Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109039/2/Ki/An

Linz, 04.06.2003

 

 

 VwSen-109039/2/Ki/An Linz, am 4. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, H, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.3.2003, VerkR96-5153-2000, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben. Von einer weiteren Durchführung des Strafverfahrens wird abgesehen.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1a, 24 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 13.3.2003, VerkR96-5153-2000, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 20.6.2000 um ca. 10.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet S im Bereich B vor der Brauerei K als Lenker dieses Fahrzeuges verbotenerweise den Gehsteig benützt, in dem er das Fahrzeug auf diesen abstellte. Er habe dadurch § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses am 8.5.2003 zugestellte Straferkenntnis rechtzeitig Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1a VStG kann die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

 

Die Erstbehörde hat gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und zunächst, datiert mit 23.11.2000, eine Strafverfügung erlassen. Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Einspruch erhoben, dieser Einspruch ist am 2.2.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt. Begründet wurde der Einspruch damit, dass die Tat bereits verjährt sei.

 

Erst mit Schreiben vom 7.2.2003 hat dann die Bezirkshauptmannschaft Schärding sich dem Rechtsmittelwerber gegenüber schriftlich zu seinem Einspruchsvorbringen geäußert und in der Folge wurde, da sich der Berufungswerber nicht geäußert hat, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In der Berufung wird unter anderem bestritten, dass die angeführte Tat begangen worden sei.

 

Im Sinne des § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit Begehung der vorgeworfenen Tat drei Jahre vergangen sind. Entsprechend der festgestellten Tatzeit würde daher im vorliegenden Falle bereits am 20.6.2003 die Strafbarkeitsverjährung eintreten.

 

Nachdem der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestritten hat, andererseits aber seitens der Erstbehörde keinerlei Ermittlungen getätigt wurden, offensichtlich weil der Berufungswerber zunächst nur Verjährung eingewendet hatte, wäre es erforderlich, den verfahrensrelevanten Sachverhalt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu klären. Aus organisatorischen und zeitlichen Gründen kann jedoch im vorliegenden Falle die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr zielführend sein, zumal vor Ablauf der oben genannten Frist ein entscheidungsreifes Verhandlungsergebnis wohl nicht mehr zu erwarten sein wird. Dieser Umstand muss auch darauf zurück geführt werden, dass die Erstbehörde zwischen Einlangen des Einspruches und der weiteren Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens einen Zeitraum von zwei Jahren verstreichen ließ, wobei aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht hervorgeht, aus welchen Gründen das Verfahren so zögerlich durchgeführt wurde.

 

In Anbetracht dieses Umstandes erscheint der für die weitere Durchführung des Strafverfahrens erforderliche Aufwand insoferne in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen, als vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährung ein verfahrensrelevantes Ermittlungsergebnis nicht mehr erwartet werden kann.

 

Aus diesem Grunde sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, bereits vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Anwendung des § 21 Abs.1a VStG

 
 

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