am Ohr" unterwegs war. Das vom Organ der Straßenaufsicht gegebene Anhaltezeichen ignorierte bzw. bemerkte dieser Lenker offenbar nicht. Der Meldungsleger nahm lt. seiner Anzeige vom 3.5.2001 während der Vorbeifahrt einen männlichen Lenker wahr.

Im Rahmen der am 23.5.2001 von der Bundespolizeidirektion L getätigten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers benannte sich die Zulassungsbesitzerin selbst als Lenkerin des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt.

Mit der Strafverfügung vom 26.6.2001 wurde ihr schließlich die hier verfahrensgegenständliche Tat zur Last gelegt und eine Geldstrafe von 500 S ausgesprochen.

Im Rahmen des dagegen fristgerecht erhobenen Einspruchs verweist die Berufungswerberin auf ihre Querschnittlähmung und der zur Folge bestehenden Unmöglichkeit das zur Last gelegte Verhalten zu begehen.

In weiterer Folge finden sich bis zum 19. August 2002 offenbar keine weiteren Ermittlungsschritte im Akt, ehe mit einem mit diesem Datum ergehenden Rechtshilfeersuchen an die Bundespolizeidirektion L um zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers ersucht wurde. (AS 4).

Dieser wurde jedoch lediglich in Form der Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers per 15. September 2002 entsprochen. Auch in dieser Stellungnahme ist abermals von einer m Person als Lenker die Rede.

Mit Ersuchen vom 30. September 2002 wurde die Berufungswerberin zur Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Sorgepflichten verhalten. Diesem wurde durch eine Mitteilung per FAX vom 7. Oktober 2002 entsprochen. In der aufgetragenen Rechtfertigung der Berufungswerberin vom 28. Oktober 2002, die sinnvoller Weise schon mit dem Ersuchen vom 30. September 2002 zu verbinden gewesen wäre, wies sie dezidiert auf den "männlichen Lenker" und darüber hinaus auf ein Abweichen der Fahrzeugfarbe und Marke hin.

Dennoch wurde im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis die Tatbegehung der Berufungswerberin als erwiesen erachtet.

5.1. Die Feststellungen der Behörde erster Instanz entbehren einer schlüssigen Deckung in der Aktenlage. Es kann hier von einem "zweifelsfrei" vorliegenden Tatbeweis nicht die Rede sein. Das Gegenteil geht vielmehr aus der Aktenlage klar hervor. Dies weil schon der Meldungsleger sowohl in der Anzeige als auch in der von ihm eingeholten Stellungnahme von einer männlichen Person als Lenker spricht. Abschließend hebt auch noch die Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.10.2002 diesen Umstand als Ungereimtheit hervor, wobei zusätzlich noch eine Divergenz in Fahrzeugfarbe und Marke betreffend das in der Anzeige beschriebene und ihrem Fahrzeug hervorhebt. Auch über einen allenfalls möglichen Ablesefehler im Kennzeichen lassen sich außerdem keinerlei Erhebungen nachvollziehen.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Als Konsequenz eines nicht schlüssigen Beweisergebnisses folgt in rechtlicher Hinsicht iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. B l e i e r
 
 

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