Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109042/11/Ki/An

Linz, 03.07.2003

VwSen-109042/11/Ki/An Linz, am 3. Juli 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. B S, A, A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P W und Mag. J M, G, L, vom 15.5.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.4.2003, VerkR96-4735-2002-OJ, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.162 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 116,20 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 29.4.2003, VerkR96-4735-2002-OJ, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe sich am 18.8.2003 um 00.36 Uhr in A, A, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augenbindehäute, er verdächtigt war, den PKW, Kennz., vermutlich in L, G am 17.8.2002 um 22.46 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 145 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15.5.2003 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.7.2003. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, Bezirksinspektor K und Gruppeninspektor P sowie die Gattin des Berufungswerbers, Frau G S, einvernommen. Vom Berufungswerber wurde überdies eine Kopie des Verwaltungsaktes der Bundespolizeidirektion Linz, AZ S-37.733/02, vorgelegt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens G zugrunde. Anlässlich einer Verkehrsunfallsaufnahme mit Sachschaden habe der Meldungsleger Gruppeninspektor P dienstlich beim Berufungswerber unter anderem deutlichen Alkoholgeruch und eine deutliche Bindehautrötung wahrgenommen. Obwohl von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht hiezu aufgefordert, habe er sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, konkretisierten die Gendarmeriebeamten den Vorfall dann dahingehend, dass diese über Funk verständigt worden sind, dass sich im Bereich der Bundespolizeidirektion Linz ein Verkehrsunfall ereignet habe und der Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges der Berufungswerber gewesen sei. Nachdem ein Verdacht auf Fahrerflucht gegeben war, hätten sie den Auftrag erhalten, den Lenker zu ermitteln und die Nationale bekannt zu geben. Sie seien dann zum Wohnhaus des Berufungswerbers hingefahren und hätten dort festgestellt, dass noch Licht brannte. Nachdem auf Läuten und Klopfen niemand reagiert habe, hätten sie festgestellt, dass die Haustüre zwar geschlossen, aber nicht versperrt gewesen ist. Daraufhin hätten sie die Tür geöffnet und sich in das Wohnhaus (Diele) begeben. Dort sei zunächst die Gattin des Berufungswerbers und letztlich auch dieser selbst erschienen. Sie hätten den Berufungswerber dann befragt, ob er das Fahrzeug gelenkt hat, was von diesem bejaht worden ist. Nachdem die vorhin erwähnten Alkoholisierungssymptome festgestellt worden sind, sei eine Aufforderung zum Alkotest erfolgt, der Berufungswerber habe zwar der Durchführung des Alkotestes zugestimmt, er habe sich aber geweigert, zur nächstgelegenen Dienststelle mitzukommen. Hier gehen die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung insoferne auseinander, als jener Gendarmeriebeamte, welcher die Amtshandlung geführt hatte (P), ausgesagt hat, er habe den Berufungswerber informiert, dass der Alkotest am Wachposten D vorgenommen werden sollte, während der zweite Gendarmeriebeamte (K) erklärte, es wäre erst eine Abklärung notwendig gewesen, wo der Alkotest stattfinden sollte.

Der Berufungswerber selbst erklärte im Rahmen seiner Einvernahme, dass er mit seinem Fahrzeug jemanden zu einem Gasthaus in S hingebracht habe und in der Folge nach Hause fahren wollte. Er habe an diesem Tag keine alkoholischen Getränke konsumiert. Nachdem er den Reifen seines Fahrzeuges beschädigt hatte, sei er mit einem Taxi nach Hause gefahren, unterwegs sei auch noch seine Gattin dazukommen. Nachdem er ziemlich verärgert darüber war, dass er die Felge seines Fahrzeuges kaputt gemacht habe, hätten er und auch seine Gattin Bier und Schnaps zu Hause konsumiert. Er habe sich dann im Wohnzimmer die Zähne geputzt, als er dieses wieder verlassen wollte, sei seine Gattin herein gekommen, gleichzeitig habe er festgestellt, dass sich im Haus Gendarmeriebeamte befunden hätten. Die Gendarmeriebeamten hätten ihn dahingehend informiert, dass sie eine Amtshandlung vornehmen müssten. Er habe die Beamten mehrmals aufgefordert, das Haus zu verlassen und überdies auch den Polizeinotruf getätigt. Nach einer Debatte hätten ihm dann die Gendarmeriebeamten erklärt, dass er einen Unfall verursacht hätte, er habe sich dies nicht erklären können. Er sei schließlich aufgefordert worden, zum Posten mitzukommen und es sei ihm auch erklärt worden, dass dort ein Alkotest vorgenommen werden solle. Nachdem er bereits ins Bett gehen wollte und er sich überdies keiner Schuld bewusst war, habe er erklärt, dass er nicht mitkommen würde. Er habe nicht ausdrücklich den Alkotest verweigert, wenn ein Gerät dabei gewesen wäre, wäre er bereit gewesen den Test durchzuführen, er habe sich nur geweigert mitzukommen. Es sei auch möglich, dass er gerötete Augenbindehäute gehabt hätte, weil er an diesem Tag neue Kontaktlinsen bekommen habe. Ausdrücklich erklärte der Berufungswerber, dass er das Fahrzeug gelenkt habe und er bestätigte auch, dass er zum Zeitpunkt der Aufforderung gewusst habe, dass er ein Fahrzeug gelenkt habe und auch, dass er Alkoholisierungsmerkmale aufwies. Er habe jedoch das Fahrzeug nicht in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt und auch keinen Unfall mit Fremdschaden verursacht.

Frau S bestätigte im Zuge ihrer Aussage im Wesentlichen die Angaben ihres Gatten.

Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz geht hervor, dass letztlich der Berufungswerber tatsächlich keinen Verkehrsunfall mit Fremdschaden und damit auch keine Fahrerflucht begangen hat, überdies hat die Taxilenkerin, welche den Berufungswerber damals nach Hause chauffiert hat, laut Unfallmeldung der Bundespolizeidirektion Linz über telefonisches Befragen angegeben, dass sie beim Berufungswerber keinen Alkoholgeruch wahrnehmen konnte.

In Anbetracht dessen, dass es, wie noch dargelegt werden wird, im vorliegenden Falle nicht relevant war, ob der Berufungswerber tatsächlich einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden verursacht hat oder nicht, bzw. ob beim Beschuldigten bereits bei der Taxifahrt Alkoholgeruch wahrgenommen werden konnte, war es letztlich aus objektiver Sicht entbehrlich, den in der Berufung gestellten Beweisanträgen um Einvernahme der Taxilenkerin bzw. der mit der Unfallaufnahme betrauten Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Linz zu entsprechen.

Die Aussagen der Zeugen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Wenn sich auch ein Widerspruch bei den Aussagen der Gendarmeriebeamten dahingehend ergeben hat, dass einerseits der Rechtsmittelwerber informiert worden sei, der Alkotest wäre beim Wachzimmer D vorzunehmen, während der andere Zeuge ausgesagt hat, eine Klärung, wo der Test vorzunehmen sei, wäre noch erforderlich, so steht dies der Glaubwürdigkeit der Gendarmeriebeamten nicht entgegen. Es ist schließlich zu berücksichtigen, dass die zeugenschaftlichen Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt wurden und eine falsche Zeugenaussage strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass die Beamten willkürlich den Berufungswerber belasten würden.

Der Berufungswerber selbst hat den Sachverhalt aus seiner subjektiven Sicht geschildert und es decken sich seine Ausführungen im Wesentlichen mit denen der übrigen Zeugen. Ob letztlich die Gendarmeriebeamten, bevor sie das Haus des Berufungswerbers betreten haben, geklingelt bzw. geklopft haben, ist nicht verfahrensrelevant, es ist jedoch durchaus nicht auszuschließen, dass der Berufungswerber bzw. seine Gattin ein Klingeln bzw. Klopfen im Haus nicht gehört haben.

I.5. Es wird daher nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Die beiden Gendarmeriebeamten, welche damals als Sektorstreife im Einsatz waren, erhielten über Funk den Auftrag, beim Berufungswerber Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und allfälliger Fahrerflucht anzustellen. Der Lenker des PKWs, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber war, wurde verdächtigt, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen zu haben. Die Gendarmeriebeamten sind zum Wohnhaus des Berufungswerbers hingefahren und sind, da die Haustür zwar verschlossen, aber nicht abgesperrt war, in das Wohnhaus hineingegangen. Dort hatten sie zunächst Kontakt mit der Gattin des Berufungswerbers und letztlich ist auch dieser selbst erschienen. Nach längerer Debatte wurde der Beschuldigte über den Grund der Amtshandlung informiert, gleichzeitig stellten die Gendarmeriebeamten beim Berufungswerber deutlichen Alkoholgeruch und deutliche Rötung der Augenbindehäute fest. Da der Berufungswerber zugegeben hat, vorher ein Fahrzeug gelenkt zu haben, wurde er vom Leiter der Amtshandlung, Gruppeninspektor P, zu einem Alkotest aufgefordert. Der Berufungswerber hat zwar die Durchführung des Alkotests nicht schlechthin verweigert, er hat jedoch, nachdem er aufgefordert wurde, zum nächstgelegenen Posten mitzukommen, sich geweigert, dieser Aufforderung zu folgen. In der Zeit zwischen dem Nachhausekommen und dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten haben sowohl der Berufungswerber als auch dessen Gattin alkoholische Getränke konsumiert.

Als Tatsache festgestellt wird auch, dass letztlich der Berufungswerber bloß sein eigenes Auto beschädigt hat, ein Verkehrsunfall mit Sachschaden bzw. eine anschließende Fahrerflucht war nicht gegeben.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber, bezogen auf die gegenständliche Amtshandlung tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat und überdies von den Gendarmeriebeamten im Rahmen der Amtshandlung Alkoholisierungssymptome festgestellt worden sind. Der Gendarmeriebeamte, der den Berufungswerber zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert hat, konnte zumindest vermuten, dass der Beschuldigte das Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hat und er war somit berechtigt und auch verpflichtet, ihn zur Durchführung eines Alkotests aufzufordern, der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen, sich der Untersuchung der Atemluft zu unterziehen. Dass letztlich ursprünglicher Grund für die Amtshandlung Erhebungen im Zusammenhang mit einem allfälligen Verkehrsunfall mit Sachschaden bzw. Fahrerflucht gewesen ist, vermag an diesem Umstand ebenso wenig zu ändern, wie die nachher festgestellte Tatsache, dass der Berufungswerber keine Fahrerflucht begangen hat.

Wenn nun in der Berufung angeführt wird, es läge ein "Hausfriedensbruch" dar, so ist dem zu entgegnen, dass die Haustür zum Wohnhaus nicht abgesperrt war. Ob letztlich die Gendarmeriebeamten berechtigt gewesen wären, das Wohnhaus zu betreten, mag im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, zumal selbst eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten der rechtsmäßigen Aufforderung zur Durchführung des Alkotests nicht entgegen stehen würde.

Ungeachtet der Tatsache, dass offensichtlich beim Betreten des Wohnhauses keine Gewaltanwendung erfolgte, wird auf die zu diesem Thema ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens der Gendarmeriebeamten, zum Beispiel in die Wohnung des Berufungswerbers, diesen nicht berechtigt, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern (VwGH 90/03/0255 vom 18.9.1991).

Was nun die Aufforderung zum Alkotest anbelangt, so kommt es nicht darauf an, ob der Aufgeforderte tatsächlich zuvor Alkohol konsumiert hat bzw. er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, sondern ausschließlich darauf, dass der Gendarmeriebeamte vermuten konnte, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

Auch der Umstand, dass der Berufungswerber zwar einerseits zur Durchführung des Tests bereit gewesen wäre, er andererseits aber sich geweigert hat, zur nächstgelegenen Dienststelle mitzukommen, vermag ihn nicht entlasten. Die Gendarmeriebeamten haben ausgesagt, er wäre aufgefordert worden zur nächstgelegenen Dienststelle mitzukommen und es entspricht diese Aufforderung eindeutig dem Wortlaut der diesbezüglich relevanten Gesetzesbestimmung. Von einer (ungesetzlichen) Einschränkung der persönlichen Freiheit, wie in der Berufung ausgeführt wurde, kann daher nicht die Rede sein.

In der Berufung wird ferner ausgeführt, dass insbesondere auch gemäß § 5 Abs.2 VStG zuzubilligen wäre, dass unter gewaltsamen Eindringen in Haus und Wohnung eine Deportation mit unbekanntem Ziel grundlos gefordert wurde, sodass der Beschuldigte erwiesenermaßen unverschuldet eine etwaige Unerlaubtheit seines Verhaltens nicht hätte einsehen können.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte.

Dazu wird ausgeführt, dass von jedem Besitzer einer Lenkberechtigung zu erwarten ist, dass er auch die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, welche besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol zum Inhalt haben, kennt. Selbst wenn der Berufungswerber - nach seinem Vorbringen - subjektiv der Auffassung war, der Gendarmeriebeamte wäre aus den dargelegten Gründen nicht berechtigt gewesen, eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests zu erteilen, so ist damit nicht als erwiesen anzunehmen, dass diese - behauptete - Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift unverschuldet wäre. Andere Umstände, welche den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht entlasten würden, sind nicht hervorgekommen.

Der Berufungswerber hat sohin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht verwirklicht, der Schuldspruch ist daher zu Recht ergangen.

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Strafbemessung die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben. Strafmildernd wurde das Nichtvorliegen derartiger Übertretungen, erschwerend die Tatsache, dass vorher ein PKW in dicht verbautem Gebiet gelenkt wurde, gewertet.

Dazu wird festgestellt, dass in den vorliegenden Verfahrensunterlagen eine Verwaltungsübertretung aus dem Jahre 1998 aufscheint, weshalb formell der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Andererseits ist jedoch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass für diese einzige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung die fünfjährige Tilgungsfrist beinahe abgelaufen ist, sodass materiell von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen werden kann, insbesondere, als sich der Berufungswerber seither bis zum gegenständlichen Vorfall wohl verhalten hat.

Zum Erschwerungsgrund, der PKW sei vorher in dicht verbautem Gebiet gelenkt worden, wird festgestellt, dass letztlich nicht auf das Lenken des Fahrzeuges schlechthin, sondern auf die Verweigerung zur Durchführung eines Alkotests abzustellen ist. Es ist daher grundsätzlich im vorliegenden Falle nicht relevant, ob das Gebiet, in welchem das Fahrzeug vorher gelenkt wurde, tatsächlich dicht bebaut gewesen ist. Ein derartiger Straferschwerungsgrund wird daher seitens der Berufungsbehörde nicht festgestellt.

Wenn auch grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, so vermeint der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegendem Falle in Anbetracht des faktischen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann und diese Mindeststrafe auch spezialpräventiven Überlegungen dahingehend standhält, den Beschuldigten künftighin vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Wenn auch letztlich, wie bereits festgestellt wurde, es hinsichtlich des Schuldspruches nicht von Belang war, dass der Berufungswerber tatsächlich keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden und auch keine Fahrerflucht begangen hat, so ist es aus objektiver Sicht doch verständlich, dass er, mit einer entsprechenden Anschuldigung konfrontiert, sich in einem etwas erregten Zustand befunden hat. Dieser Zustand berechtigte zwar nicht zur Verweigerung des Alkotests, kann aber ebenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, weshalb auch dieser Umstand im konkreten Falle die Verhängung einer Mindeststrafe rechtfertigt.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h


Beschlagwortung:
Aufforderung zum Alkotest in Privatwohnung u. dgl. ist zulässig

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 11.08.2005, Zl.: 2003/02/0170-2

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